{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-02-11_5_StR_755_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-11","aktenzeichen":"5 StR 755/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"*\n\n5 StR 755/68\n\n2. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gartenarbeiter Horst 0 EB zu: He\ngeboren am) 1955 ir ui (Ostprcußen) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\" Bundesrichter .Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au Sn\n\nals Verteidiger,\n\n\"Justizhauptsekretär ——\n\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, - :- :\nfür Recht erkannt: ZZ : .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen 'das Urteil\ndes Landgerichts in ? Hamburg vom ni Oktober 1968\nwird verworfen. “\n\nDie nach dem 4.0Oktober 1968 erlittene Unter- .\n-suchungshaft wird, soweit sie insgesamt\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat äe Kosten des Rechtsmittels zu ‚tragen. u\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt\nund seine Sicherungsverwahrung angeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Die Feststellungen tragen jedoch die\nVerurteilung. Das Landgericht nimmt insbesondere mit Recht\nan, daß der gemeinschaftliche schwere Diebstahl nicht nur\nversucht, sondern vollendet worden ist.\n\nNach den Feststellungen stieg der Angeklagte mit einem\nnicht ermittelten Mittäter \"Erich\" nachts in ein Haus ein,\nin dem sich ein Pelzlager der Firma Pe befindet. Beide\n\"wollten aus dem Hause alles Stehlenswerte stehlen, insbesondere hatten sie es auf die wertvollen Pelze abgesehen\".\nSie gelangten. durch die Büroräume der Firma BEEEED in das\nPelzlager. Dort trug der Angeklagte einige Pelze zusammen,\nbis er bemerkte, daß \"Erich\" sich entfernt hatte. Als der\nAngeklagte bald darauf Polizei kommen sah, versteckte er sich.\nEr wurde aber gefunden und festgenommen. Am nächsten Tage\nentdeckte der Kaufmann Ei, daß aus seinen Geschäftsräumen rund 700 DM entwendet worden waren, die in einem\nunverschlossenen Schreibtisch gelegen hatten.\n\n1. Bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht,\ndaß das Geld von dem Mittäter \"Erich\" gestohlen worden ist,\nDas ist eine tatsächliche Feststellung. Die Revision meint\nzu Unrecht, sie sei nicht einwandfrei, denn sie beruhe nur\ndarauf, daß das Geld beim. Angeklagten nicht gefunden worden\nsei. In Wahrheit zieht das Landgericht seine Folgerung in\nrechtlich unangreifbarer Weise aus der Gesamtheit ‚der einzelnen festgestellten Tatsachen, insbesondere daraus, daß die\nbeiden Täter auch in den Büroräumen waren.\n\n- 4 -\n\n2. Das Landgericht geht ferner davon aus, daß der Angeklagte auch gewillt war, \"Geld mitzunehmen, wenn er solches\nfinden würde\", und daß daher sein Mittäter \"im Rahmen des\nEinverständnisses des Angeklagten\" handelte, als er das Geld\nstahl. Diese ohnehin sehr naheliegende Feststellung begründet\ndas Landgericht in rechtlich fehlerfreier Weise. Die Angriffe\nder Revision sind offensichtlich unbegründet. Für die Vollendung des gemeinschaftlichen Diebstahls durch seinen Mittäter\nist der Angeklagte, wie das Landgericht mit Recht ausführt,\nauch dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er von der\nWegnahme des Geldes nichts wußte.\n\n3. Der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung halten der rechtlichen Prüfung ebenfalls stand.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann\n\nxt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/5-str-755-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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