{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-03-11_5_StR_607_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-03-11","aktenzeichen":"5 StR 607/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 607/68\n\n74 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den ungelernten Arbeiter Holger H (mm\n\naus Henn\ngeboren om EEE 945 ir SEE (Oberpfalz),\n\n2. den Kellner Gerd Sm aus He\ngeboren am EEE 1941 ir To (Pfaız),\n\n- Sachbezeichnung: GW u.a. -\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.März 1969, an. der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender, -\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n8.Februiar 1968 ‚aufgehoben, Soweit die Strafkammer den Angeklagten He freigesprochen\nhat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision der:\n\n'Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\nDie Revision. des Angeklagten SW wird verworfen, jedoch wirä der Urteilsspruch dahin\n\ngeändert, daß die Verurteilung des Angeklagten\n\nSERRED wegen Schießens an bewohnten Orten wegfa .\n\n. Der Angeklagte u trägt die 'Kosten seines\n\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die den Freispruch des Angeklagten HAB angreift, beanstandet zu\nRecht, daß § 264 StPO verletzt worden ist.\n\nDer Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Vorwurf der\nAnklage, daß er in der Tatnacht in der Gaststätte\n'Drei Weisheiten' mit der Pistole des Mitangeklagten\nSB einen Schuß auf die Eingangstür abgegeben\nund dadurch fahrlässig den vor der Tür stehenden\nZeugen DEE verletzt habe (Bd.IV,472,478),\n\n‚nicht nachweisen können. Indessen hat sie es für\n\ndurchaus möglich gehalten, daß er mit dieser Pistole\n\n„auf der Straße vor der Lokaleingangstür geschossen\nhabe. Ihn insoweit wegen Führens einer Schußwaffe\n‘ohne Waffenschein zu verurteilen, hat sie jedoch\nschon deswegen abgelehnt, weil dieses Geschehen auf\nder Straße nach natürlicher Lebensauffassung eine\nandere Tat im verfahrensrechtlichen Sinne als das\n\nangeklagte Schießen innerhalb des Lokals darstelle\n\n‚(UA S.39/40)..\n\nDamit wird der Begriff der 'Tat' im Sinne des\n\nN 264 StPO rechtsirrig zu eng’ ausgelegt. Er umfaßt\nnicht nur die in der Anklageschrift bezeichneten,\nsondern auch diejenigen sich auf Grund der Beweisaufnahme ergebenden strafbaren Handlungen des\nAngeklagten, die „.. einen Bestandteil des dem\nGericht zur Aburteilung unterbreiteten geschichtlichen Vorgangs bilden. Dies träfe hier für das\netwaige Schießen des Angeklagten auf der Straße vor\n\n- 4 -\n\nBy\n\ndem Lokaleingang zu. Denn ein solches Verhalten\nhinge mit dem Gesamtgeschehen, in dessen Rahmen er\ndie ihm von der Anklage vorgeworfenen, aber nicht\nnachgewiesenen strafbaren Handlungen begangen haben\nsoll, örtlich und zeitlich auf das engste zusammen.\n\nAuf der gerügten Verletzung des § 264 StPO kann die\nFreisprechung des Angeklagten beruhen. Denn seine\nVerurteilung wegen Führens einer Schußwaffe ohne\nWaffenschein ist möglicherweise nur deshalb unterblieben, weil die Strafkammer es wegen ihres verfahrensrechtlichen Irrtums für unzulässig gehalten\nhat, über das Schießen auf der Straße zu verhandeln\nund zu entscheiden,\n\nSachlichrechtlich wäre eine Verurteilung des Ange-:\nklagten nach §§ 14, 26 Abs:1 Nr.2 des Waffengesetzes\nvon 1938 auch nach dem 1.Dezember 1968, dem Tag des\nInkrafttretens des Bundeswaffengesetzes vom\n\n\"14.Juni 1968 möglich (BGBl 1,633). Denn jene Vorschriften: des alten Waffengesetzes sind. kein Bundesrecht und gelten deshalb in Hamburg als Landesrecht\nfort (§ 43 Abs.2 Nr.t: BuWaffe)..\n\nDagegen könnte der Angeklagte wegen Schießens’ an\nbewohnten Orten (§ 367 Nr.8 StGB) nicht mehr verurteilt werden; denn die Verfolgung dieser Übertretung\nwar schon mit Äblauf des 7.September 1967 verjährt.\nDer Lauf der nach § 67 Abs.3 StGB drei Monate betragenden Verjährungsfrist war letztmalig am\n\n8.Juni 1967 durch die Verfügung des Untersuchungsrichters über den Abschiuß der Voruntersuchung unterbrochen worden (Ba. IV B. 445). Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Verfügung des Strafkamner-Vorsitzenden'\nüber die Zustellung der Anklageschrift. Diese richterliche Verfügung ist aber erst am 8.September 1967,\n\n-5-\n\nalso einen Tag nach Verstreichen der am 8.Juni 1967\nerneut in Lauf gesetzten Verjährungsfrist ergangen\n(Bd.IV,492).\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nB.\n\nDie Revision des Angeklagten SED, die Verletzung\ndes’ Verfahrensrechts und des sachlichen Sträfrechts rügt,\nist dagegen im wesentlichen ohne Erfolge.\n\nI. Die Verurteilung wegen einer in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen die §§ 14, 26 des Waffengesetzes von\n1938 (Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein) begangenen Übertretung des 8.367 Nr.8 StGB (Schießen an bewohnten Orten) hat keinen Bestand. Die Strafverfolgung ist,\nsoweit es sich um die Übertretung handelt, aus den bereits\noben unter A. dargelegten Gründen verjährt.\n\nDer Senat kann den Mangel, soweit er die. Schuld betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs\nbeheben. Daß der Mangel die Einzelstrafe für das Vergehen\ngegen das Waffengesetz oder die Gesamtstrafe beeinflußt\nhätte, hält der Senat für ausgeschlossen,\n\nIT. Die Verfahrensrügen sind ohne Erfolg.\n\n1. Die Rügen, \"welche die Vereidigung des Zeugen\nEB und das Verfahren hierbei betreffen, greifen schon\ndeshalb nicht durch, weil das Urteil nicht auf den behaupteten Verfahrensverstößen beruht. Die Niederschrift\nüber. die Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen\nCE ist zwar laut Sitzungsniederschrift in der Haupt-\n\nDh\n\n- 6 -\n\nverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden. Die\nStrafkammer hat diese Aussage aber nicht verwertet. Sie\nbetrifft den Vorfall in dem Lokal \"Stahlnetz\", bei dem\nder Angeklagte Se dem Polizisten Hop Widerstand\nleistete und ihn verletzte. Die Feststellungen hierzu\nberuhen laut Urteilsgründen ällein auf der Bekundung\n\ndes Zeugen Hoi - .\n\n2. Der Verteidiger des Angeklagten SB hat in\nder Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, das\nLokal \"Liverpool\" in Augenschein zu nehmen, Hierdurch\nsollte bewiesen werden, daß Sb die Zeugin He.\nnicht geschlagen haben könne. Die Strafkammer hat den\nAntrag mit der Begründung abgelehnt, daß die beantragte\nBeweiserhebung zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich sei.\n\nDie tatrichterliche Entscheidung ist bei der hier\ngegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDenn die Strafkammer hat die Überzeugung davon, daß der\nAngeklagte die Zeuginnen Hof und Heu in Lokal\n\"Liverpool\" mit der Peitsche geschlagen hat, nicht nur\naus den Bekundungen der Zeuginnen Sc und Hein\nsondern außerdem aus dem Umstand geschöpft, deß Se\neinen heftigen Wortwechsel mit der Zeugin Hofe\nhatte, daß er schon ein bis zwei Stunden vorher in\neinem anderen Lokal zwei Frauen mit der Peitsche geschlagen hatte, daß er, wenn er, wie es hier der Fall\nwar, angetrunken ist, schnell aggressiv wird und daß\ner selbst zugegeben hat, er habe die Zeugin Hefe\n(höchstens) mit der Peitsche gestreift, als er die\nZeugin Hof unabsichtlich am Fuß getroffen habe.\n\n-1-\n\nIII. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung\ndes Angeklagten Sp 1äst keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen.\n\nSarstedt Schmidt _.Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-11/5-str-607-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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