{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-29_5_StR_311_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-29","aktenzeichen":"5 StR 311/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 311/69\n\n“2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Klaus W > au: Ow,\ndort geboren an EB : >35,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls\n\n. —.2-\n\nDer 5. Strafsenat des: Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26 ‚August 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt-Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter .. Herrmann .\nals -peisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip au En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär RE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Wo wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 29.Januar 1969 oo.\n\na) im Falle II/2 der Urteilsgründe\n\n(Einkaufszentrum MEEEEEEn m, .—\nb) in allen Strafaussprüchen einschließlich\ndes Maßregelausspruchs 'nach 8§ 42. n, n StGB\n\nmit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben. .\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n''3,\"]m Uhfang der Aufhebung wird die Säche an\neine andere Strafkammer'des Landgerichts’\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts. wegen -.\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n1. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die\n\nVerurteilung de® Angeklagten in den Fällen at und 11/3\n\nder Urteilsgründ® richtet.\n\na) Das Landgericht hatte, bei dem’ Ergebnis der Beweisaufnahme in Falle 11/3 keinen Anlaß, von sich aus die\nFhefrau des Angeklagten und dessen Mitfahrer darüber zu\ndaß der Angeklagte am 10.Januar 1968 eine ermüdende\n\nhören,\nn den Harz unternommen habe. Der Angeklagte\n\nAutofahrt i\nhatte nach seiner eigenen Darstellung die vier Tat-\n\ngenossen in der Nacht zum 11.Januar 1968 nach Hamburg\nß die. Ehefrau und der Fahrtbegleiter vom\n\ngefahren. Daß.\n10. Januar irgend etwas darüber bekunden konnten, wie sich\n\nder Angeklagte zur\nhauptet auch die Revision nicht.\n\nTatzeit am Tatort verhalten habe, be-\n\np) Auch eine Verletzung des sachlichen Rechts ist\nin den Fällen II/1 und 11/3 nicht erkennbar. Was die\n\nRevision zur Ergänzung der Sachrüge. ausführt, um eine\n\nVerletzung de8 Satze\n1äuft auf unzulässi8® Angriffe gegen die tatrichterliche\n\nBeweiswürdigun hinaus. Das Landgericht hat die Möglichkeit, daß die Mitbeschuldigten den Angeklagten früher zu\n\nUnrecht belastet hab\nsie ausdrücklich ausgeschlossen.\n\n\"\ns \"in:dubio pro reo\" aufzuzeigen,\n\nen könnten, nicht übersehen; es hat\n\n2, Dagegen greift die zum Falle II/2 der Urteilsgründe erhobene Aufklärungorüge durch.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nsich an dem Einbruch beteiligt und die Beute anschließend\ngemeinsam mit einem anderen zu einem Hehler gebracht.\n\n-4-\n\n-4A-\n\nDie. Strafkammer stützt sich insoweit ausschließlich auf\ndie Angaben der Tatgenossen. FEED und u] bei\nderen kriminalpolizeilichen und richterlichen Vernehmungen vom 18. und 19.Januar. 1968 (UA 5.6). In beiden Vernehmungen hatte aber File im Gegensatz zu FE\nnicht den Angeklagten, sondern den \"uns bekannten\nChristian Wulf\" als Absatzhelfer bezeichnet (Bd.I 5.68,\n\n83 Rd.A.).\n\nMit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer\ndiese Unstimmigkeit in den Angaben der beiden Tatbeteiligten nicht auf sich beruhen lassen durfte. Es hätte den\nAnkäufer des Diebesgutes (es handelte sich um den aus\nBd.I S.137, 138 d.A. bekannten Zimmermann Karl-Heinz\nHA) 215 Zeugen darüber vernehmen müssen, ob eine\nder beiden Personen, denen er einen größeren Posten\nZigaretten abgenommen hatte, der Angeklagte war.\n\nAuf der unterlassenen Beweiserhebung kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle II/2 der Urteilsgründe\nberuhen. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Falle auch sonst geglaubt hätte, wenn seine Einlassung, er habe die Beute\nnicht abgesetzt, vom Aufkäufer bestätigt worden wäre.\n\n3. Die Höhe der Strafe im Falle II/2 der Urteilsgründe zwingt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche\nund des Maßregelausspruchs.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n-5-\n\nIn der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen\n\nin.den Fällen 11/1 und 11/3 zugrunde liegen, zu verlesen.\n\nSie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\neuiait „Schmidt .. .Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-29/5-str-311-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-29/5-str-311-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.377831+00:00"}}