{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-10_5_StR_725_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"5 StR 725/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 725/68\nfalt: 5 HR 379/68)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschweißer Horst GC Ep :ı: am.\ngeboren am EEE :9553 ir SEE (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\n- 2 _\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat genäß\n§ 349 Abs.2 StPO auf Antrag und. gemäß § 349 Abs.4 StPO\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 10.Januar 1969 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb)\nvom 19.September. 1968 wird verworfen,\njedoch wird die Kostenentscheidung dahin\ngeändert, daß die Kosten der Revision\ngegen das Urteil vom 20.Februar 1968,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung\n\nin Fall DW richtete, der Landeskasse\n\nzur Last fallen.\n\nIhr werden auch die Kosten des vorliegenden\nRechtsmittels auferlegt, soweit. sich dieses\ngegen die Kostenentscheidung des vorliegenden\nUrteiles im Falle DM richtet. In diesem\nUmfange werden der Landeskasse auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen auferlegt,\ndie durch dieses Rechtsmittel entstanden sind.\nIm übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten\nder Revision zu tragen.\n\n\"Gründe:\n\n1. Im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung ergibt\ndie Nachprüfung keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler. Die Revision hiergegen ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n2. Dagegen wehrt sich die Revision im Ergebnis mit\nRecht dagegen, daß die Strafkammer dem Beschwerdeführer\ndie vollen bisherigen Kosten auferlegt hat. Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts hat die Revision gegen das\n\n- 3.\n\nUrteil vom 20.Februar 1968 Erfolg gehabt, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung im Falle DW wanäte. Der Angeklagte hatte in jener Revision schon vorgetragen, er könne\n\"wegen des Besitzes der Geldscheine und auf Grund seiner\neigenen Einlassung allenfalls wegen Fundunterschlagung\nbelangt werden\". Das hat er erreicht.\n\nAllerdings hat er die Revision nicht darauf beschränkt,\nim Fall WEB nur wegen Unterschlagung bestraft zu werden.\nDas war nicht möglich, weil diese Frage den Schuldspruch\nberührte. Er mußte daher das erste Urteil im Falle DW\nim vollen Umfange anfechten. In diesem Umfange war sein\nRechtsmittel daher erfolgreich, weil der Beschwerdeführer\nweiterhin erreicht hat, daß er im Falle DB nunmehr\nlediglich: wahlweise wegen schweren Rückfalldiebstahls\noder Unterschlagung verurteilt worden ist und statt der\nfrüheren Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus eine\nsolche von nur sechs Monaten verhängt worden ist.\n\nEs liegt somit kein Fall des § 473 Abs.1 Satz 3\nStPO aF vor (vgl. 5 StR 622/54 vom 14.Dezember 1954;\nangeführt bei KMR StPO 4.Aufl. § 473 Anm.2c), sondern\n\ndie Kostenentscheidung regelt sich im Fall DEN nach\n88 465,467 StPO. Die hiernach erforderlichen Änderungen\nhat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354\n\nAbs.1 StPO selbst vorgenommen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/5-str-725-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/5-str-725-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.692420+00:00"}}