{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-10_5_StR_500_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"5 StR 500/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 500/68\n\n‚+... BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Peter W (EEEEEEREEREEEED\n\naus VW,\ndort geboren ar EBD 939,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n_-2 _\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n. als Vorsitzender, ......\\ 2.\nBundesrichter Schmidt\n.Bundesrichter Siemer\nBundesrichter. Schmitt\nBundesrichter 'Dr.Börker:\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär ED a.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in\nLüneburg vom 3.April 1968 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die' Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\n..- Von Rechts wegen -\n\n„,\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Um den\nErfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO gerecht zu\nwerden, hätte die Revision den Inhalt des Beweisamtrages\nund des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitteilen müssen\n(vgl. BGHSt 3,213,214). Das ist nicht geschehen. Die\nAngabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen kann nicht\ndurch eine Bezugnahme auf die Akten ersetzt werden.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet. Die allgemeine\nÜberprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Auch\ndie Einzelausführungen der Revisionsbegründung decken\neinen solchen nicht auf.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wehrt,\ndaß das Schwurgericht den Tod des Rentners SD =1s\nfür den Angeklagten voraussehbar ansieht, geht er zunächst\ndavon aus, daß der Angeklagte den Schlag ins Genick bestreitet und die Genickverletzung auf einen Stoß auf den\nKraftwagen zurückführt. Dieses Vorbringen ist unzulässig.\nDas Schwurgericht hat das Gegenteil als erwiesen angesehen, nämlich daß der Tod SW= auf die äurch den\nSchlag des Angeklagten herbeigeführte Querschnittslähmung\nzurückzuführen ist.\n\nDaß diese Folge für den Angeklagten voraussehbar\ngewesen ist, hat das Schwurgericht fehlerfrei dargetan.\nEs ist allgemein bekannt, daß ein Schlag in den Nacken\neines Menschen an sich schon sehr gefährlich ist. Bei\ndieser Lage bedurfte es nicht einer noch eingehenderen\nBegründung des Schwurgerichts dafür, daß ein wuchtiger\nSchlag des Angeklagten mit der rechten Hand, an der er\nden Gipsverband trug (s.UA S.5), in den Nacken des fast\n\n-4-\n\na\n\\ B\n\nu“\n\nTan\n\n- 4 -\n\n70 Jahre alten Opfers zu dessen Tode führen konnte und\nauch der Angeklagte bei nur ein wenig Überlegung sich\ndas sagen konnte. Wissenschaftlicher Kenntnisse bedurfte\nes hierzu nicht. Dem steht auch der Alkoholgenuß des\nAngeklagten nicht entgegen. Die Überlegungen waren auch\neinem Angetrunkenen möglich und müssen von ihm verlangt\nwerden.\n\n2. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\nDer Vortrag der Revisign, die Tatsache, daß der Angeklagte\nzum Tatort zurückgekehrt sei, um die Ermittlungen in Gang\nzu setzen und ärztliche Hilfe herbeizuholen, sei \"nicht\ngenügend\" berücksichtigt worden, ist unzulässig. Denn der\nBeschwerdeführer will nur das allein dem Tatrichter zustehende Ermessen durch sein eigenes ersetzen.\n\nDas Schwurgericht war auch nicht verpflichtet, neben\nder Strafmilderung aus § 228 StGB die Strafe nach\n§ 51 Abs.2 StGB weiter herabzusetzen, zumal der Angeklagte\nschon wiederholt wegen unter Alkoholeinfluß begangener\nStraftaten verurteilt worden war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltes.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/5-str-500-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/5-str-500-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.654834+00:00"}}