{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-14_5_StR_693_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-14","aktenzeichen":"5 StR 693/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 693/68\n\n‚= & BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Matrosen Peter I EB :.: u,\ngeboren am EB 9:5 in Oi:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schweren Totschlags u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr U]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhaupt sekretär )\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in\nOldenburg (Oldbg) vom 24;Juli 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels- zu tragen,\n\n- Von Rech+s wegen _\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde (Verletzung des § 244\nAbs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß .erhoben.. Es fehlt die\nAngabe der Beweismittel, derer sich. das Schwurgericht\nnach der Meinung der Revision zur weiteren Aufklärung\nhätte bedienen sollen (vgl. -BGHSt 2,168).\n\nII. Auch die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n1. Allerdings hat die Revision mit Recht in Zweifel\ngezogen, daß -— wie das Schwurgericht ausgeführt hat -\n\"die einzelnen Teilakte des Geschehens nach ihrem Erscheinungsbild und im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit\n... bei natürlicher Betrachtungsweise im Sinne einer\nnatürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen\" seien.\n\nZum anderen können sich auch Bedenken dagegen ergeben, daß nach Meinung des Schwurgerichts die Schändung\ndes nach dem Würgen bewußtlosen Mädchens mit dem nachfolgenden Erdrosseln in Tateinheit zusammentreffen soll.\n\nSelbst wenn man jedoch mit der Revision und auch dem\nGeneralbundesanwalt davon ausgeht, der Angeklagte hätte\nbei zutreffender rechtlicher. Würdigung wegen gefährlicher\nKörperverletzung, Schändung und wegen Totschlags jeweils\nin Tatmehrheit verurteilt werden müssen, so vermag das der\nRevision nicht zum Ziele zu verhelfen. Denn der Angeklagte\nist durch den anfechtbaren Schuldspruch nicht beschwert.\n\n2. Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu\nfolgen, daß die Verkennung des rechtlichen Verhältnisses\nder einzelnen strafbaren Handlungen den Strafausspruch,\ninsbesondere die Annahme eines besonders schweren Falls\n\n- 4 -\n\n.A-\n\n- des Totschlags zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nhaben kann.\n\n. Letztere leitet das Schwurgericht aus der besonderen\nAbscheulichkeit des äußeren Tatablaufs, der rohen und .\nüblen Behandlung des dem Angeklagten grenzenlos vertrauenden Opfers her. Daß damit die besondere Schwere des\nTotschlags durch Umstände begründet wird, die nach\n‚rechtlich zutreffender Beurteilung zwei andere selb-. .\nständige Straftatbestände erfüllen, ist jedooh nicht.\nvon Belang. Es kann dem Schwurgericht nicht verwehrt\nwerden, ohne Rücksicht auf das rechtliche Verhältnis der\neinzelnen Straftaten zueinander aus deren Aufeinanderfolge auf.eine in diesen Taten sich offenbarende besondere\nRohheit des Angeklagten und auf eine außergewöhnlich gefühllose Gesinnung zu schließen.\n\n3. Als weiteren Umstand, aus dem sich nach Ansicht\ndes Schwurgerichtes die erhöhte Strafwürdigkeit des\nTotschlags ergibt, führt dieses an, daß sich die Tat\n\"fast wie in die Kette anderer Taten einfügt\". Auch das\nist nicht zu beanstanden.\n\nUnter jener Kette versteht das Schwurgericht die\nbeiden Vorfälle Marie-Luise Sc und Rosemarie Tg\ndie Gegenstand zweier früherer Strafverfahren wegen\nNotzucht sind, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen\nsind. Aus Letzteren ergeben sich aber keine Bedenken. Das\nSchwurgericht hat diese Taten rechtsirrtumsfrei selbst\nfestgestellt, indem es die eigenen Angaben des Angeklagten\nseinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.\n\nRichtig ist allerdings, daß die Darlegungen des\n\nSchwurgerichts zum Fall Sc auf den ersten Blick\nwiderspruchsvoll erscheinen. Denn während das Schwurgericht zunächst erklärt, der Angeklagte habe dieses\n\n-5-\n\n5.\n\nMädchen vergewaltigt, spricht es im übernächsten Satz\n\nnur davon, daß er es habe vergewaltigen wollen. Der\n\nSenat ist jedoch überzeugt, daß sich das Schwurgericht\n\nan der ersten Stelle nur versehentlich im Ausdruck vergriffen hat. Das ergibt sich deutlich aus der Schilderung\nder Einlassung des Angeklagten und den Feststellungen zu\ndiesem Fall. Jedenfalls ergibt sich kein Anhalt dafür,\n\ndas Schwurgericht sei bei seiner Entscheidung davon\nausgegangen, der Angeklagte habe sich Marie-Iuise Sc\ngegenüber einer vollendeten N.otzucht schuldig gemacht.\n\nIII. Die Bundesanwaltsıhaft hat Aufhebüng des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Schwurgericht beantragt.\n\nSarstedt Y:hmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-14/5-str-693-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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