{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-12-17_5_StR_660_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-12-17","aktenzeichen":"5 StR 660/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 660/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohrleger Gerd-Michael K ED zu: cm,\ngeboren an EEE 1544 in nei,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nneuem amade nn\n\nSitzung vom 17. Dezember 1968, an ‚der teilgenommen haben:\n\nSenstepräsident; Prof. Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender, '\nBundesrichter . Schmidt\n‚Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\n‚Bundesrichter, Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBunde sanwalt Dr ‚REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\n_ Rechtsanwalt Dr. au\n\nals Verteidiger,\n\n_ Justizhauptsekretär m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür ‘Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hildesheim vom 6,Mai. 1968 im Gesamt-\n: strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. .: .. ' nt en\n\nver;\n\n“Die weitergehende Revision \"wird verworfen.\n\nIm Umfange ‘der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\n:Grün-de'\n\n1. Vergeblich macht die Revision geltend, das Landgericht habe übersehen, daß in den Fällen 3. bis 6 Fortsetzungszusammenhang vorliege.\n\nAllerdings äußert sich das Urteil hierzu nicht ausdrücklich. Auch trifft zu, daß der Beschwerdeführer die\nTaten 3 bis 6 in derselben Nacht und in derselben Stadt\nbegangen hat, Darüber hinaus besteht indes kein Anhalt für\neine fortgesetzte Tat. ' Vielmehr ergibt der Urteilszusammenhang, daß der Angeklagte hier (und auch sonst) nicht mit\nGesamtvorsatz, ‘sondern nur auf Grund des allgemeinen Entschlusses gehandelt hat, bei sich bietender Gelegenheit eine\nReihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Das aber reicht\nzur Begründung einer Tortgesetzten Handlung nicht aus.\n\n2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Gesamtstrafe greifen nicht durch. Diese Strafe brauchte nicht\nnäher begründet zu werden (BGHSt 8,205,210/211).\n\nAuf: die: allgemeine: Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen,\ndaß die Einzelstrafen des Urteils vom 2.Mainicht in die\n. Gesamtstrafe hätten einbezogen werden dürfen, weil dieses\nUrteil noch nicht rechtskräftig war (BGH LM Nr.2 zu § 79 StGB;\nauch die Entscheidung OLG: Frankfurt in NW 1956,1609 besagt\nnichts > anderes). ‚ob es inzwischen rechtskräftig geworden ist,\n\nfe\n- 4 -\n\nweiß der Senat nicht. Sollte es bis zur neuen Entscheidung\nüber die Gesamtstrafe rechtskräftig werden, so würde einer\nEinbeziehung seiner Einzelstrafen nichts mehr im Wege stehen\n(BGH IM Nr.7 zu § 79 StGB).\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-17/5-str-660-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-17/5-str-660-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.202749+00:00"}}