{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-03-18_5_StR_59_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-03-18","aktenzeichen":"5 StR 59/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer im Spiel übermäßige Summen verliert,\nwird sie allein damit noch nicht schuldig.\n\n“a","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nKO § 240 Abs. 1 Nr. 1\n\nWer im Spiel übermäßige Summen verliert,\nwird sie allein damit noch nicht schuldig.\n\n“a\n\nBGH, Urt. v. 18. März 1969 - 5 StR 59/69 -\nLG Osnabrück\n\n5 StR 59/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans K ED u: um,\ngeboren am ED 193: ir ol,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.März 1969, an ‚der teilgenommen haben:\n.Senatspräsident Prof.Dr.,Sarst veät.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\n--Bundesrichter Schmitt\n‘Bundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Herrmann\n2 \"als beisitzende Richter,\nEundesanwalt Dr’ ED\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\n“ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil,\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 30.0ktober 1968,\nsoweit es ihn wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1\nNr.i KO verurteilt, aufgehoben. Insoweit wird. der u\nAngeklägte freigesprochen, Die lLandeskasse hat\ndie insoweit erwachsenen ausscheidbaren. Kosten\ndes ‚Ver£fahrene und notwendigen Auslagen des..\nÄngeklagten zu tragen. £\n. Die Gesamtstrafe wird wit den Feststellungen\n\nB r.,e ln\n\naufgehoben. j a m u ln . a w\n“ Die Weitergehende Revision wird verworfen. .\n\nZur ‚Entscheidung über die Gesa mtstrafe und’ über ”,\ndie restlichen Eosten des Verfahrens wird.die\nSache an eine andere Strafkammer des. Landgerichts\nin Osnabrück zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen - .\n\n“ man,\nnn nn,\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der allein\nerhobenen Sachbeschwerde nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilungen wegen Rückfallbetruges halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Abwegig ist der Einwand der\nRevision, die Kaufpreisforderungen der getäuschten Lieferante:\ngegen den Angeklagten seien wesentlich geringer gewesen, als\nder Wert der ihm gelieferten Waren. Sofern damit gemeint sein\nsollte, die Lieferanten hätten sich durch Eigentumsvorbehalte\nausreichend gesichert, übersieht die Revision, daß aus der\nVerwertung des gesamten Lagers des Angeklagten nur rund\n2.000 DM erzielt worden sind. Die gelieferten und unbezahlten\nSpirituosen waren mithin größtenteils nicht mehr vorhanden\n(UA S.14). Auch der innere Tatbestand des Betruges ist ausreichend belegt. Das landgericht sagt wiederholt, der Angeklag\nhabe seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen wider\nbesseres Wissen vorgetäuscht und dabei billigend in Kauf genommen, daß er den Kaufpreis für die gelieferten oder abgeholten Waren schuldig blieb (UA S.38,39,42,43,44,45).\n\n2. Gegen die Verurteilung aus § 240 Abs.1 Nr.3 und 4 KO\nwendet die Revision lediglich ein, nicht der Angeklagte, sonde\ndessen Ehefrau habe .als Schuldner die Zahlungen eingestellt.\nDas trifft nicht zu. Das Landgericht legt mit ausführlicher\nBegründung dar, daß der Angeklagte den Großhandel nur zum\nSchein unter dem Namen seiner Frau führte, während er selbst\nder alleinige wirtschaftliche Inhaber blieb (UA S.2,6,7,12,\n15,17). Er hatte auch \"nicht bestritten, daß er das Geschäft\nstets als sein eigenes und nicht als das seiner Ehefrau\nangesehen und geführt hat\" (UA S.15).\n\n53. Der Angeklagte verlor Anfang 1962 an einem abend\n53.850 DM beim Glücksspiel. Er gab dafür einen Scheck hin, den\ner am nächsten Morgen sperren ließ. Die hierauf gestützte\n\n-4-\n\nVerurteilung aus.§ 240 Abs.1 Nr.1 KO.hat keinen Bestand..\n\n: . Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte häbe bereits\n. übermäßige: Summen verbraucht, .indem er den.Scheck hingab, ist\n\n‚.nicht haltbar. Damit war die.Spielschuld noch nicht geleistet,\nder Scheckbetrag nicht ausgegeben, die Schecksumme dem Vermö-\n\n“gen des Angeklagten nicht enbaogen \\vel. BSH 6A 1959 ‚341).\n\n. Der Angeklagte ist. ‚die .3:850.DM auch nicht schuldig geworden,. weil er.sie im Spiel. verloren: und ‘darüber einen Scheck\n‚hingegeben hat, Soweit. der Entscheidüng des.-Reichsgerichts in\n.RGSt 22,12 .cine. andere. Beurteilung zugrundsg. liegen sollte, ist\nder Senat der Auffassung, daß: nickt. allein auf däs. Verhalten\ndes Schuläners, sondern daneben stärker auf den Schutzzweck\ndös Gesetzes abzustellen ist; \"die Gläubiger vor den möglichen\nFolgen bestimmter Bhandlungen eines leichtfertigen Schuldners\nzu bewahren (vgl. BCHSt 1,186,191; BGH NIT 1953,14809;\n\nRGSt 50,30; \"RG IW 1903,139 24, Bloße Spielverluste reichen nicht\naus, um die Interessen der-durch die 'Zaflunrgseinstellung oder\nKonkurseröffnung betroffenen Gläubiger zu berühren. Nach § 762\nAbs.1 BGB wird durch Spiel eine Verbindlichkeit nicht begründet,\nder Veriierer die Spielsumme nicht im Rechtssinne schuldig. Das\nVermögen des Schuldners wirü durch ein solches unvolilkommenes\nRechtsverhältnis nicht beeinträchtigt oder in ähnlicher Weise\ngefährdet, wie das sonst bei den einzelnen Alternativen des\n\n§ 240 Abs,1 Nr.i der Fall ist. Eine Spielforderung kann im\nKonkursverfahren nicht mit Aussicht auf Anerkennung geltend\ngemacht werden. Die Gläubigerinteressen Können erst gefähräet\nwerden, wenn die Spielschuld in ein verbindliches Rechtsverhältnis umgewandelt, damit zu einer durchsetzbarsn Forderung in\n\nder Hand eines Gläubigers geworden ist,\n\nDiesen Erfolg hatte die Eingabe des Schecks an den Spielgläubiger nicht (§ 762 Abs.Z EGB). Ihm gegenüber kennte sich\nder Angeklagte, der den Scheck von Anfang an nicht einlösen\nwollte, jederzeit auf die Unverbindlichkeit der Scheskhingabe\n\n- 5.\n\n-5-\nberufen, Den Urteilsfeststellungen (UA S.15) ist zu entnehmen\ndaß der Scheck nicht weiterbegeben, der Angeklagte von einem\n\ngutgläubigen Erwerber nicht in Anspruch genommen werden konnt\n(Art.22 SchG i.V.m. Art.17 WG). Der Senat spricht daher den\n\n. Angeklagten von dem Vorwurf des Vergehens gegen § 240 Abs.1\n\nWr.1 KO frei (§ 354 Abs.1 StPO).\n\nDie übrigen Einzelstrafen sind durch die nunmehr weggefallene Verurteilung ersichtlich nicht beeinflußt worden. Lbe\ndie Gesamtstrafe muß neu verhandelt werden. Dabei empfiehlt\nes. sich, die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldund Strafaussprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauch\nim Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-18/5-str-59-69","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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