{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-02-25_5_StR_749_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-25","aktenzeichen":"5 StR 749/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 749/68\n\n“© BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsashe\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz 7 m.\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an ED 1915 in GüuuEEp\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer ur\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\n Bundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Rechtsanwältin EB au m\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n: Urteil des Landgerichts in Hamburg von\n. 17.Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an.eine andere Strafkammer\n.des.Landgerichts. in Hamburg. zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisiöh zu\n\nentscheiden hat.\n\n+-.Von Rechts wegen -:\n\nil)\n\n- 3-\nGründe\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim’ Rückfall in sieben Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. j\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; folgende Verfahrensbeschwerde\nführt zur Aufhebung des Urteils:\n\nAm 18.Dezember 1967 wurde nach Vernehmung der\nZeugin Rei, die gemäß § 247 Abs.1 Satz 1 StPO in\nAbwesenheit des Angeklagten. ‚durchgeführt worden war, die\nHauptverhandlung unterbrochen, weil der Sachverständige\nDr.Wildhagen erklärt hatte, nach einer Mitteilung aus dem\nUntersuchungsgefängnis. sei der: Angeklagte bettlägerig\nkrank. Vorher hatte das Landgericht die Zeugin Ve»\ninformatorisch gehört und dann in dem Beschluß über die\nUnterbrechung der Hauptverhandlung gleichzeitig die konmissarische Vernehmung der Zeugin MB durch die drei\nrichterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts angeordnet, weil \"dem Erscheinen der Zeugin MB in der\nerneut unterbrochenen Hauptverhandlung für eine ungewisse\nZeit Krankheit und andere nicht zu beseitigende Hindernisse\" entgegenstehen. Der Angeklagte wurde durch einen\nBeamten der Vorführungsabteilung davon unterrichtet, daß\nxoch am gleichen Tage um 15°? Uhr die Zeugin Meyer konmissarisch vernommen werden würde. Der Angeklagte erklärte,\n\"er wäre krank und würde nicht. kommen\", Die Zeugin WM]\nwurde dann zur angegebenen Zeit von.den Berufsrichtern der\nStrafkammer vernommen. Der Angeklagte war nicht erschienen. ' j\n\nDieses Verfahren des Landgerichts war nicht zulässig.\nSelbst wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, die\nVoraussetzungen des § 223 Abs.1 StPO hätten vorgelegen,\nso leidet das Verfahren an folgendem Verfahrensverstoß:\n\n- 4 -\n\n- 4 -\n\n1. Nach § 224 Abs.1 und 2 StPO hatte der Angeklagte\ndas Recht, der Vernehmung der Zeugin Mgwbeizuwohrnen;\ner mußte von dem Termin zur Vernehmung benachrichtigt\nwerden. Das muß nach allgemeiner Auffassung rechtzeitig\ngeschehen, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben,\nsich darüber klar zu werden, ob er an der Vernehmung\nteilnehmen will und sich gegebenenfalls entsprechend .\nvorzubereiten: Ob das hier nach den Umständen des Falls\nmit Rücksicht auf die nur sehr kurze Zeit noch bejaht\nwerden kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag\neine ausreichende Benachrichtigung deshalb nicht vor,\nweil der Angeklagte verhandlungsunfähig war. Daswar auch\ndem Gericht, das die Hauptverhandlung mit Rücksicht auf\ndie Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten unterbrochen\nhatte, bekannt. War der Angeklagte. aber nicht verhahdlungsfähig, so war - wie nicht näher ausgeführt zu werden\nbraucht - die Benachrichtigung wirkungslos.\n\nAus demselben Grunde kann auch die Erklärung des\nbettlägerig kranken Angeklagten, \"er würde nicht kommen\",\nnicht als - an sich zulässiger - Verzicht auf Teilnahme:\nan der kommissarischen Vernehmung der Zeugin \"m angesehen werden.\n\n2. Unter diesen Umständen liegt ein Verstoß gegen\n§ 224 StPO vor, auf dem das Urteil beruhen kann.\n\nAllerdings kann die Verlesung der mit dem Mangel der\nfehlenden oder unzulässigen Terminsbenachrichtigung behafteten Niederschrift über die. Vernehmung der Zeugin\nnicht als unzulässig angesehen werden, weil § 251 StPO\ndie Verlesbarkeit nicht von der Terminsbenachrichtigung\n\nabhängig macht.\n\nih\n\n-5-\n\nIn der Verlesung der Niederschrift, die mit\ndem Mangel behaftet war, der auch nicht durch Verzicht\ngeheilt war, lag jedoch eine Verletzung der dem Gericht\ndurch .§ 244 Abs.2 StPO auferlegten Pflicht, alles zur\nAufklärung des Sachverhalts zu unternehmen. Auch die\nVerletzung dieser Bestimmung hat die Revision in zuässiger Form gerügt. Sie hat darauf hingewiesen, daß\ndie Verfahrensweise der Strafkamner dazu geführt hat,\ndaß dem Angeklagten das ihm, in § 240 StPO eingeräumte,\nsehr bedeutungsvolle Recht der Fragestellung ohne Not\nverkürzt worden ist. 0\n\nAuf dem Verstoß beruht - was keiner näheren Ausführungen bedarf - zunächst die Verurteilung im Faile\n\nvr PB Der Senat kann aber bei dem nicht nur zeitlichen\n\nNebeneinander, sondern auch sachlichen Zusammenhang der\nEinzelfälle nicht ausschließen, daß die Feststellungen\nzum Fall Mg auch in Gen übrigen Fällen dazu beigetragen haben, daß sich die Strafkammer von der Schuld\ndes Angeklagten überzeugt hat.\n\n\"3. Das Urteil mußte daher in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Verfahrensbeschwerden unä die Sachrüge ankam.\n\nLESER de\nYu\n\n-6-\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/5-str-749-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/5-str-749-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.339976+00:00"}}