{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-21_5_StR_688_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-21","aktenzeichen":"5 StR 688/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 688/68\n\nW-\"* BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gastwirt Edgar Fr EB u: Ze,\ndort geboren am Es : 9:0,\n\n2. den Autoverkäufer Helmuth MB zus SEE,\n\ndort geboren am EB ' 925,\n\n3. den Verkaufsleiter Gerhard WB zu: To\ndort geboren am EEE 935,\n\n- Sachbezeichnung: Soost u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\nfür\n\n-?2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter . Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter . Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um u: GEM\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nJustizhauptsekretär, GEEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Tue,\nMD una vg gegen das Urteil Ges Land-\n\ngerichts in Berlin vom 22.Mai 1968 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-53-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte WEB leitete die Verkaufsabteilung\ndes Kraftwagenhändlers Hp in BEE. Die Angeklagten\nFr nr: VE gehörten zu üen Angestellten Has,\ndie gegen festes Gehalt und Provision neue Opel-Kraftwagen verkauften. Die Käufer wollten oft einen gebrauchten Kraftwagen zu einem möglichst vorteilhaften Preise\nin Zahlung geben. Wie das Landgericht feststellt, bewilligten dann Trip, \"Bund ürei andere Angeklagte, die keine Revision eingelegt haben, in vielen\nFällen im Einvernehmen mit dem Angeklagten Wg> dem\nKunden mündlich zum Schein den geforderten Preis für\nseinen alten Kraftwagen, setzten jedoch heimlich etwas\nanderes in den schriftlichen Kaufvertrag über den neuen\nOpel-Wagen. Dort: schrieben sie entweder, das Alte Fahrzeug werde für den genannten Preis \"zum Verkauf übernommen\",oder sie vermerkten, es werde \"voll zur Haustaxe\nin Zahlung genommen\". Vertragspartner, denen das auffiel,\nbeschwichtigten sie durch die unwahre Erklärung, diese\nWendungen bedeuteten in der \"Haussprache\" der: Firma\nH@EB dasselbe, wie mündlich vereinbart worden war. Die\nauf diese Weise getäuschten Kunden mußten später den\ngekauften neuen Opel-Wagen in voller Höhe bezahlen und\nerhielten für ihr altes Fahrzeug. entweder den nachträglich geschätzten Wert oder den Verkaufserlös nach Abzug\neiner Provision. Einzelne Kunden nahmen ihre gebrauchten\nWagen wieder an sich, nachdem diese ‚längere Zeit hindurch\nnicht verkauft worden waren,\n\nDas Landgericht verurteilt die Angeklagten wegen\nBetruges, und zwar Fra in 11, Min 9 und wog\nin 24 Fällen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\n-4-\n\n-A-.\n\n1. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daß die Rechtsausführungen der Strafkammer über den Vermögensschaden\n\nunrichtig sind.\n\na) Er kenn nicht darin gesehen werden, daß die Kunden,\nderen gebrauchte Wagen nach dem schriftlichen Vertrage\nnur zum Verkauf übernommen worden waren, Gefahr liefen,\n\"Eigentümer z we i er Fahrzeuge zu werden, für die\nsie keine Verwendung hatten\". Auch für die Vertragspartner, deren altes Fahrzeug nach dem schriftlichen\nVertrage zur Haustaxe in Zahlung genommen worden war,\nlag ein Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGB nicht\nin dem \"Risiko, daß eine Schätzung des Fahrzeugs einen\ngeringeren Wert ergab als er. den Kunden zugesichert\nworden war\" (UA S.123). Denn: die Forderung auf Erfüllung\ndes Vertrages, in dessen Abschluß der Betrug liegen soll,\ndie also erst durch diesen Vertrag entstanden ist, zählt\nnicht zu dem Vermögen, das. § 263 StGB schützt. Zum Tatbestand des Betruges gehört vielmehr, daß der Getäuschte\naus dem Bestande, den sein Vermögen vor. der Täuschung\nhatte, durch den Vertrag mehr weggibt, als. er zurückerhält. Das führen die Revisionen mit Recht aus.\n\nb) Trotzdem liegt das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nach dem festgestellten Sachverhalt vor. Wie\naus den Feststellungen des Landgerichts über die Vorgeschichte der Taten und die Beweggründe der Angeklagten\nhervorgeht, konnte der Besitzer eines gebrauchten Kreftwagens diesen zur Tatzeit in Berlin regelmäßig vorteil-.\nhafter als auf dem Gebrauchtwagenmarkt dann verwerten,\nwenn er ein neues Kraftfahrzeug kaufte und dabei das alte\nin Zahlung gab. Er hätte dann die Möglichkeit, sich den\nHändler auszusuchen, der, um einen neuen Wagen zu verkaufen, für den gebrauchter das meiste bot. Dabei kam\ndem Kunden der wachsende Wettbewerb unter den Kraftfahrzeughändlern zugute (UA S.12/13). .\n-5_\n\n-5 -\n\nBei dieser Marktlage in Berlin hatte ein gebrauchter\nWagen in der Hand jemandes, der ernstlich einen neuen\nkaufen wollte, als möglicher Tauschgegenstand bei einem\nsolchen Geschäft einen objektiven \"Tauschwert\", der\nregelmäßig höher war als der Preis, der für ihn erzielt\nwurde, wenn er für sich. allein abgeschätzt oder zum\nVerkauf gegeben wurde (Gebrauchtwagenmarktpreis).Jener\nTauschwert ergab sich nicht etwa einfach aus den Fordcrungen der Kunden, die die Angeklagten Trw und\nvr. mündlich zum Schein bewilligten, sondern er entsprach dem redlich auszuhandelnden Preise, zu dem die\nFirma Hesse oder ein anderer Kraftwagenhändler den alten\nWagen in Zahlung genommen hätte, um zugleich den neuen\nzu verkaufen. Die Besitzer der alten Kraftwagen, deren\n\"Tauschwert\" ein gegenwärtiges geldwertes Gut wer, wurden\ndurch Täuschung veranlaßt, schriftliche Verträge abzuschließen, nach denen ihnen nur der regelmäßig geringere\nGebrauchtwagenmarktpreis zufloß. Sie hatten überdies in\nden Fällen, in denen ihr alter Wagen nach dem schriftlichen Vertrage nur zum Verkauf übernommen wurde, den\nNachteil, daß ungewiß war, .‚wann.er verkauft werden\nkonnte. .\n\nAuf diesen Vermögensschaden erstreckte sich auch der\nVorsatz der Angeklagten. Denn nach den Feststellungen\nwollten sie durch ihre Täuschungsmanöver die Kunden\ngerade um den Vermögensbestandteil, der hier der \"Tauschwert\" des alten Fahrzeugs genannt wird, bringen und sie\nmit der Aussicht auf den Gebrauchtwagenmarktpreis abspeisen.\n\nDer Vermögensschaden wurde zwar in den Fällen, in\ndenen später ein Preis erzielt. wurde, der den \"Tauschwert\" deckte, nachträglich ausgeglichen. Das ändert aber\nnichts daran, daß der .Tatbestand des Betruges schon mit\ndem Abschluß des Vertrages erfüllt war.\n\n-6 -\n\n-6-\n\n2. Der Verteidiger des Angeklagten Wahn hatte hilfsweise beantragt, einen Wirtschaftssachverständigen darüber zu vernehmen, daß die Firma He im Jahre 1965\nim Gebrauchtwagengeschäft einen wirtschaftlichen Verlust\nerlitten habe. Das ist jedoch, wie sich aus den Ausführungen unter Nr.?i ergibt und auch das Landgericht im\nErgebnis mit Recht angenommen hat (UA S.127), für das\nMerkmal des Vermögensschadens unerheblich. Die Rüge,\ndie sich gegen die Ablehnung des Antrages richtet, hat\ndaher keinen Erfolg.\n\n53. Soweit die Revision des Angeklagten We geltend\nmacht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, und soweit sie sich dagegen wendet, daß die\nStrafkammer nicht Beihilfe, sondern Mittäterschaft und\nstatt einer fortgesetzten mehrere selbständige Handlungen angenommen hat, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/5-str-688-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-21/5-str-688-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.126264+00:00"}}