{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-12-06_5_StR_638_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-12-06","aktenzeichen":"5 StR 638/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 638/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Angestellten Peter Kg zu: \"EEE\ngeboren am GE 1957 in te,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt,\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann .\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes- Landgerichts in Hannover vom 23.Juli 1968\nwird verworfen. “\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die\nauf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Er wird\nauch durch die Einzelausführungen des Beschwerdeführers\nnicht aufgedeckt.\n\n1. Daß der Angeklagte mit mindestens natürlichem\nVorsatz den Tatbestand eines räuberischen Diebstahls und\neiner Körperverletzung begangen hat, wird auch von der\nRevision nicht in Abrede gestellt..\n\n2. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, die\nStrafkammer habe fehlerhaft angenommen, daß der Angeklagte\nsich schuldhaft, nämlich fahrlässig durch Alkoholgenuß in\neinen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand\nversetzt und in diesem die mit Strafe bedrohte. Handlung\nbegangen habe.\n\na) Das sei - so hat die Revision ausgeführt - deshalb\nausgeschlossen, weil der unter Alkoholeinfluß stehende\nAngeklagte vor der Tat einen Schlag in den Nacken bekommen\nhabe; jedenfalls sei dem Angeklagten diese seine Darstellung\nnicht widerlegt worden. Was die Revision in diesem Zusammenhange vorgetragen hat, ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Strafkammer hat klar zu erkennen gegeben,\ndaß sie die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält.\nDie Revision versucht nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des landgerichts durch eine andere zu ersetzen,\nwobei sie sogar Tatsachen vorträgt, die nicht im Urteil\nfestgehalten sind. Im übrigen übersieht die Revision, daß\ndie Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein\nbrauchen, es genügt, daß sie möglich sind, um für das\nRevisionsgericht bindend zu sein.\n\nmmt dm — m mania m Terms aa ai Ban\n\nMR ie HERETRETRPSER un an ABTREERGEN Amann net BERGER Bent burn un m m en\n\n-\nit;\n\nb) Daß die Strafkammer den Vorwurf der Fahrlässigkeit\nallein auf den Alkoholgenuß gestützt hat, der zu einen\nBlutalkoholgehalt von 1,67 g 0/00 „geführt hat, ist nicht\nrichtig. Die Strafkamner folgert/aus dem \"Blutalkoholgehalt\nin Verbindung mit der Zechdauer von etwa sechs Stunden unter\nEinberechnung normaler Abbauwerte, daß der Angeklagte eine\nganz erhebliche Menge von alkoholischen Getränken zu sich\ngenommen hat. Aus dieser Menge durfte. die Strafkammer\nschließen, daß der trinkungewohnte Angeklagte, der seit\nMittag so gut wie nichts gegessen hatte, sich fahrlässig in\neinen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt\nhat.\n\n3. Der Anwendung des § 330a StGB steht auch nicht entgegen, daß - worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen\nhat - die Strafkammer die Faktoren nicht ergründen konnte,\ndie beim Angeklagten eine Alkoholunverträglichkeit herbeigeführt haben. Jedenfalls ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß es sich nicht um Umstände handelte, die von außen\nhinzutraten (z.B. ein Schlag in den Nacken). Wenn derartige\nUmstände die Wirkung des Alkohols so verstärkten, daß\nZurechnungsunfähigkeit eintrat, so mag § 330a StGB unanwendbar\nsein, Hier geht aber das Landgericht erkennbar davon aus,\ndaß der Alkoholgenuß den Angeklagten auf der Grundlage einer\nbesonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht habe. Das steht nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 20,8,11) der Anwendung des\n§ 330a StGB nicht im Wege, wobei es auf den Grad der\nAlkoholverträglichkeit nicht ankommt.\n\n4. Nun hat die Strafkammer die Zurechnungsunfähigkeit\ndes Angeklagten zur Zeit der Tat allerdings nicht festgestellt, sie läßt sich vielmehr nach Änsicht des Gerichts\n\"in diesem Falle nicht ausschließen\". Das ist jedoch nicht\nvon Belang. Der innere Tatbestand des § 33Ja StGB ist verwirklicht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig\n\nin einen so schweren Rausch versetzt, daß der sichere\nBereich des § 51 Abs.2 StGB überschritten ist (vgl.\n\nBGHSt 16,187). Das hat das Landgericht zwar nicht aus- .\ndrücklich gesagt, ergibt sich aber mit Sicherheit aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe.\n\n5. Schließlich hat das Landgericht auch ausreichend\ndargetan, daß sich das Verschulden des Beschwerdeführers\nauch darauf erstreckte, daß er im Falle seiner Trunkenheit\nstrafbare Handlungen begehen würde (vgl. hierzu BGHSt\n10, 247 ff).\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Herrmann \"\n\n5 StR 638/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBerichtigungsbeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Peter Km aus HE ,\ngeboren an iD 1937 in reggp.\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit,\n\nwird das Urteil vom 6.Dezember 1968 dahin berichtigt, daß\nes auf Seite 4 in der Urschrift und in der Abschrift im\nletzten Satz des Abschnitts 3 der Gründe heißen muß:\n\nBGHSt 22, 8,11.\n\nEs handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.\n\nBerlin, den 4.Februar 1969\n5.Strafsenat\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann\n\n177","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-06/5-str-638-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-06/5-str-638-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.943097+00:00"}}