{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-02-11_5_StR_742_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-11","aktenzeichen":"5 StR 742/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_742/68\n\n.. ” BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Raschia I EEE :.: zu,\ngeboren an EEE 1942 irn KB (izyoten),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n„Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\n‚Bundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n Bundesanwalt Dr. Westram\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt I) aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär CEREEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n. 24.September 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des,\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu. entscheiden hat.-\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nFolgende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung angeregt,\nzwei Jungen, die sich \"zu Beginn der Tat\" ebenfalls in der\nSammelkabine der Badeanstalt aufgehalten hatten, zu ermitteln und zu vernehnen. Diese Anregung zielte, wie auch\nihr Zusammenhang mit dem vorangegangenen Beweisamtrag ergibt,\nerkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit der sieben- und\nacht jährigen Belastungszeugen Christoph Rewe und Dirk\nSC zu erschüttern. Das Landgericht durfte daher\ndie Anregung nicht mit dem Hinweis abtun, es komme nicht\ndarauf an, \"ob sich auch andere Kinder noch im Umkleideraum\nbefunden haben, als sich der Angeklagte mit den Zeugen\n\nDirk St und Christoph FB veschäftiste\".\n\nDaß die anderen Jungen jedenfalls für den Beginn der\nVorgänge als Augenzeugen in Betracht kamen, folgt nicht nur\naus der Binlassung des Angeklagten, sondern auch aus der\nBekundung der vernommenen Kinder. Der Angeklagte hatte sich\nvon vornherein dahin verteidigt, er sei nur kurze Zeit in der\nSammelkabine gewesen, habe seine Badehose nicht erst dort\nausgezogen und habe den herumtollenden und lärmenden Knaben\nnur einige Klapse versetzt. All das ‚lag zu Beginn der ihm\nvorgeworfenen Tat. Die Bekundungen der benannten Zeugen\nkonnten daher ausschlaggebend für die. Beurteilung sein, ob\ndie Belastungszeugen den Beginn des von ihnen geschilderten\nVorgangs richtig dargestellt haben. Daß die benannten Zeugen,\nderen Namen nicht feststanden, zu ermitteln waren, ist nach\nUA 5.3 anzunehmen. Offenbar gehörten alle Kinder zum selben\nSchwimmkurs.\n\nAuf die Rüge der Verletzung des § 185 GVG brauchte\nnicht eingegangen zu werden. Es wird sich jedoch empfehlen,\nerneut zu prüfen, ob es erforderlich ist, einen Dolmetscher\nheranzuziehen, zumal die schriftlichen Eingaben eines\nAngeklagten nur wenig darüber besagen, daß er auch fähig\nist, sich in einer Hauptverhandlung ausreichend zu verteidigen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/5-str-742-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/5-str-742-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.797112+00:00"}}