{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-14_5_StR_689_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-14","aktenzeichen":"5 StR 689/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 689/68\n\n..© » _ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsrat a.D. Friedrich S EEE - : GE\naus MB zeboren am GE 1905 in ru,\n\nwegen Mordes\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Januar 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizhauptsekretär mp\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kiel vom 20.Mai 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels.zu.tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nIn der Nacht zum 25.März 1944 flüchteten 80 kriegsgefangene, größtenteils britische Fliegeroffiziere aus\neinem deutschen Gefangenenlager. Am nächsten Tage erhielt\nHimmler von Hitler den Befehl, mehr als die Hälfte der von\nder Polizei wieder ergriffenen Flüchtlinge erschießen zu\nlassen. Dieser Befehl gelangte weiter über Kofi ,\nden Chef der Sicherheitspolizei und des SD, an das Reichssicherheitshauptamt. Dort trafen die Leiter der Ämter\n\"Geheime Staatspolizei\" und \"Kriminalpolizei\", die SS-Gruppenführer und Generalleutnante der Polizei MB und ie, die\nerforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Befehls im\neinzelnen. Es wurden insgesamt 50 der entwichenen Kriegsgefangenen. von der Geheimen Staatspolizei erschossen.\n\nAm 26.März 1944 waren vier dieser Offiziere in\nFlensburg festgenommen worden, Der Angeklagte als Leiter\nder Gestapostelle in Kiel erhielt am. 29:.März 1944 ein geheimes\nFernschreiben ME: : Danach sollte er die vier Offiziere\nvon der Kriminalpolizei übernehmen, sie. gemäß dem Befehl\nHitlers erschießen lassen und danach melden, dies sei auf\nder Flucht oder bei Gegenwehr geschehen. Der Angeklagte\nübertrug dem Kriminalkommissar und 55-Sturmbannführer Tg\ndie Durchführung, gab den von Tg ausgewählten vier\nSchützen und zwei Kraftfahrern den Inhalt des Fernschreibens\nbekannt und verpflichtete sie zur strengen Verschwiegenheit.\nDie Gefangenen wurden nach näherer Anordnung Hs an eine\nWiese gefahren, mußten dort aussteigen, angeblich um auszutreten, und wurden von den dicht hinter ihnen gehenden\nBeamten durch je einen Pistolenschuß getötet.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum vierfachen Morde zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\n-4-\n\nDie Revision des Angeklagten. beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen:\nErfolg.\n\nI.\nEs bestehen keine Verfahrenshindernisse,.\n\n1. Im Jahre 1947 verurteilte ein britisches Militärgericht in Hamburg den Kriminalkommissar Pe und fünf andere\nMänner des Erschießungskommandos zum Tode oder zu hohen\nFreiheitsstrafen. Der jetzige Angeklagte hielt sich damals\nverborgen. Nach ihm wurde vergeblich gefahndet:\n\nTrotzdem steht Artikel 3 Abs,3. b des Vertrages zur\nRegelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in.der\nFassung der Bekanntmachung vom 30.März 1955 (BGBl II-405)\ndem jetzigen Verfahren nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung\ndürfte die deutsche Gerichtsbarkeit nur -dann nicht ausgeübt\nwerden, wenn die Untersuchung gegen den jetzigen Angeklagten\nvon den britischen Strafverfolgungsbehörden \"endgültig\nabgeschlossen\" -worden :wäre. Ein solcher Abschluß könnte\n\"in einer Einstellung des Verfahrens mit Außerverfolgungsetzung des Beschuldigten oder im Übergang zum Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht bestehen\"; im beiden\nFällen müßte eine förmliche \"Entscheidung\" ergangen sein,\n\"die für eine bestimmte Tat und einen bestimmten Täter das\nVorverfahren beendet. hat\" (BGHSt 21,29,35,37). Sie. liegt\n\nnicht vor, wenn die Ermittlungen: gegen.den jetzigen Angeklagten,\n\nden die Besatzungsmacht noch im Jahre. 1950. suchen ließ,\nnur deshalb zum Stillstand gekommen sind, weil er nicht .\ngefunden wurde.\n\na) Da’ es sich um ein Verfahrenshindernis handelt, ist\nvon Amts wegen im sogenannten Freibeweis zu prüfen, ob eine °\nförmliche Entscheidung der genannten Art getroffen worden\nist. Die Bestimmungen in § 244 Abs.2-6 StPO gelten dabei\nnicht. Soweit die Revision die Ablehnung eines hilfsweise\ngestellten \"Beweisamtrages\" rügt, hat der Senat ihre Ausführungen bei der tatsächlichen Prüfung zu berücksichtigen,\ndie auch er im Wege des Freibeweises vorzunehmen hat.\n\nb) Das Verfahrenshindernis ist nicht bewiesen.\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die\nbritischen Strafverfolgungsbehörden das Verfahren gegen den\njetzigen Angeklagten, obwohl sie ihn weder ergreifen noch\nzur Sache vernehmen konnten, förmlich eingestellt und ihn\naußer Verfolgung gesetzt haben. Dies liegt so fern, daß den\nAnregungen der Revision nach weiteren Erhebungen nicht nachgegangen zu werden braucht, zumal die Nachprüfungspflicht\nder Gerichte nach der Entscheidung des Großen Senats für\nStrafsachen nur begrenzten Umfang hat (BGHSt 21,29,37/38).\n\nAus demselben Grunde geht der Einwand der Revision\nfehl, die britischen Strafverfolgungsbehörden könnten ihre\nUntersuchung gegen den jetzigen Angeklagten durch eine Entscheidung, ihn vor Gericht zu stellen, abgeschlössen haben.\nEin solcher \"Übergang zum Hauptverfähren vor dem erkennenden\nGericht\" (BGHSt 21,29,35) würde die Erhebung einer Anklage\nvoraussetzen. Ein flüchtiger Beschuldigter pflegte aber vor\ndeh britischen Militärgeriöhten erst dann angeklagt. zu werden,\nwenn er ergriffen worden war und zur Verhandlung vorgeführt\n\nwerden konnte.\n\n2, Die Strafverfolgung ist auch nicht verjährt.\n\n-6 -\n\nDas Schwurgericht verwertet nicht das Mordmerkmal\nniedriger Beweggründe . Darum ist es im vorliegenden Falle\nunerheblich, ob solche Beweggründe besondere persönliche\nUmstände i.S. des § 50 Abs.2 (n.F.) StGB sind. Diese\nkommen für das Mordmerkmal \"heimtückisch\", das das Schwurgericht bejaht, bei dem festgestellten Sachverhalt nicht\nin Betracht. Wie es sich in Ausnahmefällen der Art verhält,\ndie die Entscheidung BGHSt 9, 385, 390 behandelt, hat der\nSenat nicht zu entscheiden.\n\nII.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\n1. Die Revision rügt zu Unrecht, die Mittäterschaft,\nii _E sei mit den kurzen Ausführungen des Schwurgerichts\nnicht ausreichend dargetan. Eine ausführlichere Begründung\nwar rechtlich nicht erforderlich. Kraft der hohen und\neinflußreichen Stellung, die \"a als Leiter des Amtes\n\"Geheime Staatspolizei\" im Reichssicherheitshauptamt\nhatte, sorgte er nach den Urteilsfeststellungen durch\numfangreiche und wohldurchdachte. Maßnahmen dafür, daß. der\nverbrecherische \"Befehl rückhaltslos vollzogen wurde. Wer\nin solcher Weise mitwirkt, ist regelmäßig Mittäter. Das\ngilt auch hier.\n\n2. ) hatte es in seinem Fernschreiben den\nausführenden Stellen überlassen, als Grund der. Tötung entweder \"Flucht\" oder \"Gegenwehr\" ‚vorzutäuschen, Wie das Schwurgericht weiter feststellt, hat er für den. ersten Fall\nvorausgesehen und ‚gewollt, ‚gaß die Erschießung. hinterrücks und für den Gefangenen überraschend ausgeführt\nwerden würde. Damit ist sinngemäß \"auch gesagt, daß MM]\n\n- 7 -\n\nsich bewußt war, die Arg- und Wehrlosigkeit \"der Opfer\nwerde ausgenutzt und dadurch werde die Tat erleichtert\nwerden. Diese Erkenntnis VE > brauchte entgegen der\nMeinung der Revision nicht noch ausdrücklich festgestellt\n\nzu werden.\n\n3. Das Bewußtsein des Angeklagten, an einer heimtückisch ausgeführten Tötung mitzuwirken, ist genügend\nmit den Worten ausgedrückt, er Habe alle wesentlichen\nTatumstände gekannt, die die befohlene Mordtat als\nheimtückisch kennzeichneten, und er habe die Erschießung\nso, wie sie befohlen war und wirklich verlaufen ist,\ngefördert und auch fördern wollen.\n\nDie Revision versteht die Stelle des Urteils, an\ndie ihre Angriffe anknüpfen, nicht richtig. Das Schwurgericht deutet dort nicht Zweifel an, ob der Angeklagte\nerkannt habe, daß die Erschießung leichter Und zuverlässiger von hinten als von vorn auszuführen war. Es\nläßt nur offen, ob er sich vorgestellt hat, die offensichtlich einfachere Form solle Such die nervliche\nBelastung des Erschießungskommandos vermindern. Das\nergibt der Zusammenhang mit Aem vorhergehenden Satz,\nin den erörtert wird, ob den Opfern seelische Qualen u\nerspart werden sollten. \" \"\n\n4. Die Angriffe der Revision ‚gegen die Feststellungen\nzur inneren Tatseite' sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise auf. \"tatsächlichen Gebiet bewegen,\noffensichtlich unbegründet. Es trifft insbesondere\nnicht zu,. daß sich das Schwurgericht zum Teil auf Tatsachen stütze, die es nur der unwiderlegten Einlassung“\ndes Angeklagten entnehme. Es test vielmehr in ‚rechtlich\n\neinwandfreier Weise dar, daß die Angaben des Angeklagten\nüber den Inhalt des Ferngesprächs mit ME teilweise\nnicht folgerichtig und daher unglaubwürdig sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-14/5-str-689-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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