{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-21_5_StR_730_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-21","aktenzeichen":"5 StR 730/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 730/68\n\n44. BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Büchsenmachermeister Otto SED zu: me.\ngeboren an 1920 ir rugp (GENRE ) ‚\n\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n« Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n21.Januar 1969 einstimmig gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sup\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 24.Juli 1968\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte SEE wegen fortgesetzter\nBeihilfe zu einem Vergehen nach § 5 Abs.1\nNr.2 in. Verbindung mit § 36 Abs.1 Nr.2 |\ndes Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968..\nin Tateinheit mit fortgesetzten vergehen nach den 8§ 11,26 Abs.1 Nr.1 des\nWaffengesetzes vom 18.März 1938 ver-\n\n‚ urteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen.\nFeststellungen aufgehoben. °\n\nII. Die’weitergehende Revision wird gemäß dem\nAntrage des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die. Sache‘\nan eine andere Kammer des Landgerichts -\nin Hamburg zurückverwiesen, die auch °\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Sachrüge führt gemäß § 354a StPO zu einer\n\n- 3 -\n\nÄnderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn soweit der Angeklagte dem Zeugen\nSchnitzler Beihilfe dazu geleistet hat, ohne Erlaubnis\nmit Waffen zu handeln, ist nach § 2 Abs.2 Satz 2 StGB\ndas Bundeswaffengesetz vom 14.Juni 1968 (BGBl 1 633)\nzu berücksichtigen. Es ist nach seinem § 44 Satz 1\n\nam 1.Dezember 1968 in Kraft getreten und 1äßt in § 36\nAbs.1 Nr.2 für ungenehnigten Waffenhandel nur noch\neine Höchststrafe von zwei Jahren Gefängnis zu. Das\nWaffengesetz vom 18.März 1938 äroht in s 26 Abs.1\nGefängnis bis zu drei Jahren an.\n\nSoweit sich der Angeklagte Schlüter durch die\nAbgabe von Waffen und Munition nach den §§ 11,26 Abs.1\nNr.1 des Waffengesetzes vom 18.März 1938 strafbar gemacht hat, gelten diese Bestimmungen fort. Da Tateinheit mit der Beihilfe zum ungenehmigten Waffenhandel\nvorliegt, bleibt es zwar richtig, daß das Landgericht\ndie Strafe dem § 26 Abs.1. des Waffengesetzes vom\n18.März 1938 entnommen hat. Es kann dabei aber zum\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt haben, daß\nauch für das Vergehen Schnitzlers, das der Angeklagte\ngefördert hat, die Strafdrohung von Gefängnis bis zu\ndrei Jahren galt. j\n\nIn der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen,\ndie Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuläspruch\n\n-4-\n\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil\nnicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/5-str-730-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/5-str-730-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.145479+00:00"}}