{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-28_5_StR_412_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-28","aktenzeichen":"5 StR 412/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 412/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n10.\n11.\n\n12.\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\n-3-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung\nvom 28.Januar 1969 einstimmig beschlossen:\n\nI.\n1. Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n25. Juli 1967 wird\na) auf die Revision des Angeklagten Ci; soweit es\n\nihn betrifft,\nN vers\n‚ soweit es\n\nb) auf die Revisionen der Angeklagten\nS ‚o und\nlese geklagten und den Mitangeklagten\nEEE» i Falle 15 (UA S.78 ff) verurteilt,\nerner in sämtlichen Strafaussprüchen gegen\ndiese Angeklagten einschließlich des gegen den\n\nAngekl seven ARD angeordneten Maßregelaussprüchs 42m,n StGB) . .\n\nmit den dazugehörigen Feststellungen nach $: 349 Abs.4 StPO\naufgehoben. u\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nDO, >. Sum. SHE: Ep werden gemäs\n\ndem Antrage des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nII.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Bw Tim»\nTOD Tri un: LEE verien gemäß dem Antrage des\n\nGeneralbundesanwalts nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n-A-\n\nfı\n\n-4-\n\n2. Den Angeklagten Ei Feiilwund Liedtke wird die\nnach dem 25.Juli 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.. |\n\nGründe\n\nDie Verurteilung der Angeklagten G@p, Tim.\nrom, SCEEED, OB una VE wegen vollenäeten\nRaubes im Falle 15 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach waren die Angeklagten\nnur auf das Geld des Zeugen Pol aus, das er kurz\nvor dem Angriff noch in seiner Brieftasche hatte. Die\nAngeklagten nahmen ihm die Brieftasche mit Gewalt ab,\nweil sie darin seine Barschaft vermuteten, legten sie\nJedoch gleich anschließend auf eine Bank, weil sie kein\nGeld mehr enthielt. Diese Feststellungen legen nahe,\ndaß der Raub fehlgeschlagen war, weil die (leere) Brieftasche als Objekt der Zueignung nicht in Betracht kam\n(vgl. BGH GA 1962, 144,145).\n\nDas Urteil war daher, soweit es den Angeklagten\nCWBretrifft, in vollem Umfange, soweit es die übrigen\nfünf Angeklagten betrifft,im Falle 15 der Urteilsgründe\nim Schuldspruch aufzuheben. Da nicht auszuschließen ist,\ndaß die Verurteilung wegen vollendeten Raubes die Höhe\nder übrigen Strafen beeinflußt hat, mußten alle Strafaussprüche gegen diese Angeklagten aufgehoben werden.\nDamit entfallen auch die Gesamtstrafen,\n\n..Das Urteil erstreckt sich auf den Mitangeklagten\nTEE, der ebenfalls im Falle 15: wegen vollendeten\nRaubes verurteilt worden ist. Es mußte daher nach “\n§ 357 StPO insoweit und im Strafausspruch auch gegen\ndiesen Angeklagten aufgehoben werden.\n\nSarstedt Schmidt Siener\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-28/5-str-412-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-28/5-str-412-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.336891+00:00"}}