{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-02-18_5_StR_735_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-18","aktenzeichen":"5 StR 735/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"*\n\n5 StR _ 735/68\n\n# & BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gustav GC EEEEEEEEEEEED\n\naus SB (Harz),\ngeboren an EEE 1941 ir 1 MUHE TEEN,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Februar 1969, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. Prof.Dr;Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter. Schmitt\n.. Bundesrichter . :Dr. Börker un vllın\n‚ . Bundesrichter Herrmann ..- a\n0. 818 beisitzende. ‚Richter, ee EEE\nBundesanwalt Dr CE. . en. rue RL\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalts au \"am En\n.als Verteidiger, . oe hoteles\n\nJustizhauptsekretär m\n\n418: Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht- erkannt: -\n\nAuf -die Revision. des Angeklagten. wird das Urteil... ..\ndes. Landgerichts. Braunschweig. vom: 5.November; 1968 ..-.:\n\n‘1, im -Schuläspruch dahin geändert, daB der\nAngeklagte. wegen Diebstahls ‚verurteilt wird,....:.\n\n2; im Strafausspruch mit den Festätellungen :\naufgehoben und dia.Sache. zur Imtscheidung. -\n\n“ über die Rückfailvoraussetzungen sowie über\ndie’ Strafe an eine andere Strafkähmer: des\"\n\n‚ Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen;- : 1:5:\ndie auch über die ‚Kosten. des, ‚Rechtemittels on\n\n\"zu befinden Hat.\n\nDie, Weitergehende Revision. wird; verworfen. kubren de\n\n-.\n\nen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7\n\n2 mn ua ern en\n\nGründe: mei.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes (Straßenraubes) näch den -§§ 249, 250 Abs.1\nNr.3 StGB zu vier Jahren Gefängüis verurteilt.\n\nDer Angeklagte nahm in der Nacht züm 16.Juni 1968\nin der Ferdinandstraße in DiBpier asıars '69 Janre\nalten Rentnerin Mgifpderen Hanätäsche, ‚die sie\" locker an\nden Henkeln in der Hand hielt, dadurch weg, daß' er ihr\ndie Tasche von hinten aus der- Band riß, ET TS\n\nDie Revision des NiesMagten; dis Verb ei dos\nsachlichen Strafrechts rügt, hat: teilweise Erfolg,\n\n§ 249 StGB 'Betst u.a. voraus, daß -der Täter eine\nSache \"mit Gewalt gegen eine Person wegnimmt\". Hierfür\ngenügt nicht, daß der Täter Körperkraft aufwendet, 'um\neinen geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers\nzu brechen oder 'züu ‘verhindern, und 'daB diese Kraft auf\nden Körper des Opfers: einwirkt. Die Kraft, die der'-\nTäter zu dem. genannten Zwecke. entfaltet, und..ihre Einwirkung auf den: Körper des Opfers missen Wesentlicher\nBestandteil. ‚der Wegnahme sein.: Das folgt teilweise aus\ndem gerade auf die Weghahme. bezogenen Wort’ it in\n§ 249 StGB, im übrigen. aus. \"den Umstand, daß“ das- Gesetz\neinen Raub,” der sich vom Diebstahl allein dadurch unterscheidet, ‘daß der Täter \"nit Gewalt. gegen. eine: Person\"\nwegnimmt, mit weit schwererer Strafe bedroht als einen\nDiebstahl, den'derselbe- Täter- unter denselben: Umständen\nverübt. Das Gesetz sieht als Mindeststrafe für einen\n\n\\ B '\n\n-A-\n\nRaub, den der Täter auf einer Straße begeht, fünf. Jahre\n\"Zuchthaus und bei. ‚mildernden, Umständen . 1..Jahr Gefängnis,\nfür einen ‚Diebstahl, auch. wenn ‚er, auf einer. Straße. ,\nbegangen wird, dagegen. aur einen, ‚Tag Gefängnis. vor,. an.\ndessen Stelle eine Gelästrafe von nur 5 DM verhängt\nwerden kann (vgl. Ss. 249, .250 Abs.1.Nr.3, Abs.2 StGB\neinerseits, 8 242, 16, 276, „27T. StGB andererseits).\n\nDer Angeklagte hat hiernach . im. orliegenden. Falle...\nnicht mit Gewalt gegen eine Person weggenommen ... Er hat...\nzwar Körperkraft aufgewandt, als er die Handtasche der\nRentnerin. Mg aus der Hand riß, Das Urteil sagt aber\nhierzu auf UA S.9, der Angeklagte habe durch den überraschenden. Zugriff. von. hinten dem, erwarteten Widerstand\nder Rentnerin zuvorkommen. wollen, Die: Kraftentfaltung -\nwar also nur von untergeoräneter Bedeutung. Die für den.\nUnrechtsgehalt der Tat wesentlichen besonderen, Merkmale\nwaren die List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit,\nmit denen der Angeklagte die Wegnahmehaändlung ausführte,\n\nSie rechtfertigen es nicht, die Tat als Raub anzusehen.\n\nFür eine solche Tat wären die Strafrahmen in\n§ 250 Abs.1 und 2 StGB unangemessen hoch. Eine Tat\ndieser Art entspricht hiernach erkennbar nicht demjenigen\nTatbild, von dem das Gesetz beim Straßenraub und damit\nauch bei dem Grundtatbestand des einfachen Raubes ausgeht.\n\nDas Urteil BGHSt 18,329 = NJW 1963,1210, auf das die\nStrafkammer sich für ihre abweichende Auffassung beruft,\nsteht der Rechtsansicht des Senats nicht entgegen. Es\nbetrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt. Entsprechendes gilt für die Entscheidung BGH NJW 1955,1404,\n\n5.\n\n- Der Aügeklagte hat sich also nicht des schweren 'Raubes,\nsondern eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Senat kann,\nda der ‚Sachverhalt insoweit festeteht, ‚den Mangel durch\nentsprechende Anderung ‚des > Schuldspruchs beheben. “\n\nDer Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden.\nDer Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung auch -\nprüfen müssen, ob der Angeklagte den Diebstahl unter den\nstrafschärfenden Voraussetzungen der' 2u4, wo StGB\nverübt hat. Z— Ze 2\n\n.- Bez ton\nBr Pan!\n\n- Die > voitere Rovision ist offensichtlich. unbegtüridet.\n\n' Die. Entscheidung. entspricht im wesentlichen‘ dem‘\nAntrage des Generalbunderärwalts, - ne De\nSarstedt “Schmidt :' Schwitt\n\nBörker . Herrmann. .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-18/5-str-735-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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