{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-14_5_StR_664_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-14","aktenzeichen":"5 StR 664/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_664/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n“ fa,\n\nEZ\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Herbert F mp ::: VE\ngeboren am EEE 1945 in 1 emule.\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt.\nu als, Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter . Dr.Börker\nj als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär U)\n\nals Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle, .\nfür Recht erkannt:\n\n“Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil ‘des lendgerichts in.Hamburg vom\n\n5 August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner\ndes landgerichts züurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n\nee\n\n..—= Von Rechts!wegen -\n\n-3;-\n\n2m 0. Gründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, dem versuchter\nschwerer Raub zur last igelegt wird, freigesprochen. Sie ist\nzwar der Auffassung, der Angeklagte habe durch: den von ihr\nfestgestellten Sachverhalt einen schweren Raub: versucht, sei\naber von dem unbeendeten Versuch nach § 46 Nr.1 StGB mit\nstrafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der: Sachrüge.\n\nDer Generalbundesanwalt, der. das Rechtsmittel, vertritt,\nhat hierzu ausgeführt: . ..\n\n\"Die Auffassung des Lanägerichts, aer Adgeklagte sei vom\nVersuch des schweren Räubes’ \"£reiwillig zurückgetreten, ist\nallerdings nicht zu beanstanden. Auch ist es richtig, daß\nder Angeklagte den Tatbestand der Nötigung in seiner Vollendung\nverwirklicht hat. Dagegen kann der Strafkammer nicht darin\ngefolgt werden, daß diese Nötigung gleichfalls straffrei\nbleiben dürfe, weil sie neben der versuchten Haupttat nicht\nins Gewicht falle. An sich ist zwar die entsprechende Anwendung\nvon § 153 StPO auf das verbleibende Delikt denkbar; hierzu\nist aber nach § 153 Abs.3 StPO stets die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. An. aieser..fehlt : :e8.hier. ..\n\nWollte man im Anschluß an Schönke-Schröder, und..LKX\n(Jagusch), falls deren \"Anmerkungen so zu verstehen sind, der\nMeinung sein, daß die Bestrafung wegen solcher Handlungen, die\ngegenüber der versuchten ‚Haupttat nicht ins Gewicht fallen,\nauch ohne Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde unterbleiben\ndürfe, so wäre doch die Auffassung der Strafkammer rechtlich\nfehlerhaft, daß die vollendete Nötigung gegenüber dem versuchten schweren Raub keine Bedeutung habe. Es handelte sich\nbei dem Vorgang um einen Raubüberfall in einer öffentlichen\nImbißstube mit einer Waffe, bei dem der Gastwirt einen erheblichen Schreck bekam und in die Hocke gehen mußte, um\nSchlimmeres zu verhüten. Die Nötigung war also keineswegs im\nRahmen des Gesamtgeschehens unbedeutend.\"\n\n-4-\n\n-4-\nDer Senat tritt diesen Ausführungen bei.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein,\nob der Angeklagte sich einer Bedrohung nach § 241 StGB\nschuldig gemacht hat.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-14/5-str-664-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-14/5-str-664-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.809373+00:00"}}