{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-02-11_5_StR_752_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-11","aktenzeichen":"5 StR 752/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 752/68\n\n1, BUNDESGERICHTSHOF\n\n|\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Heinz G EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren an EEE 1921 in TEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Februar 1969, äfi der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sersteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt .\nBundesrichter Dr. ‚Börker .n\nBundesrichter Herrmann\n'als beisitzende Richter,\n\n'Bundesanwalt Dr ‚ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,”\n\nRechtsanwalt EEE =u: ED\n\nals Verteidiger,\n\nbi ustizhauptsekretär CEEREED\n\nals Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 10.Juli 1968,\nsoweit es. ihn im Falle Hip verurteilt, und in\nden übrigen. Strafaussprüchen mit den. Feststellungen\naufgehoben. Die weitergehende Revision wird.\nverworfen.\n\n‘Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an. eine. En\nandere Strafkammer des Tandgerichts Itzehoe \\\nzurückverwiesen, ‘die auch ‚über die Kosten ‚des.\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des’ sachlichen Strafrechts rügt, hat\nnur teilweise Erfolg. \" \"\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die\nAblehnung eines Beweisamtrages \"beanstandet, ist nicht\nordnungsgemäß erhoben worden. Die Revisionsbegründung\nteilt entgegen § 344 Abs.? Satz 2 StPO Weder den Inhalt des\nBeweisamtrages noch den Inhalt des Ablehnungsbeächlusses\n\n2. Die Sachrüge ist begründet,\" \"Boweit gie die Verurteilun;\ndes Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der ‘Witwe Hardung\n- Fall 1 der Urteilsgrünäe - - angreift.\n\nDas Urteil geht davon aus, der Angeklagte habe Frau\nHE v.2. dadurch getäuscht, daß er ihr durch Vorlegung\neines Schuldscheines vorspiegelte, KPD schulde ihm\n800 DM, obwohl in. Höhe: von ’400 .DM überhaupt keine Schuld und\nin Höhe von weitsren 400 DM (Vergütung für künftige Bemühungen\ndes Angeklagten um einen Arbeitsplatz für we) jedenfalls\nkeine. fällige Schuld bestanden habe. Es’.begründet letzteres\nmit der Erwägung, daß kein Anhalt für eine Vorleistungspflicht\ndes KÜEB bestehe. Dies widerspricht Feststellungen an\nanderer Stelle der Urteilsgründe. Danach erklärte U] dem\nAngeklagten bei Ausstellung‘ und: Übergabe äcs Schüldscheines,\ner, der Angeklagte, könne 'sich diese 400 DM 'Bogleich nach\nseiner Entiässung 'aus der Strafnart bei Frau EL) abholen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum\nNachteil der Witwe Hl kann. auf: dem dargelegten Mangel\nberuhen.\n\nDie Feststellungen über das weitere Verhalten des\nAngeklagten in diesem Falle (Äußerung des Angeklagten zu\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nFrau Hi, . er werde KllBanzeigen, wenn Frau Hop\ndie Schuld. nicht unverzüglich bezahle). sprechen im übrigen\ndafür, daß der Angeklagte. Frau Hl im wesentlichen |\ndurch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Hergabe\n\nder 800 DM bestimmte. Der Tatrichter wird aus diesem Grunde\nin der neuen Hauptverhandlung auch prüfen müssen, ob der\nAngeklagte wegen Nötigung “s 240, StG3) oder wegen Erpressung\n(§ 253 StGB) strafbar ist.-\n\n3. Die Einwendungen gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Vergehen gegen § 24\nAbs.1 Nr.1 StVG), teilweise begangen in Tateinheit mit\nVerkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) .und mit Trunkenheit am\nSteuer (§ 316 Abs.2 StGB) - Fall 2 der Urteilsgründe -\ngehen fehl.\n\nDie Strafkammer hat laut Urteilsgründen geprüft, ob die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei dem Vergehen gegen\n§ 316 Abs.2 StGB gemäß § 51 Abs.1 oder 2 StGB infolge\nAlkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert war,\nSie hat die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB verneint, diejenigen des Abs.2 nicht ausschließen können (UA S.3). Die\nEntscheidung ist rechtsfehlerfrei, Daß der Angeklagte, wie\ndie Revision vorträgt, zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt\nvon 3 o/oo hatte, zwingt nicht zu dem Schluß, daß er\nzurechnungsunfähig war.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch\nvorträgt, übersieht, daß der Angeklagte das Vergehen gegen\n§ 142 StGB und das fahrlässige Vergehen gegen § 316 Aps.2 StGB\nan zwei verschiedenen Tagen begangen hat. Das Urteil stellt\nals Tattag für das erste dieser Vergehen den 20. und als\nTattag für das zweite Vergehen den 29.Juni 1967 fest.\n\n-5-\n\n4. Der von der Strafkammer festgestellte. Sachverhalt\nbietet keinen Anhalt dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe zur\nZeit der Taten infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder\nerheblich vermindert war. “ 0\n\nDie rechtsfehlerhafte -Verurteilung- im ‘Fall 1 der\nUrteilsgründe kann auch den weiteren Strafäusspruch\nbeeinflußt haben.\n\nSarstedt . :.Siemer Schmitt -\n\n- Börker -» ° Herrmann\n\nfur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/5-str-752-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/5-str-752-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.814661+00:00"}}