{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-12-06_5_StR_545_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-12-06","aktenzeichen":"5 StR 545/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 545/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den\n\nHandelsvertreter Walter W\naus N, zeboren am 1931 in He,\n2. den Verkaufsfahrer Johannes P\naus TE, geboren am 1926 in ‚\n3. den Textilkaufmann 2 gen\naus New, seboren am 1938 in ge\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n4. den Vertreter Bernhard St\naus Now, dort geboren am 1921,\n\n5. den Handelsvertreter Erich\nSEE, seboren an 1920 in ,\n\naus\nwegen Betruges u.a.\n\nu,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter ‚Siemer _\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann 0\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt REED\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr Me zu: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Vi»;\n\nRechtsanwalt ED au:\n\nals Verteidiger des Angeklagten Theodor Pa,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 22.März 1968\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt ale Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolge.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten Ve\n\n1. Verfahrensbeschwerden\n\na) Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers\nzurückgewiesen, das Verfahren gegen diesen Angeklagten\nabzutrennen und die Sache an das Schöffengericht zu verweisen (§ 269 StPO). Daß die Strafkammer dabei willkürlich\nvorgegangen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von\nder Revision nicht behauptet (BVerfGE 9,223,230).\n\nb) Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs.3 StPO gibt\nder Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung den Inhalt\nseines Hilfsbeweisamtrages nicht an (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO),\ndessen Beweisthema auch den Urteilsgründen (UA S.16) nicht\nmit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist.\n\n2. Sachbeschwerde\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in\nden Fällen II A 10-16, wegen Unterschlagung im Fall II A 18\nund wegen Urkundenfälschung im Falle II A 4 läßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nb) In den Fällen II A 5-9 war es.allerdings verfehit,\ndie vermögensschädigende Verfügung in dem Verhalten des\nAngeklagten er erblicken, der die Geräte zum eigenen Vorteil\nveräußerte, nachdem er sie den Abzahlungskäufern entlockt\nhatte. Diese irrtümliche Beurteilung ist aber unschädlich,\n\nNach den Urteilsfeststellungen gaben die Abzahlungskäufer\ndie Geräte an den Angeklagten heraus, der ihnen vorgespiegelt hatte, er sei berechtigt, sie für die Firma\n\nvon LED abzuholen. Sie verfügten damit über ihren\nunmittelbaren Besitz und zugleich über den mittelbaren\nBesitz des Vorbehaltseigentüners \"zugunsten des Ängeklagten,\nder von vornherein darauf aus war, sich mit dem Besitz\n\ndie volle Zueignungsgewalt über die Geräte zu sichern.\nDadurch wurde, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht\nannimmt, zumindest der Vorbehaltseigentümer geschädigt.\n\nDem späteren Verkauf kommt daneben keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (BGH GA 57,147).\n\nc) Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dal\neinzelnen Betrugshandlungen zum Nachteil der Firma\nvon LE pestent nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen entgegen der Auffassung der Revision kein\nAnhalt. |\n\nd) Die Einzelausführungen der Revision gegen die\nStrafaussprüche sind unbegründet. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt überwiegend neben den Feststellungen.\nDie ausführlichen Erwägungen, die den maßvollen Einzelstrafen zugrunde liegen, lassen deutlich erkennen, aus\nwelchen Gründen das Landgericht dem einschlägig vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände nach § 263 Abs.2 StGB\nversagt hat. \\ “\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten Johannes Pu»\n\n1. Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig\n'(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge\nhin läßt keinen Rechtsmangel erkennen.\n\nIII,\n\nDie Revision des Angeklagten Theodor Po\nerhebt nur die Sachrüge. Sie ist unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung\nder 500 DM zum Nachteil der Firma En (Fall IIB2)\nist frei vom Rechtsirrtun.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der\nEheleute CD (Falı II B 1) entspricht der in den\nUrteilsgründen zitierten Entscheidung BGHSt 21,384\n(= NJW 1968,261). Für eine zweite Waschmaschine hatten die\nEheleute CB ersichtlich keine Verwendung. Das wußte\nder Angeklagte, der die Käufer entgegen den’ Abmachungen: im\nzweiten Vertrag von vornherein an dem Kaufvertrag über die\nerste Waschmaschine festhalten wollte (vel. BGHSt 16, 321,\n325, >26).\n\nIV.\n\nDie Revision des Angeklagten Ste»\ngreift die Verurteilung im Falle Cgl> überwiegend mit\nunzulässigem tatsächlichen Vorbringen an. Nach den allein\nmaßgeblichen Urteilsfeststellungen wußte der Angeklagte, daß\nTheodor PO in den zweiten Vertrag falsche Personalien\ndes Käufers eintrug. Er wirkte mit TB beim Abschluß\nbeider Verträge zusammen und versicherte zusätzlich, der\n\nerste Vertrag, werde mit dem, . Absehluß ges zweiten. rückgängig\ngemacht (UA S.39- 42). Die eingehende 'Beweiswürdigung des\nLandgerichts, die diesen Feststellungen vorangeht, läßt\n\nkeine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo besorgen.\n\ner\n\nom.\nho .\n\nV.\n\nDie Revision des Angeklagten Of\n\nEs ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die\nFeststellungen tragen jedoch seine Verurteilung wegen\nRückfallbetruges zum Nachteil der Firma ven Li\n(Fall II A 12),\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-06/5-str-545-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-06/5-str-545-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.923025+00:00"}}