{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-10_5_StR_682_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"5 StR 682/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 682/68\n\ntur BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alwin RB aus Has,\ndort geboren am GE :::5,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n‘\"Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter' Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\n‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizhauptsekretär GEEEEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht ianit ’\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 30.Mai 1968\nwird verwörfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels\" zu tragen.\n\n_ ‚Yon ‚Rechte: wegen -\n\n-3-\n\nGrü nd e\n\nDie Revision des Angeklagten, der wegen Hehlerei zu\neiner Geldstrafe von 400 DM an Stelle einer Gefängnisstrafe\nvon 80 Tagen verurteilt worden ist, rügt, der Fall sei\nnicht von besonderer Bedeutung gewesen und hätte daher nach\n§§ 24 Abs.1 Nr.2 GVG vor das Amtsgericht gehört; das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen\n(§ 338 Nr.4 StPO).\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolge.\n\nI. Nach § 269 StPO darf ein Gericht \"sich nicht für\nunzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht\nniederer Ordnung gehöre\". Darum hat der Bundesgeriohtshof\nden Revisionsgrund des § 338 Nr.4 StPO bisher verneint, wenn\ngeltend gemacht wurde, statt des Landgerichts hätte das\nAmtsgericht entscheiden müssen (BGHSt 9,367,368; Urt. v.\n13.Februar 1962 in GA 1963,100 zu § 24 GVG und mehrere\nunveröffentlichte Urteile).\n\nDiese Regel wird aber durch Art.101 Abs.1 Satz 2 6G\neingeschränkt, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter\nentzogen werden darf. Ob dieses Grundrecht dadurch verletzt\nworden ist, daß statt des Amtsgerichts das Landgericht\ngeurteilt hat, ist nicht nur vom Bundesverfassungsgericht\nauf eine Verfassungsbeschwerde, sondern auch schon vorher\nim Rechtsmittelzuge zu prüfen (BVerfGE 9,223,230 = NJW 1959,\n871,872). Das Revisionsgericht ist dazu allerdings nur in\nder Lage, wenn eine entsprechende Verfahrensbeschwerde\nordnungsmäßig erhoben worden ist (BGHSt 19,273). Eine\nVerletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter\nnimmt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung nur an, wenn bei der Auswahl oder Besetzung des\nGerichts \"willkürlich verfahren\" worden ist; ein Fehler,\nder auf einem bloßen Irrtum beruht, reicht nicht aus.\n(BVerfGE aaO m.Nachw.).\n\nAus Art.101 Abs.1 Satz 2 GG ergibt sich also eine\nungeschriebene Ausnahme des \"verfassungskonform\" auszulegenden § 269 StPO für die seltenen Fälle, in denen der Angeklagte\nsonst seinem gesetzlichen Richter willkürlich entzogen würde.\n\nEn ne\n\nDET Teen u Te\n\n[En Zn\n\nwe”\n\nIst dies geschehen, so steht $.269 StPO einer Rüge aus -\n§ 338 Nr.4 StPO in Verbindung mit Art.101 Abs.1 Satz 2 GG\nnicht entgegen. on\n\nII. Im vorliegenden Falle ist aber ein willkürliches\nVorgehen der Strafkammer nicht erkennbar, von der Revision\nnicht einmal behauptet.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hatte am 24.Äpril 1967\nbeim Landgericht eine umfangreiche Anklage gegen 17 Persofen\nerhoben, gegen die meisten wegen mehrerer einfacher oder\n\n‘schwerer Diebstähle, die von vier Angeschuldigten sogar.\n\nim strafschärfenden Rückfall nach § 244 StGB begangen.\nworden sein sollten. Die Strafkammer ließ durch Beschluß\nvom 8.September 1967 die Anklage zu und eröffnete das\nHauptverfahren vor dem Landgericht. Sie und schon die\nStaatsanwaltschaft gingen ersichtlich von der Annahme aus,\ndaß gegen die Hauptangeklagten höhere Strafen als zwei\nJahre Zuchthaus zu erwarten waren (§ 24 Abs.1 Nr.3 GVG).\nMit der Verfolgung der Haupttäter durften die Verfahren\ngegen die Personen, die, wie der Beschwerdeführer, nur\nder Hehlerei beschuldigt wurden, wegen des Zusammenhanges\nnach den §§ 2, 3 StPO verbunden und vor das Landgericht\ngebracht werden, Sie brauchten dazu nicht von besonderer\nBedeutung im Sinne des § 24 Abs.1 Nr.2 GG zu sein. Der\nBeschwerdeführer meint daher zu Unrecht, in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß hättendie Umstände\nangegeben werden müssen, aus denen sich eine besondere\nBedeutung des Verfahrens gegen ihn habe ergeben sollen.\nAuf keinen Fall 1äßt sich daraus, daß solche Darlegungen\nfehlen, herleiten, die Strafkamner habe sich die Zuständigkeit willkürlich angemaßt.\n\n2. Nachträglich trennte die Strafkammer am 19.Februar 1968\ndas Verfahren gegen den Beschwerdeführer und zwei andere, ebenfalls der Hehlerei beschuldigte Angeklagte ab. Vielleicht wäre\nes jetzt nach den §§ 6, 209 Abs.1 StPO zulässig gewesen, die\nselbständig gewordenen Sachen, die keine besondere Bedeutung\nhatten, an das Amtsgericht abzugeben. Möglicherweise wäre das\nsogar mit Rücksicht auf Art.101 Abs.1 Satz 2 GG in Verbindung\nmit § 24 Abs.1 Nr.2 GVG geboten gewesen, um den Beschwerdeführer vor den Richter zu bringen, der nunmehr für ihn der\ngesetzliche war. Das alles kann jedoch dahinstehen., Denn selbst\nwenn die Strafkammer in diesem Punkte einen Fehler gemacht.\nhaben sollte, wäre sie nur einen Irrtum erlegen, hätte aber\nnicht willkürlich ‚gehandelt.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen, wie der Bundesanwalt beantragt hat.\n\nDa nach den Grundsätzen der früheren Urteile des Bundesgerichtshofs im Ergebnis ebenso entschieden werden müßte, war\ndie Sache nicht nach § 136 Abs.1 GVG dem Großen Senat für\nStrafsachen vorzulegen.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt ' Dr:Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/5-str-682-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/5-str-682-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.673068+00:00"}}