{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-02-18_5_StR_6_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-18","aktenzeichen":"5 StR 6/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 6/69\n\n\"5, BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm MD aus Sm,\ngeboren am EEE :927 ir. voii,\n\nwegen Totschlags\n\n“ Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin\nvom 27.Juni 1968 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der\nLandeskasse auferlegt. Diese hat auch\ndie notwendigen Auslagen zu tragen, die\ndem Angeklagten in beiden Rechtszügen\nentstanden sind.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erhebt Verfährensbeschwerden und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.\nSie hat keinen Erfolg. .. j\n\n1. Für einen Teil des Revisionsvorbringens entspricht\ndas der Auffassung des Generalbundesanwalts, der hierzu\nausgeführt hat: u _ nn\n\n\"Die ... Verfahrensrüge, der Hilfsbeweisamtrag der\nStaatsanwaltschaft auf erneute Verhehmung des Zeugen\nGustav DEE sei ir den Urteilsgründen nicht beschieden\nworden, kann ....der Revision nicht zum Erfoig verhelfen.\nAuf diesem Fehler beruht das Urteil’ nicht. Es ist nicht\nersichtlich und wird auch von der Revision nicht näher\nausgeführt, warum das Schwurgericht, sofern es den Zeugen\nGustav BEE auf Grund einer erneuten Vernehmung im\nSinne des Hilfsbeweisamtrags als Täter hätte ausscheiden\nkönnen, auch die Täterschaft eines unbekannten Fremden\n(UA S.16) hätte ausschließen söllen.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls nicht begründet,\n\nFür eine Prüfung des § 221 StGB boten die Urteilsfeststellungen keinen hinreichenden Anlaß, Das Schwurgericht hat zwar nicht die Überzeugung gewinnen können,\ndaß sich der Angeklagte nach 22 Uhr ununterbrochen in\nder ehelichen Wohnung aufgehalten hat; es hat aber keineswegs positiv festgestellt, daß sich der Angeklagte nach\n22 Uhr aus der Wohnung entfernt und damit seine Frau verlassen hat,\n\nEine Erörterung des § 330c StGB war gleichfalls\nnicht geboten. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe selbst mehrfach behauptet, er sei um !,30 Uhr\n\n-4 -\n\n- 4 -\n\n.zu Hause gewesen, entfernt sie sich in unzulässiger Weise\nvon den Urteilsfeststellungen. Das Schwurgericht geht :\n\n; ersichtlich von einer möglichen Rückkehr des Angeklagten\nin die eheliche Wohnung gegen 2 Uhr aus (UA S.13). Es\nhat weiterhin die Einlassung des Angeklagten über sein\nVerhalten nach seiner angeblichen Rückkehr als nicht\n\n- widerlegbar angesehen (UA. S.12). Danach aber hat der\nAngeklagte die Verletzungen seiner Frau zunächst nicht\nbemerkt, sodann, als er die Blutungen entdeckte, diese:\nmit einem Handtuch zu stillen versucht und schließlich,\nals diese’ Bemühungen erfolglos blieben, gegen 2.30 Uhr\ndie Zeugin Schulz zu Hilfe geholt: (UA S.6 und 11)\".\n\n“ Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.\n\n2. Er meint jedoch,:daß auch die -. vom Generalbundesanwalt vertretene - Rüge nicht durchgreifen kann,\nder Tatrichter. habe gegen: § 244 Abs.2: StPO verstoßen,\nweil er den Berufsschüler Ralf FB nicht von Amts\nwegen als Zeugen gehört habe. '\n\nDas Schwurgericht entnimmt seine Zweifel an der\nTäterschaft des Angeklagten mehreren Umständen. Dabei\nspielt eine entscheidende. Rolle, daß ihm nicht sicher\nnachgewiesen werden konnte, in der Zeit von 22 Uhr bis:\n2 Uhr (Tatzeit) ständig zu Hause gewesen zu sein.\n\n.a) Zeugen; die:hierüber auf-$rund unmittelbarer\nBeobachtungen \"etwas hätten sagen können, ‚standen nicht .\nzur Verfügung. Selbst die Eheleute BEEW haben nur.\nNausgesagt, sie hätten auch nach 22 Uhr aus. der Wohnung\ndes Angeklagten lärmende Auseinandersetzungen gehört,\ndie sich kentinuierlich fortgesetzt hätten von dem\n‚Zeitpunkt an, als der Zeuge dieserhalb bei der Zeugin\nWB vorstellig wurde, bis nach 2 Uhr\" (UA S.14).\nDarüber, ;ob der Angeklagte stets an diesen Auseijnander-\n\n-5-\n\nsetzungen beteiligt oder ob Frau Mg und ein Dritter für\nden Lärm verantwortlich waren, hat das Ehepaar BED\n\n‘demnach (auf Grund eigener Wahrnehmungen) nichts aussagen\n\nkönnen. Da sich Ralf HAB während der Tatzeit im Zimmer\nseiner Eltern aufgehalten hatte, brauchte das Schwurgericht auch von ihm keine’ andere Aussage zu erwarten. .\nDaher ist abwegig, wenn die Revision behauptet {Revisionsbegründung S.6/7), auch zu dieser Beweisfrage habe sich\ndie Anhörung des Ralf Sau aufgedrängt.\n\nb) Auf Gründ des - allen Beteiligten erkennbaren -\nErgebnisses der Beweisaufnahme konnte das’ Schwurgericht\nauch nicht vermuten, Ralf BEP werde bekunden, in der\nZeit von 22 Uhr bis 2 Uhr \"überhaupt nicht\" geschlafen\nund während dieser Zeitspanne ständig Lärm aus der benachbarten Wohnung gehört zu haben.\n\naa) Die Zeugin Sylvia BB die zur Tatzeit ebenfalls im gemeinsämen Schlafraum gewesen war, hatte nämlich\nausgesagt, \"man habe wohl doch, wenn auch mit Unterbrechungen, zeitweilig geschlafen\" (VA S.14). Diese\nAussage schloß 'alle Fanilienmitglieder ein, auch den\nBruder der Sylvia. ee: ..\n\n- Schon deshalb kann-dem Schwurgericht. aus der Nichtvernehmung des Ralf Brandt: kein Vorwurf der Pflichtverletzung gemacht werden. ann\n\nÜbrigens hielt anscheinend auch der Sitzungsvertreter. der. Staatsanwaltschaft nach der Aussage Sylvias\neine Vernehmüng' des Ralf nieht-mehr für notwendig, denn\ner hat'keinen förnlichen Beweisäntrag’ gestellt (seine\nAnregung‘ war yor dieser \"Aussage erfolgt).\n\nbb) Hinzu komhıt', daß das Sokwurgericht =. ohne Rechteverstoß - ganz allgemein als \"unwahrscheinlich\" ansieht,\n\"daß die Zeugen Gustav und: Hildegard EEE, wie sie behaupten, während der ganzen Nacht überhaupt nicht\n\n- 6 -\n\n= 6-.-\n\ngeschlafen haben wollen\" (UA S.14); bei dem sehr viel\njüngeren Ralf BB wäre dies dem Tatrichter zumindest\nebenso unwahrscheinlich vorgekommen. \" on\n\ncc) Im übrigen waren der Wert der Bekundungen der\nEheleute BEE und deren Glaubwürdigkeit im Verlauf der\nBeweisaufnahme stark herabgesetzt worden; der Inhalt\nihrer Aussagen brauchte daher ebenfalls nicht dazu zu\ndrängen, Ralf BEE zu hören.\n\nGustav BB hatte nämlich in einem anderen bedeutsamen Punkte, der sich gleichfalls auf Wahrnehmungen\nvon Geräuschen aus der Nachbarwohnung bezog, nachweislich\ndie Unwahrheit gesagt.\n\nVor allem aber hatte die Aussage der Hauswartsfrau\nVER <rzeven, daß \"zumindest für eine gewisse Zeitspanne\" kein Lärm aus der Wohnung des Angeklagten gedrungen ist, weil Frau Mwdort von der Zeugin \"fest\"\nschlafend angetroffen worden war und der Angeklagte sich\nzu dieser Zeit ebenfalls ruhig verhielt. Weshalb - wie\ndie Revision meint - diese Aussage den Bekundungen der\nEheleute Bw nicht entgegenstehen soll, vermag der\nSenat nicht zu erkennen.\n\nJedenfalls erwartet selbst die Beschwerdeführerin\nvon einer Aussage des Ralf Bi nicht, daß hierdurch\ndie Bekundungen der Zeugin WB wiieriegt werden\nkönnten. Dann aber war - wie sich von selbst versteht -\nauch durch dessen Aussage dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß seine Behauptung unrichtig war, er habe\ndie Wohnung alsbald nach Weggang der Hauswartsfrau verlassen (UA S.10).\n\nFür eine Verletzung der Aufklärungspflicht besteht\ndaher kein Anhalt.\n- 17 -\n\n- 7 -\n. Die übrigen Ausführungen der Revision in diesem\nZusammenhange sind unzulässig; sie richten sich nur\ngegen die Beweiswürdigung als solche.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-18/5-str-6-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-18/5-str-6-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.014212+00:00"}}