{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-22_5_StR_435_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-22","aktenzeichen":"5 StR 435/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat die Strafkammer als Berufungsgericht die\nStrafgewalt des Amtsgerichts überschritten,\nso hat das Revisionsgericht diesen Fehler von\nAmts wegen zu beachten.","text_plain":"| Nachschlagewerk: ja 2098 016:\n\nBGHSt: nein\n\nGva §§ 24, 74 Abs. 2\nStPO § 338 Nr. 4\n\nHat die Strafkammer als Berufungsgericht die\nStrafgewalt des Amtsgerichts überschritten,\nso hat das Revisionsgericht diesen Fehler von\nAmts wegen zu beachten.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Oktober 1969 - 5 StR 435/6°C -\nLG Aurich\n\n5 StR 435/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Gerhard > > =: zum,\ngeboren am EB ::: in ge.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\n-2D2—\n\n=\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachden\ner den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung\nvom 21.0ktober 1969 gemäß § 349 Absatz 4 StPO. ‚einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 22.Januar 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht. in Oldenburg\nzurückverwliesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nDas Jandgericht ‚hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Schöffengerichts in Emden, .das eine\nGesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verhängt hatte,\n\nim Strafausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus,\n\nin die es eine rechtskräftige andere Strafe von acht\nMonaten Gefängnis einbezogen hat, sowie zu drei Geldstrafen\nverurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nDas Oberlandesgericht in Oldenburg hat sich durch\nBeschluß für unzuständig erklärt und den Bundesgerichtshof\nals das zuständige Gericht bezeichnet, Dieser hat daher\nnach § 348 Abs.2 StPO über die Revision zu entscheiden.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer hat als\nBerufungsgericht die Strafgewalt des Schöffengerichts\n(§ 24 Abs.2 GVG) überschritten. Ihr Urteil ist aber nicht, wie\ndas Oberlandesgericht meint, aus diesem Grunde \"als erstinstanzliches zu behandeln\". Denn sie hat nach der Sitzungs--\nniederschrift eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Ihr\nUrteil ist nach seiner Formel und seinen Gründen ein\n\nBerufungsurteil. Da die\" Berufung‘ der Staatsänwaltschaft auf\n\" den Strafausspruch beschränkt war, hat die Strafkammer den\nSchuldspruch des Schöffengerichts ausdrücklich’als rechtskräftig ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und nur höhere\nStrafen festgesetzt. Dabei hätte sie aber im Berufungsverfahren nicht ‘über die Strafgewalt des Schöffengerichts\nhinausgehen dürfen. Diese Beschränkung betrifft die sachliche.\nZuständigkeit (BGHSt 18,290). Das folgt aus § 24 GVG und\nwird durch die übliche Handhabung des § 270 Abs.1.StPO\nbestätigt. Der § 24 GVG regelt nämlich die Strafgewalt der\nAmtsgerichte im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit. Nach § 270 Abs.1 StPO, der die Verweisung an ein\nsachlich zuständiges Gericht höherer Ordnung betrifft, ver-\n. fahren die.Amtsgerichte. mit Recht auch dann, wenn sie ihre\nStrafgewalt für nicht ausreichend halten; Bu\n\nDas Revisionsgeriöht hat die Überschreitung der sach-\n\nlichen Zuständigkeit ohne Rüge von. Amts wegen zu \"beachten\n\n(BEHSt 18,79 ‚31). Das angefochtene Urteil muß daher mit\nseinen Feststellungen, die nur den Strafaussprüch betreffen,\naufgehoben‘ werden. Der‘ rechtskräftige Schuläspruch ı wird\ndavon nicht berührt.\n\nSarstedt. “Schmidt: -: Schmitt\n‚Dr.Börker - Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-22/5-str-435-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-22/5-str-435-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.161750+00:00"}}