{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-02-25_5_StR_723_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-25","aktenzeichen":"5 StR 723/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 723/68\n\n“© BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Geschäftsführer Valentino St aus Hm\ngeboren am EEE 1952 in ,\n2, den Kaufmann Wilfried S aus TED,\ndort geboren am 8,\n3. den Kellner Max 6 aus Ti,\ndort geboren am 1936,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25.Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter, Dr.Börker _\nals beisitzende Richter,\n\nRundesanwalt. Dr (ED\n\nals Vertreter. ‚der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEED Bann aus EI u\nRechtsanwalt EEE :\n\nals Verteidiger,\n\n'Justizhauptsekretär EEEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der ingeklagten Stu, Sum\n\nund GW gegen das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 20.März 1968 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat. die Kosten .seines:\nRechtsmittels zu tragen.\n\n—- Von Rechts wegen - !\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die drei Angeklagten wegeh\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen\nbeanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts, Sie haben keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwältschaft,\nStaatsanwalt RB, wurde am Nachnittage des dritten\nVerhandlungstages. als Zeuge vernommen. \"Während ' 'dieser'Zeit\ntrat der Gerichtsassessor Bo 21: Beamter“ ‘der Staatsanwaltschaft ein. Beides wiederholte Sich am Nachmittag\ndes vierten Verhandlungstages, Am fünften Tage erschienen\nStaatsanwalt MW und Gerichtsassessor BEE eneinsan\nals Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, nach der\nMittagspause nur noch Gerichtsassessor BED\n\nAlle drei ‚Besohwerdeführer, machen den Revisionsgrund\ndes § 338 Nr.5 ‚StPO geltend, (dringen damit: jedoch nicht\ndurch. nt\n\na) Entgegen ihrer Meinung konnte Gerichtsassessor\nEEE die Schlußanträge für die Staatsanwaltschaft\nstellen, obwohl er an der Hauptverhandlung während der\nersten beiden Tage nicht und am dritten und vierten Sitzungstage nur zeitweilig teilgenommen hatte, Die Geschäfte der\nStaatsanwaltschaft dürfen in der Hauptverhandlung \"auch\ndurch verschiedene einander ablösende Personen wahrgenommen\"\nwerden (BGHSt 21,85,89). Demgemäß darf sich der neu\neintretende Staatsanwalt von dem anderen über das bereits\nVerhandelte unterrichten lassen. Die Revision des Angeklagteı\nSCEBfünrt zu Unrecht die Entscheidung RGSt 70,317,319 an.\n\n-4-\n\nDiese verlangt. in Fällen der notwendigen Verteidigung .\nwährend der ganzen Verhandlung: die Mitwirkung \"eines\"\nVerteidigers, nicht etwa, wie der Beschwerdeführer schreibt,\n\"des\", d.h. desselben Verteidigers.\n\nb) Es trifft zwar. zu, daß Staatsanwalt Rgrnach\nseiner. Vernehmung am Nachmittag des. dritten und sodann .\nwährend des Vormittags des vierten Verhandlungstages. allein\nals Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war und Gerichtsassessor BoD erst von der Mittagspause. des vierten\nVerhandlungstages an - ununterbrochen mitwirkte. Es gilt. aber\n\"nicht ausnahmslos als starre Regel\", daß ein: Staatsanwalt,\nder als Zeuge vernommen worden ist, auch für:den. Rest der.\nHauptverhandlung rechtlich.verhindert ist; er ist dies.\nvielmehr nur. dann, wenn zwischen dem Gegenstand seiner.\nZeugenaussage und dem im übrigen zu erörternden Sachverhalt\nein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 21,85,89)..\n\nEinen solchen Zusammenhang behauptet. die Revision des\nAngeklagten SIE ohne nähere Begründung. Er fehlt in aller\nRegel, wenn der Staatsanwalt nur über Vorgänge ausgesagt\nhat, die er bei der dienstlichen Bearbeitung der Sache\nwahrgenommen.hat und die den Ablauf des Verfahrens betreffen\n(BGHSt 21,85,90). So lag es auch in diesem Falle, Staatsanwalt\nRB ist, wie ie Sitzungsniederschrift ergibt, bei-seiner\nersten Zeugenverhnehmung .Aur. über früherer Ermittlungen gegen\nden Angeklagten SB wegen anderer Vorgänge gehört worden.\nDer Gegenstand seiner. Vernehmung ließ. sich.daher von dem-.\neigentlichen Sachverhalt trennen. mal.\n\n2. Nach der Vernehmung des. Zeugen Sc an ersten\n-Verhandlungstage beantragte.einer der beiden Verteidiger\ndes Angeklagten SB, den Zeugen nicht, wie der Vorsitzende angeregt hatte, gemäß § 60 Nr.3 StPO,'sondern .\nals Verletzten nach § 61 Nr.2 StPO unvereidigt zu lassen.\n\n-5-\n\n-5-\n\nNachdem die übrigen Verteidiger und der Staatsanwalt gehört\nworden waren, beschloß das Gericht, .den Zeugen gemäß\n\n§ 60 Nr.3 StPO wegen 'Verdachts der Begünstigung. nicht zu.\nvereidigen. -\n\na) Damit war der Antrag, den § 61 Nr.2 StPO anzuwenden,\nabgelehnt. Die Revisionen der Angeklagten Sp und Step\nrügen daher zu Unrecht‘, über den Antrag sei:.nicht' entschieder\nworden. “ “ Sr\n\nb) Mit der Begünstigung, die-der Zeuge \"im Laufe des. :\nVerfahrens\" begangen habe, konnten nicht seine belastenden .\nAngaben in der Hauptverhandlung (UA :S.66-68),..sondern nur. :\"\nseine Erklärungen vor der Polizei am 15. und :16.Januar 1965\ngemeint sein, bei denen er die Angeklagten nicht als Täter:\ngenannt hatte, weil er ihre Rache fürchtete; wie er -in:der\nHauptverhandlung erklärt hat. (UA $.68/69). Die Revision.\ndes Angeklagten SW nacht daher zu Unrecht geltend,. das .\nLandgericht habe verkannt, daß § 60 Nr.3:StPO eine -Be- _\ngünstigung voraussetzt, die zeitlich vor der. Aussage in\nder Hauptverhandlung liegt. 2\n\n‘e) Schon der entferüte. Verdacht einer strafbaren Be-:\ngünstigung hindert die Vereidigung. Er wird nicht durch: °\ndie 'Behaupturig der Revision beseitigt, :der Zeuge SD\nhabe bei der Polizei deshalb die Unwahrheit gesagt, weil:\n\n‘er befürchtet habe, sonst -selbst als Zuhälter straf- ::\n\nrechtlich'verfolgt zu werden,:habe also nür sich selbst\nbegünstigen wollen, EEE EEE Er SEE Ze . 5\n\n3. Am dritten Verhandlungstage wurde der. Zeuge Sci\nergänzend nöch einmal vernommen. Er blieb ‚wieder unvereidigt.\nDas wurde vom Gericht nicht. ausdrücklichbeschlossen.,\n\nFür alle Beteiligten war jedoch offensichtlich, daß.die-Strafkammer--auch ‘jetzt noch 'den- Verdacht der Begünstigung :\n\nbejahte, den Zeugen also nach § 60 Nr. 5 Sstpo nicht vereidigen\nkonnte. i\n\nDie Revisionen der Angeklagten Se und Stan\nrügen daher erfolglos eine Verletzung der §§ 59, 64 StPO.\n\n4. Einer der Verteidiger des'Angeklagten Schulz 'hatte\nzunächst beantragt, die Ehefrau Schiiie als Zeugin darüber\nzu vernehmen, daß ihr Ehemann von ihr Geld erhalten: habe,\ndas aus ihrem Verdienst vom \"Anschaffen\" stammte. Hilfsweise\nwar beantragt worden, eine 'rickterliche Aussage ‘der Frau\nSc zu verlesen. Nach Erörterungen,' ob dies \"geschehen\ndürfe, beantragte die Verteidigung, \"die Zeugin Sci zu\nladen und darüber zu hören, daß sie vor dem Richter in\nHamburg das ausgesagt hat, 'was im Protokoll: 'niedergeschrieben\nist, oder als wahr zu unterstellen, was die Zeugin vor dem\nAntsrichter EUD ausessagt hat\". 2\n\nDie Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung\nab, es werde als wahr unterstellt, daß die Zeugin die Aussage\ngemacht hat, wie sie im Protokoll niedergeschirieben ist.\n\n“ Die Revision des Angeklagten Sg rügt, “die Wahrunterstellung erschöpfe nicht die Beweisbehauptüng des\nursprünglich gestellten Beweisamtrages. Diese war aber\nüberholt durch die neue \"Fassung, die die Verteidigung den\nBeweisamtrage im Laufe ‘der Brörterungen Begeven hätte, Die‘\nRüge ist daher unbegrünäet. ” on on\n\n5, TREE IEESEEEE es in der Hauptverhandlung abgelehnt, zur Sache auszusagen. 'Trötzdem ‘dürfte die’\nStrafkammer seine Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom\n31.Januar 1965 (UA S.81-87) und 19.Januar 1967 (UA S.36-60)\nals Urkunden nach § 249 StPO verlesen und verwerten. Sie\n\numging damit nicht, wie die Revisionen meinen, in unzulässiger\n\nWeise das Schweigerecht des Angeklagten C- Die Ausübung\ndieses Rechts schafft kein Beweisverbot, wie § 252 StPO\n\nes vorschreibt, wenn ein Angehöriger von einem. Zeugnisverweigerungsrecht. Gebrauch macht. Im übrigen dürfen selbst\nin diesem Falle schriftliche oder mündliche Äußerungen,\n\ndie der Zeuge außerhalb einer Vernehmung von sich aus\n\nE , hat, verwertet werden (BGHSt 1 ‚373; BGH NIW, 1951, .\n\nam\n\nDer Verlesung. der beiden, Eingaben stand auch FE\n§ 250 StPO weder seinem Wortlaut noch seinen Sinne mach\nentgegen.\n\nAls der Angeklagte Cu sein Schreiben - vom 19. Januar\n1967 dem Staatsanwalt übergab,.dem er sich eigens dazu\nhatte vorführen lassen, war dieser nicht verpflichtet, ihn\ndarauf hinzuweisen, daß er keine Angaben zur Sache zu machen\nbrauche...\n\nSoweit sich die Revisionen gegen die Schlüsse wenden,\ndie die Strafkammer aus dem Inhalt der beiden Eingaben\ngezogen hat, bewegen sie sich unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet. u 2.\n\n6. .In der Begründung, mit der das Landgericht die\nNr.3 des. ‚Hilfsamtrages der Verteidigung. des Angeklagten\nSED (UA S.73/74) ablehnt, wendet sie den. § 244 Abs. 4 ‚StPO\nrechtlich richtig an (UA S, 75/16). Die Angriffe der\nRevisionen der Angeklagten SEE una StB sinä offensichtlich unbegründet.\n\nnn\n\nIe_\n\n7. Den Hilfsamtrag des Verteidigers des Angeklagten\nSt, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, aaß\ndieser Angeklagte \"infolge des’ genossenen . Alkohols und\neines Wutanfalls sich im Zustand ‘der Zurechnungsunfähigkeit\nbefunden\" habe, hat das \"Landgericht mit seinen Ausführungen,\ndie sich auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen\nDr.Reuß stützen (UA 8.106), in rechtlich einwandfreier\nWeise abgelehnt. Die Revision des Angeklagten Stamm.\nmacht geltend, die Strafkammer habe \"über ‚die ‚Frage. des...\n\n‚psychischen Ausfalls infolge eines Wutanfalls nichts gesagt\".\n\nDas trifft nicht zu. Im Urteil steht abschließend, auch. die\nTatbeteiligung des Angeklagten Sta, die er 2. T.. ein-.\ngeräumt und begründet habe, lasse \"keinerlei Schluß auf .\nphysische oder psychische Ausfallerscheinungen zu\" (UA S.106).\nDamit ist ersichtlich auch ein besonders hochgraäiger,\n\nfür die strafrechtliche Verantwortlichkeit wesentlicher\nErregungszustand verneint.\n\nII.\n\nDie Sachrügen sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen. Die Angriffe der Revisionen sind unbegründet.\n\nObwohl die Strafkammer nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, daß Sce pei dem Überfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat (UA S.71,75), durfte sie davon\nausgehen, daß er sich an die Vorgänge der Tat gut erinnere\nund seine Schilderung dem wirklichen Verlauf entspreche.\nSie brauchte dabei der Frage nach der Gehirnerschütterung\nkeine Bedeutung beizumessen. Die Revisionen der Angeklagten\nSCHE una StB tragen selbst nicht vor, daß eine Gehirnerschütterung immer zur Trübung des Erinnerungsvermögens\nführen müsse, sondern sprechen nur von einer solchen Möglichkeit. Diese hat die Strafkammer ersichtlich berücksichtigt und unter den hier gegebenen Umständen verneint.\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n-9 -\n\n-9-\n\n' Die verlesene Aussage des Zeugen Hp wird zwar in\nden Urteilsgründen nicht erwähnt. Das 1äßt aber im vorliegenden Falle, zumal da der Zeuge gemäß § 60 Nr.3 StPO unvereidigt\ngeblieben ist, nicht darauf schließen, daß die Strafkammer\nseine Bekundungen ohne jede Prüfung von vornherein außer\n\nacht gelassen habe.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch sonst frei\nvon rechtlichen Mängeln. Die Angriffe der Revisionen sind\n\n“offensichtlich unbegründet, Es trifft insbesondere nicht zu,\n\ndaß die Zusammenfassung der Beweiswürdigung (va 5.104 oben)\nfortbestehende Zweifel der Strafkamner erkennen lasse, aus\n\ndenen sie \"eine Gewißheit konstruiert\" habe.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundes-\n\nanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/5-str-723-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-25/5-str-723-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.316431+00:00"}}