{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-01-10_5_StR_474_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"5 StR 474/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_474/68\n\n©\" BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut T ED zu: u.\ngeboren an EEE 1934 in rag,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nRechtemittels. .\n\n- Du\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10.Januar 1969,\" äh der teilgenommen haben:\n\n\"2 Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\n. Buandesrichter .: Schmidt . -. ı:\n.. Buandesrichter. ..Siemer. ..\n-Bundesrichter _ Schmitt. :.-\n- Bundesrichter Dr.Börker\n\nals.beisitzende \"Richter..; -\n\n.:Bundesanwalt Dr EB : : : ::\n\n..@15 Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\n‚ Rechtsanwalt EEE =. \"> -\n\n„als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär PER\n\n„al8 Urkundsbeanter, der Geschäftsstelle, -\n\n.\n\nPO Pr Er\n\n\\ Die Revision des Angeklagten, gegen das Urteil,\n\ndes Landgerichts in Hamburg ‚vom 29. April 1968 .\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer ° irägt die Kosten dos\n\nnr\n\n. . Ihm. wird die nach dem 29,April 1968 erlittena\n\nUntersuchungshaft,. soweit sie insgesamt ärei\nMonate: übersteigt, auf die Strafe angerechnet, -\n\n:= Von Rethia:wcken =.\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n\"Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\nunbegründet.\n\nMit den Verfahrensrügen beanstandet die Revision ohne\nErfolg, daß die Strafkammer zwei Anträge des Verteidigers\nauf Anhörung eines Sachverständigen und einen weiteren Antrag\ndes Verteidigers auf Besichtigung des Tatortes zu Unrecht\nabgelehnt habe. Die Anträge waren keine Beweisamträge, sondern\nbloße Beweisermittlungsamträge, die der Tatrichter überhaupt\nnicht zu bescheiden braucht; denn die Tatsachen, die durch\ndie beantragten Beweiserhebungen bewiesen werden ‚sollten,\nwaren in keinem der Anträge mit ausreichender Bestimmtheit\nbezeichnet worden.\n\nDie .Strafkammer hat dadurch, daß sie es unterlassen hat,\ndie von der Revision vermißten Beweise zu erheben, auch nicht\ndie dem Tatrichter gemäß § 244 Abs.2 StGB auch ohne Antrag\nobliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt. Die Strafkammer konnte auf Grund eigener Sachkunde entscheiden, ob es\nmöglich ‘ist, daß einem stark angetrunkenen, 65 Jahre alten\nMann wie 'Iustholler blitzschnell ein Arm nach hinten bis zum\nKragenansatz hochgerissen wird, ohne daß er dabei hinfällt.\nEin Sachverständiger brauchte hierzu nicht gehört zu werden.\nDie Strafkammer ist ferner auf Grund der von ihr als glaubhaft\nangesehenen Äußerungen der Zeugen Polizeimeister Hi»\nund SB zu der Überzeugung gelangt, das ICEEEED dei\nseiner Vernehmung auf der PoliZeiwache nach der Tat durchaus\nin der lage:.war, den Tathergang im einzelnen zu schildern\n(5.11:UA), und:daß He una SEE von denjenigen Stellen\nvon denen sie das Lokal \"Arnold\" beobachteten, die'’von ihnen\nbekundeten Vorgänge.in.:der:Imbißstube '\"Ammold\" einwandfrei\nfeststellen konnten (S.13 UA). Bei dieser Sachlage brauchte\nes sich der Strafkdumer nicht aufzudrängen, von Amts wegen\nweitere Beweise (Anhörung des Sachverständigen; Ortsbesichtigu\nüber die Aussagefähigkeit IWW: und die Beobachtungs-\n\nmöglichkeiten der Zeugen Tip un: SEEEEEED zu erheben.\n\n- be.\n\nnn SIE en En 002\n\nr\n\n-4-\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg. Das braucht nur\nin folgenden Punkten näher erörtert zu werden: Der festgestellte\näußere Sachverhalt ergibt ohne weiteres, daß der Angeklagte\nGewalt angewendet hat, um einen erwarteten Widerstand des Opfers\ngegen die Wegnahme des Geldes auszuschließen. Die Strafkammer\nhat auch mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs.2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Urteilsdarlegungen zu der genannten Vorschrift können zwar für sich gesehen den Eindruck erwecken, als\nob die Strafkammer bei der Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände nur die dort angeführten straferschwerenden\nUmstände berücksichtigt, dagegen die an anderen Urteilsstellen,\ninsbesondere bei den Darlegungen zu § 20a StGB und zur Bemessung\nder Strafe mitgeteilten strafmildernden Umstände, rechtsirrigerweise nicht beachtet hätte. Das trifft aber in Wahrheit nicht\nzu. Das Urteil sagt bei den Darlegungen zu § 250 Abs.?2 StGB\nausdrücklich, es seien mildernde Umstände weder in der Person\ndes Angeklagten noch von der Tat her gegeben. Das beweist zur\nÜberzeugung des Senats, daß die Strafkammer die an anderen\nUrteilsstellen erwähnten strafmildernden Umstände, die gerade\nteils die Person des Angeklagten, teils die Ausführung und\nFolgen der Tat betreffen, auch bei ihrer Entscheidung nach § 250\nAbs.2 StGB berücksichtigt hat.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/5-str-474-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/5-str-474-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.635241+00:00"}}