{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-28_5_StR_690_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-28","aktenzeichen":"5 StR 690/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 690/68\n\n{2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Verlagsdirektor Hans-Joachim s EEE\n\naus OD,\ngeboren am EEE 1916 ir TEE\n\nwegen Untreue\n\n-2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n' Bunäesrichter” \"Siener” ”\n-Bundesrichter 'Dr.Börker\n“Bundesrichter \"Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ip au u ER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 26.Juni 1968 wird\nverworfen, jedoch wird die Urteilsformel in bezug\nauf die Geldstrafen dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte zu drei Geldstrafen von 700 DM, 1000 DM\nund 1000 DM - ersatzweise für je. 100 DM zu einem\nTag Gefängnis - verurteilt worden ist,\n\n\\ Der Beschwerdeführer hat. die. Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nA\nDie Verfahrensangriffe dringen nicht ‚durch.\n\nRügen I, V und VI (Revisionsbegründung S.1-12, 45-49):\n\n1. Die Strafkammer hat am 12. und 26.Juni 1968 beschlossen, der Angeklagte müsse \"während der ganzen Vernehmung\nder Zeugin Frau Margarethe Be gemäß § 247 StPO das Sitzungszimmer verlassen\". In der eingehenden Begründung heißt es\nunter anderem, ein Facharzt und ein Amtsarzt hätten übereinstimmend die Meinung vertreten, daß \"die Anwesenheit des\nAngeklagten bei der Vernehmunfig der Zeugin’ Bew ärztlich\nnicht verantwortet werden\" könne, weil \"dani eine erhebliche\ngesundheitliche Gefährdung entstehen\", sogar \"Lebensgefahr\nbestehen\" würde; \"bei der zu erwartenden Erregung der Zeugin\nsei bei einer Anwesenheit des Angeklagten ein neuer Schlaganfall nicht auszuschließen\".\n\n2. Unter den gegebenen Umständen ist das Verfahren\nnicht zu beanstanden.\n\na) Soweit es die Anwendung des § 247 StPO angeht, beruft\nsich die Strafkammer mit Recht auf ein Urteil des: 2.Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs (NJW 1968, 806) und auf die Entscheidung\ndes Reichsgerichts in RGSt 73,355 f).\n\nWie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, hatte\nin dem vom 2,Senat entschiedenen Fall die Gefahr, daß die\nZeugin nichts aussagen würde, \"aus juristischen Gründen\"\nbestanden, hier ist sie :\"aus medizinischen Gründen\" gegeben.\nDas kann der Revision aber nicht zum Erfolge verhelfen. Der\n2.Strafsenat hat sich für seine Ansicht auch auf die Entscheidung RGSt 73,355 f bezogen (S.807 oben), also auf einen\nFall, in dem (genau wie im vorliegenden) aus gesundheitlichen\nGründen zu befürchten war, die Zeugin werde in Gegenwart des\nAngeklagten \"überhaupt nichts mehr, also auch nicht die\n\n- 4A -\n\nWahrheit, sagen\". Der 2.Senat hat demnach diese Anwendungsmöglichkeit des § 247 StPO vorausgesetzt, als er den eigenen\nFall entschied. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. . .... -..2 une met ben\n\n' Abwegig ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf das\nUrteil BGHSt 1,342 f, das sich nicht mit § 247 StPO befaßt.\n\nb) Mit Recht auch’ hat das Landgericht dem Angeklagten\nnach Rückkehr in das Verhandlungszimmer versagt, sein\nFragerecht selbst auszuüben. Der Beschlußbegründung des\nLandgerichts ist in diesem Punkte ebenfalls. nichts: Wesentliches hinzuzufügen.\n\n-Da die Zeugin ohnehin bei unmittelbarer Befragung durch\nden Angeklagten nichts (also auch nicht die Wahrheit) gesagt haben würde, hätte er seine eigenen Interessen hierdurch auch nicht fördern können, sondern nur das Leben der\nZeugin gefährdet. Eine solche Gefährdung hält übrigens selbst\ndie Revision \"für das Gericht, insbesondere für den Zeugen\nuntragbar\" (S.48 der Revisionsbegründung). Sie meint nur,\ndies hätte ganz allgemein zum Verzicht auf Anhörung der\nZeugin BWPführen müssen. Damit berührt der Beschwerdeführer letztlich nur die (bereits beantwortete) Frage, ob\n§ 247 StPO angewendet werden durfte. Sie löst sich - wie\nSinn und Wortlaut des § 247 ergeben - auch dann nicht\nanders, wenn bedacht wird, daß zugleich das Recht aus § 240\nAbs.2 StPO eingeschränkt werden muß. Solche ‚Einschränkungen\nsind dem Verfahrensrecht nicht fremd. So muß \"der nicht auf\nfreiem Fuß befindliche Angeklagte\" unter. Umständen sogar\nnoch weitergehende. Beschränkungen hinnehmen (§ 224 Abs.,2 StPO).\n\nDaß Zeugenaussagen, die in Abwesenheit eines Angeklagten\nzustande kommen, besonders. kritisch zu beurteilen sind,\nversteht sich von selbst, Deshalb hat hier die Strafkammer\nauch ausdrücklich gesagt, das Zeugnis der Frau: BI hätte\n\n\"allein zu einer Verurteilung des Angeklagten nicht ausgereicht\"\n\n(UA S.38/39).\n\n-5-\n\n-5-\n\nNach alldem ist auch das Vorbringen der Revision unter V\nund VI unbegründet.\n\nRügen III und IV (Revisionsbegründung S.18-44):\n\n. Für eine Verletzung des § 247 Abs.1 Satz 3 StPO besteht\nkein Anhalt.\n\nRichtig ist, daß der Bundesgerichtshof stets auf Einhaltung dieser Bestimmung geachtet hat. Nach Rückkehr in\nden Gerichtssaal ist der Angeklagte unter allen Umständen vom\nwesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während\nseiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.\n\nWas zum \"wesentlichen Inhalt\". gehört, mag verschieden\nbeurteilt werden können. Wie die Revision einräumt, entscheidet\nhier grundsätzlich das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden,\nEinen Ermessensmißbrauch oder einen anderen Rechtsfehler bei\nAusübung des Ermessens ‚hat sie aber. nicht bewiesen.\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt vielmehr,. daß die Ver-\n\n. nehmung der Zeugin BB abschnittsweise erfolgt, der An-\n\ngeklagte. dann sofort über die Aussage. der Zeugin unterrichtet\nund anschließend die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist,\n\"damit der Angeklagte mit seinem Verteidiger die noch an die\nZeugin Frau eo 3 ] zu stellenden Fragen ausarbeiten konnte\".\nSchon diese Art und Weise des Vorgehens spricht dafür, daß\nder Vorsitzende die. ihm durch § 247 Abs.1 Satz 3 StPO auf-\n\n: erlegten Pflichten ernst genommen hat.\n\nDas bestätigen’ die‘ dienstlichen Erklärungen der drei\nRichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.\nDanach hat der Vorsitzende im Anschluß an die Unterrichtung\ndes Angeklagten die Beteiligten sogar gefragt, \"ob noch etwas\nergänzt.werden solle\"; hiervon 'hat der: damalige Verteidiger\nlediglich einmal Gebrauch gemacht, der Vorsitzende ist. dieser\nAnregung dann auch gefolgt. Alle’ Beteiligten. - einschließlich\ndes damaligen: Verteidigers -.waren sich also einig, daß der\nVorsitzende den Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der\nZeugenaussage Reg jeweils unterrichtet hatte. Auch über die\nBelehrung der Zeugin Bggpnach § 55 StPO ist der Angeklagte -\n\n-6-\n\n-6 -\n\nentgegen seiner Behauptung - unterrichtet worden, wie der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft überzeugend\nversichert hat.\n\nDa die Behauptungen des Beschwerdeführers durch die\nbeigebrachten dienstlichen. Erklärungen in allen Punkten\nwiderlegt worden sind, hat der Senat davon abgesehen, den\nfrüheren Verteidiger (freibeweislich) als Zeugen zu hören,\nzumal dieser ausdrücklich abgelehnt hatte, sich \"zu der\nRevisionsbegründung. zu äußern\".\n\nDieses Revisionsvorbringen ist demnach ohne- Halt. Es:\nwürde nichts besagen, wenn Sitzungsniederschrift und schriftliche Entscheidungsgründe in bezug auf Zeugenaussagen zum\nTeil nicht übereinstimmen sollten. Ebensowenig. kann das\nProtokoll Beweis. dafür erbringen, daß der Tatrichter die\n\nvon der Revision vermißten Vorhalte nicht gemacht hat.\n\nSchließlich sind alle in diesem Abschnitt der Revisionsbegründung erhobenen Aufklärungsrügen entweder unzulässig,\nweil sie die Beweismittel nicht angeben, oder offensichtlich\nunbegründet, weil nicht ersichtlich ist, weshalb sich dem\nTatrichter ohne ausdrücklichen Antrag die von der Revision\nvermißte ' Aufklärung hätte aufdrängen sollen.\n\nRüge II (Revisionsbegründung S. 12m:\n\n“ Unzutreffend ist die. Behauptung. der-Revision, der\nAngeklagte sei spätestens am Nachmittag des: 12;Juni 1968\nnicht mehr wirksam: vertreten gewesen, weil er seinen\nVerteidiger das \"Mandat entzogen\" und der Strafkamner dies\n‚schriftlich mitgeteilt habe.\n\nDas Schreiben, auf welches die Revision ihr Vorbringen\nstützt, enthält keinen Widerruf der Vollmacht. Der Beschwerdeführer \"stellt\" hierin \"fest\", daß er das- \"Auftreten\" seines\nVerteidigers \"nur bei der Vernehmung der Frau Bricht\nbilligen\" könne, hebt aber zugleich hervör, er habe keine\n\"Bedenken\" in bezug auf die \"Verteidigung\" oder die \"großartige\nUnterstützung\" seiner \"Belange\". Darin ist ein Vertrauensbeweis, also eine Bestätigung der Vollmacht zu finden.\n\n- T-\n\n- 1 -\n\nBedeutungslos ist, daß der Angeklagte das Auftreten seines\nVerteidigers in einem Teil der Hauptverhandlung nicht.\n\"gebilligt\" hat. Ein Verteidiger handelt insoweit lediglich\nnach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Sofern\nder Angeklagte in den Entschlüssen seines Verteidigers eine\nernste Interessengefährdung gesehen hätte, wäre ihm nur die\nMöglichkeit geblieben, die Vollmacht insgesamt zu widerrufen.\nWie dargelegt, ist das nicht geschehen.\n\nDeshalb brauchte sich das Landgericht auch nicht mit\nder - vorher einmal von Verteidigung und Staatsanwaltschaft\n“aufgeworfenen - Frage auseinanderzusetzen, ob für die Dauer\nder Vernehmung von Frau BB ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei. Der Wahlverteidiger hat stets - auch während\nder Vernehmung dieser Zeugin - an der Hauptverhandlung\nteilgenommen, er hat seine Bereitschaft hierzu später sogar\nausdrücklich erklärt.\n\nRüge VII (Revisionsbegründung 5. 49-53):\n\nDer Amtsarzt des Staatlichen Gesundheitsamtes der Stadt\nOldenburg, Medizinaldirektor Dr. Schmidt, hatte in seinem\nGutachten hervorgehoben, die Zeugin BD sei von \"noch\nzufriedenstellend erhaltener geistiger Regsamkeit\". Auch\nim Urteil heißt_es, sie. sei..geistig.voll.bei Kräften gewesen.\nNach den Feststellungen hat. der Angeklagte noch am 7.März 1967\nin anderem Zusammenhang einem Gericht..\"persönlich mitgeteilt:\n',.. Frau B@@ist ... in völliger geistiger Frische, kann\ndurchaus Entscheidungen beurteilen und hat ein Erinnerungsvermögen, besonders auch hinsichtlich Personen, das manchen\njungen Menschen in den Schatten stellen kann'. ' (UA S.26)\n\nUnter diesen Umständen brauchte das Urteil nicht noch\nnäher zu erörtern, ob Frau BE» \"in vollem Umfange zurechnungsund zeugnisfähig war\". Die zugleich erhobene Aufklärungsrüge\nist. unzulässig, weil sie die von .der Revision. vermißten\nBeweismittel nicht mitteilt. EEE ee\n\n-\n\n-8-\n\nDer Beschluß vom 29.Mai 1968 ist zu Recht ergangen.\n\n“ Eine nochmalige Untersuchung der Zeugin durch andere (vom\n\nAngeklagten benannte) Ärzte war abzulehnen, nachdem sich\ndie Zeugin nicht nochmals hatte untersuchen lassen wollen;\neine Untersuchung gegen ihren Willen kam nicht in Betracht,\n\nweil die Voraussetzungen des 8 8lc StPO nicht vorlagen.\n\nÜber die Bedeutung einer Zeugenaussage hat: allein der\nTatrichter zu befinden. Daß ihm insoweit Rechtsfehler. unterlaufen wären, ist dem Urteil nicht zu entnehmen...\n\nRüge VIIT (Revisionsbegründung S.53-55):\n\nFür eine Verletzung des § 250 StPO besteht ebenfalls kein\ngenügender Anhalt.\n\nDer Bankbevollmächtigte der Deutschen Bank in Os,\nEEE, ist an 7.Juni 1968 als Zeuge gehört worden. Bei\ndieser Gelegenheit ist indes nicht geklärt worden, wie der\nEingangsbeleg für den Betrag von .201.919,-- DM nach Oldenburg\ngekommen war. Von diesem Beleg wird auf 5.40.UA gesagt, er\nwäre \"dem Angeklagten persönlich ausgehändigt und nicht der\nZeugin BWirersandt\" worden.\n\nDie Revision behauptet, der Tatrichter sei in verfahrens-\n\nrechtlich unzulässiger Weise zu dieser Feststellung gekommen.\nSie beruft sich dabei auf einen Vermerk in der Sitzungsnieder-\n\n‘. schrift vom 20.Juni 1968, wonach--.der Vorsitzende erklärt hat,\n\ner habe Herrn Echelmeyer zu diesem Punkte befragt und dieser\nhabe gesagt, \"entweder sei der Beleg Herrn Sun direkt\nmitgegeben worden oder es könne auch sein, daß der Beleg dort\nliegengeblieben ist und Herrn SEE vei nächster Gelegenheit mitgegeben worden ist, Er könne ausschließen, daß der\n\nBeleg. mit der Post geschickt worden sei\".\n\nWie der Wortlaut dieser \"Erklärung\" und. der. sonstige\nInhalt der Sitzungsniederschrift zeigen, sollte die Mitteilung\ndes Vorsitzenden weder eine nochmalige Vernehmung des Zeugen\n\n-9-\n\nEu ersetzen noch anderweit Teil der Beweisaufnahne\nsein. Der Vorsitzende 'gab vielmehr das Ergebnis eines\nFreibeweises bekannt, den er gemäß dem Grundgedanken des\n§ 251 Abs.3 StPO zulässigerweise durchgeführt hatte.- Aufdiese Mitteilung erklärte der Angeklagte, es sei richtig,\ndaß ihm der Eirgangsbeleg ausgehändigt worden sei. Das steht\nzwar nicht in der Sitzungsniederschrift, ‚brauchte dort aber\nauch nicht beurkundet zu werden. Das Revisionsgericht kann\nvielmehr in diesem Punkt freibeweislich die dienstlichen\nÄußerungen der Richter verwerten, « ‚denen der Inhalt der\nUrteilsgründe nicht widersprisht,\n\n[2\n\nZur vollen Überzeugung des Senats ergibt sich damit,\ndaß die Feststellungen auf 5.40 UA nicht unter Verletzung des\n\"§ 250 StPO getroffen worden’ sind, sondern auf den eigenen\nAngaben des Angeklagten beruhen.\n\nRüge IX (Revisionsbegründung S.56-61):\n\nDie Zeugin.Orthmann ist in der Hauptverhandlung gehört\nworden, ihre Aussage wird auch in. den Entscheidungsgründen\nerwähnt und verwertet (UA S,.46). Die - Revision kann nicht\ndarauf gestützt werden, daß -— nach dem Akteninhalt - die\nZeugin früher einmal noch mehr oder etwas anderes ausgesagt\nhabe als im Urteil steht,\n\nÜber die \"Aktennotiz\" vom.2, Oktober 1964 enthalten die\nschriftlichen Entscheidungsgründe nichts.. Wenn sich der\nAngeklagte von diesem Aktenvermerk Erfolg versprochen hätte,\nwäre es seine Sache gewesen, sich in der Hauptverhandlung\ndarauf zu berufen.\n\nIm übrigen sind die in diesem Zusammenhang erhobenen\nAngriffe unzulässig, weil sie nur die Beweiswürdigung als\nsolche bekämpfen,\n\n- 10 -—\n\ner\n\n- 10 -\n\nRüge X (Revisionsbegründung S.62-67):\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Zeugen\nME als Beweisamtrag. behandelt und den Inhalt der (vom\nAngeklagten nur für möglich gehaltenen) Aussage als wahr\nunterstellt. Der Urteilsinhalt verträgt sich mit. der.Wahrunterstellung. Daß der Tatrichter hieraus nicht die von der\nRevision gewünschten Folgerungen gezogen hat, bedeutet keinen\nRechtsmangel. Dem Antrage ist. nicht zu: entnehmen, daß mit ihm\nzwei Zahlungen bewiesen werden sollten.\n\nRügen XI pis XV (Revisionsbegründung S,67-80):\n\nDieses Vorbringen ist überwiegend unzulässig, im übrigen\noffensichtlich unbegründet.\n\nDie Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß es\nunterlassen worden sei, einer Zeugin Vorhalte zu machen. Die\nFeststellungen und die Beweiswürdigung als solche sind im\nRevisionsrechtszuge unangreifbar. Wie bereits erwähnt, kann\nsich die Revision auch nicht darauf berufen, daß Zeugenaussagen mit dem Inhalt der Akten oder dem der Sitzungsniederschrift nicht übereinstimmen. Aufklärungsrügen müssen die\nBeweismittel angeben, deren sich der Tatrichter nach Meinung\ndes Beschwerdeführers pflichtwidrig nicht bedient hat. Das\nweitere Vorbringen bedarf keiner näheren Behandlung.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nB.\n\n' Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - mit der\nMaßgabe zu verwerfen, daß der Ausspruch über die Gelstrafen\nden Entscheidungsgründen (UA 8.61/62) anzupassen und gemäß\n§ 78 StGB \"gesondert\" auf drei Geldstrafen zu erkennen war.\n\nBörker . . 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