{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-02-11_5_StR_727_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-02-11","aktenzeichen":"5 StR 727/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 727/68\n\n.‘&. BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Klaus-Dieter RW zu: Tau.\ndort geboren an 941,\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11.Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nee ee ” ,\nman Du\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, alu oo:\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt -\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter, .\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n‘“ wird das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 22.August 1968 im Strafausspruch samt den Feststellungen\n\"aufgehoben.\n\nII. Die Revision des. Angeklagten wird auf _\nseine Kosten verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg. zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der von der\nStaatsanwaltschaft eingelegten j\nRevision zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind. unbegründet.\n\na) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den\nPolizeioberwachtmeister BrllWnicht als Zeugen darüber\ngehört hat, ob in der \"Intim Bar\" nach dem’ Vorfall der\nStudent Do üurch sein Schweigen auf entsprechenden\nVorhalt des Angeklagten bestätigt habe, dessen Brieftasche durchgesehen und nur einen Zwanzig-DM-Schein\ngefunden zu haben. . j\n\nEin Verstoß gegen’ die’dem Gericht durch § 244\nAbs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht liegt jedoch\nnicht vor, Nach dem Ergebnis der zu dem Vorfall erhobenen\nBeweise und der Ermittlungen brauchte sich das Landgericht\n- jedenfalls öhne entsprechenden Beweisamtrag - zur\nVernehmung des Polizeioberwachtmeisters Br nicht\ngedrängt zu sehen.\n\nb) Der Beschwerdeführer kann auch keinen Revisionsgrund daraus herleiten, daß die Strafkammer den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft, den Inhaber der \"Intim\nBar\" zu hören, abgelehnt hat, weil das Gericht den Antrag\n\"für unerheblich hielt\",\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es zulässig war,\nden Antrag der Staatsanwaltschäft mit der wiedergegebenen\nBegründung abzulehnen, denn der Angeklagte ist durch die\nAblehnung nicht beschwert. BE 0\n\nDer Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft war allein\nzur Belastung des Angeklagten gestellt worden. Mit dem\nAntrag sollte bewiesen werden, daß die Einlassung des\n\n-4-\n\n-4-\n\nAngeklagten unrichtig sei, der Barinhaber habe den Angeklagten telefonisch angewiesen, auf die Zahlung der\nrestlichen 9,10 DM zu verzichten. Daß der Angeklagte\nvorher das Gegenteil behauptet hatte, ändert im Gegensatz zur Auffassung der Revision nichts daran, daß der\nAntrag des Staatsanwaltes nur zur Belastung des Angeklagten gestellt war. Davon, daß in einem solchen Fail\nder Angeklagte die Ablehnung des Beweisamtrages der\nStaatsanwaltschaft nicht rügen \"kann, geht \"auch die\nRevision selbst zutreffend aus (vgl. dazu auch noch\nBGH LM StPO § 244 Abs,3 Nr. 4).\n\n. .e) Schließlich brauchte sich dem Landgericht nicht‘\naufzudrängen, eine Augenscheinseinnahme in der \"Intim\nBar\" vorzunehmen. Es konnte bereits auf Grund der Deugenaussagen als hinreichend geklärt ansehen, ob der Angeklagte und der Zeuge Dei dei den in der Bar herrschenden Beleuchtungsverhältnissen die Art der Geldscheine erkennen konnten,\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat.das Urteil seinem\ngesamten Umfange nach geprüft. Hierbei hat, sich kein\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDavon, daß sich die Strafkammer eines Denkfehlers.\nschuldig gemacht habe, kann keine Rede sein. Das Landgericht konnte aus der Tatsache, daß Do :1:\nÖsterreicher in der Hauptverhandlung zwischen deutschen\nZehnmark- und Zwanzigmark-Scheinen unterscheiden konnte,\nfolgern, er habe das auch zur Tatzeit gekonnt.\n\n-5-\nII.\n\nDie auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur\nBewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist\nbegründet. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Generalbundesanwalt hat sie wie folgt vertreten:\n\n\"Was sie über die Dauer der Inhaftierung des Angeklagten in der Zeit zwischen seiner letzten Verurteilung\nund der jetzt abzuurteilenden Tat mitteilt, besteht allerdings nur in unzulässigem und daher unbeachtlichen Vorbringen neuer Tatsachen (§ 337 StPO).\n\nGleichwohl kann die Anordnung der Strafaussetzung\nauf die Sachrüge hin nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer über die am\n4.Juli 1962 erhaltene letzte Vorstrafe des Angeklagten\nvon einem Jahr Gefängnis und über ihre Teilverbüßung bis\nzum 10.Juni’ 1963 (UA S.3) legen die Möglichkeiten nahe,\ndaß er sich, wenn nicht während dieser ganzen mehr als\nelf Monate betragenden Zeitspanne, so doch jedenfalls\nwährend eines erheblichen Teils derselben in Haft befunden\nhat. In diesem Fall wäre die Bewilligung der Strafaussetzung nach § 23 Abs.3 Nr.3, Abs.4 StGB ausgeschlossen, weil bei Abzug jener möglichen Inhaftierungszeit seit der letzten Verurteilung. des Angeklagten vom\n4.Juli 1962 bis zur Begehung seiner jetzt abzunrteilenden\nneuen Tat vom 21.Juli 1967 noch keine fünf Jahre .verstrichen wären.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer\nbei ihrer Entscheidung über die Strafaussetzung den Sach-\n\nverhalt im Hinblick auf diesen möglichen Hinderungsgrund\ngeprüft hat. Dies ist ein zu Gunsten des Angeklagten\n\n-6 -\n\n-6-\n\nwirkender sachlichrechtlicher Mangel. Er nötigt dazu,\ndas Urteil im Ausspruch über die Strafaussetzung mit den\ndazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den\nTatrichter zurückzuverweisen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Im Gegensatz zur\nAnsicht des Generalbundesanwalts hält es der Senat jedoch\nnicht für möglich, die Aufhebung auf die Anwendtarkeit\ndes § 23 StGB zu beschränken, Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der Gefängnisstrafe durch die\nAussetzung zur Bewährung beeinflußt worden ist. Der Senat\nhat daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft das\nUrteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nSarstedt Schmitt Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/5-str-727-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-11/5-str-727-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.777421+00:00"}}