{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-03-18_5_StR_62_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-03-18","aktenzeichen":"5 StR 62/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"F\n=\n\n5 StR 62/69\n\n(alt: 5 StR 324/68)\n\n.. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drogisten Rudolf MED zus 1.\ngeboren an EEE :3'2 in rum,\n\nwegen Unzucht mit einem Jugendlichen\n\n-2-_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sieme? °\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker-Bundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEEEED\n\nals Vertreter der \"Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen °\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg\n“vom 25.November 1968 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels. \"\n\nan - Von Rechts wegen -\n\n- 3 —-.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das. angefochtene\nUrteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei\nhaben sich keine Rechtsfehler ergeben. Sie werden auch\ndurch das Einzelvorbringen der Revision nicht aufgedeckt.\n\nAllerdings ist der von der Revision angeführte ‘.\nSatz auf UA S.10 für sich betrachtet in der Tat mißverständlich. Nach dem Urteilszüuüsammenhang soll er\naber offensichtlich bedeuten, die Zweifel .der'Strafkammer an der Richtigkeit der Zeugenaussage des\nJugendlichen Schöpgens und an dessen Glaubwürdigkeit\nwürden noch dadurch verstärkt, daß dieser nur vage\nBekundungen über die gleichgeschlechtlichen Handlungen\ngemacht habe, obwohl es sich um Erlebnisse: gehandelt\nhabe, die sich dem Jugendlichen sehr nachdrücklich\neinprägen mußten, und zwar auch dann, wenn er schon\nähnliche Vorerlebnisse gehabt habe.\n\nDaß bei dieser Deutung ein Denkfehler vorliege,\nbehauptet auch die Revision nicht. Es liegt aber auch\nkein Verstoß gegen den Grundsatz vor; daß Zweifel in\nTatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten zu werten\nsind (in dubio pro reo). Das Landgericht hat die wenn\nauch nur \"vagen\" Bekundungen des Schöpgens für richtig\ngehalten, weil dieser sowohl bei der polizeilichen\nVernehmung als auch in der ersten und in der jetzigen\nHauptverhandlung stets die gleiche Darstellung gegeben\nhat. Auf Grund dieser Tatsachen konnte die Strafkammer\n\n- 4A-\n\n-4A-\n\nohne Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" zu\nder Überzeugung gelangen, daß der Angeklagte in drei\nFällen Unzuchtshandlungen mit Sp» vorgenommen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/5-str-62-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/5-str-62-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.896087+00:00"}}