{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-03-18_5_StR_72_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-03-18","aktenzeichen":"5 StR 72/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_72/69\n\n“= BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Hubert ED =.: en,\ngeboren am EEE 936 ir ze,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit\nmit Unzucht mit Kindern\n\n—' 2 —\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung’ vom 18.März 1969, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspfäsident Prof. Dr, Sarstedt\n\"als Vorsitzender, ZZ\nBundesrichter Siemer’\n Bundesrichter : Schmitt:\nBündesrichter 'Dr.Börker\n- Bundesrichter -Herrmann\n- als beisitzende Richter;\n' Bundesanwalt: Dr iD\nals Vertreter der Bundesanüältschabt; ©\n\nRechtsanwältin NENNEN. = mw\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär CD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision dös \"Angeklagten gegen das Urteil\ndes Tahdgerichts in Hamburg vom 11 .Novenmber 1968\nwird verworfen. In die Urfeilsformel wird\njedoch: nach den Worten \"in-'ärei Fällen\" der\n‚Nebensatz eingefügt: \"die miteinander in\ngleichartiger Tateifheit zusammentreffen\".\nAußerdem wird aus dem’ Strafeisspruch das‘ 'Wor t u\n\"insgesamt\": gestrichen: “\n\nDer Angeklagte ‚trägt die, Kasten äsr Revision. =\n\nDie nach dem 11 „Novenber 1968 erlittene.Unter- 3\n\n‚ Buchungshaft wird auf die Strafe angerechnet,\n\nDen\n\n= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war vom September 1963 an mit. seiner .\njetzigen Ehefrau bekannt, lebte vom Dezember desselben Jahres\nan mit ihr zusammen und heiratete. sie am, 21.Mai 1965; ihre\ndrei Söhne Hans, Klaus und Rolf,. geboren am BD 1352,\nGGEEEEEEED 1955 un: EEE 1955, waren ihm .seit.\n\nDezember 19653 zur Erziehung anvertraut. Mit allen dreien trieb\ner bis Anfang Mai 1968 fortgesetzt Unzucht, und zwar zuerst\ngegenseitige Onanie, später After- und Mundverkehr. Die gleichgeschlechtlichen Handlungen begann.er mit Hans im September\n1963, mit Klaus im Jahre 1964 und mit Rolf in der.ersten\nHälfte des Jahres 1966. u\n\nDas Landgericht hat in age fortgesetzten Sittlichkeit:\nverbrechens gegen §§ 174 Ziffer 1, 176 Abs.I Ziffer 3 StGB in\ndrei Fällen\" verurteilt, und zwar zu \"insgesamt\" drei Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis. Die Untersuchungshaft hat es\nangerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt nur die allgemeine\nSachrüge. Sie ist, im wesentlichen unbegründet. Das Urteil\nenthält nur in. ‚folgendem Punkte. ‚einen rechtlichen Fehler.\n\nNach den Feststellungen: kam ea. auf Anregung des.\nAngeklagten mehrfach auch zu Unzuchtshandlungen der drei\nJungen untereinander und-zu dritt mit dem Angeklagten. Die\ndrei fortgesetzten: Verbrechen 'stehen daher zueinander nicht\nim Verhältnis der Tatmehrheit'(§ 74 StGB); sondern treffen\nihrem ganzen Umfange nach in gleichartiger Tateinheit\nrechtlich. zusammen (§ 73 StGB). Auf die Entscheidungen\nBGHSt 1 ‚205.6, 81 wird verwiesen, Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. '\n\nDadurch verringert sich aber weder der Vhrechtägehalt\nder Tat noch die Schuld. des Angeklagten. An die Stelle der\ndrei Einzelstrafen von je zwei Jahren Gefängnis in den Fällen\nHans und Klaus und von einem Jahre und drei Monaten Gefängnis\n‚im Falle Rolf muß zwar mit Rücksicht auf § 73 StGB eine\n\n-A-\n\n-4-\n\neinzige Strafe treten. Die genannten Strafen sind aber trotz\nGeständnis und Reue des Angeklagten milde. Das gilt auch für\n\ndie Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis,\n\nEs wäre rechtlich fehlerhaft, einen weiteren Strafmilderungsgrund gerade darin zu sehen, daß die Unzucht auf Wunsch des\nAngeklagten teilweise gemeinschaftlich zu dritt getrieben\n\nwurde. Der Senat hebt daher hiermit die genannten drei Einzelstrafen auf und ersetzt die bisherige Gesamtstrafe durch eine\nGefängnisstrafe in gleicher Höhe, indem er aus der Urteilsformel\n‘ das Wort \"insgesamt\" streicht.\n\nWenn das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die\nSache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden wäre,\nhätte dieses dem Angeklagten die bis zur neuen Verhandlung\nvollzogene Untersuchungshaft aller Voraussicht nach voll\nanrechnen müssen. Darum tut der Senat dies mit der Untersuchungshaft, die der Angeklagte während des Revisionsverfahrens erlitten hat,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/5-str-72-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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