{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-12-06_5_StR_472_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-12-06","aktenzeichen":"5 StR 472/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 472/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Walter SED zu: vuuiiElB ;\ngeboren am EB 915 in de — 5) (Ostpreußen),\n\nwegen falscher Anschuldigung u.a.\n\n- -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 12.Februar 1968:\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Braunschweig\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels. zu. .entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\n-3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit\nmit übler Nachrede zu einer Gefängnis- und wegen Beleidigung\nzu einer Geldstrafe verurteilt, Sie hat den Nebenkläger für\nbefugt erklärt, den Urteilsspruch auf Kosten des Angeklagten in bestimmter Weise bekanntzumachen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstaridet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDer Antrag, das Verfahren als unzulässig nach § 206a StPO\neinzustellen, ist allerdings unbegründet. Wenn ein Rechtsanwalt als Verteidiger oder Prozeßbevollmächtigter in einem\ngerichtlichen Verfahren Äußerungen tut, die strafbar,\ninsbesondere nicht durch Wahrnehmung berechtigter Interessen\nnach § 193 StGB gerechtfertigt sind, ist er nicht durch\neine angebliche \"advokatorische Immunität\" davor geschützt,\nstrafrechtlich verfolgt zu werden.\n\nI.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter vorsätzlich\nfalscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede\nist aufzuheben, weil die Revision mit Recht Verletzung\ndes § 265 Abs.1 StPO rügt.\n\n1. Gegen den Angeklagten war durch Beschluß von\n19.Januar 1966 (Bd.II Bl.41 d.A.) das Hauptverfahren\nwegen des Verdachts der üblen Nachrede nach § 1§ 6 StGB,\nbegangen in der Strafsache gegen Rp eröffnet worden.\nAußerdem war ihm durch die Anklageschrift vom 12.Dezember\n1966, zugelassen durch Beschluß vom 1.Dezember 1967\n(Bd.III B1.48,178 d.A.), fortgesetzte verleumderische\n\nBeleidigung nach § 1§ 7 StGB in Tateinheit mit wissentlich\nfalscher Veräächtigung nach § 164 Abs.1 StGB vorgeworfen\nworden.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Strafkammervorsitzende\nzwar vor der Verkündung des Urteils am 12.Februar 1968\nu.a. darauf hingewiesen, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter vorsätzlich falscher Anschuldigung in Tateinheit\nmit übler Nachrede verurteilt werden könne (Bd.IV -Bl.94\nd.A.), wie es dann geschehen ist. An diesem Tage war der\nAngeklagte aber der Verhandlung ferngeblieben. Der Hinweis\nwar daher unwirksam. Denn er kann auch dann, wehn das Gericht\ndie Verhandlung nach § 231 Abs.2 StPO ohne den Angeklagten\nzu Ende führen darf, nur in dessen Anwesenheit erteilt\nwerden. Das ist seit der Entscheidung RGSt 32,96 dieallgemeine Auffassung. Der Senat tritt ihr bei. Die Anwesenheit des Verteidigers kann die des Angeklagten- bei einen\nHinweis nach § 265 Abs.1 StPO jedenfalls dann nicht ersetzen,\nwenn sich die Befugnis des Gerichts, die Verhandlung ohne\nden Angeklagten fortzuführen, allein aus § 231 Abs.2 StPO\nergibt. \\ i\n\n2. Auf der Verletzung des § 265 Abs.1 StPO kann die -\nVerurteilung wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung in\nTateinheit mit übler Nachrede auch beruhen. -\n\na) Das wird nicht durch einen Hinweis ausgeschlossen,\nder an einem früheren Verhandlungstage, dem 7.Februar 1968,\ndem damals anwesenden Angeklagten erteilt worden ist-\n(Bd.IV B1.81 d.A.). Er lautete dahin, daß im \"Komplex 1\",\nd.h. in der Äußerung des Angeklagten im Falle Rp\n'(Anklageschrift vom 23.Juni 1965) statt einer üblen Nachrede\nnach § 186 eine verleumderische Beleidigung nach § 1§ 7 StGB\ngefunden werden könne; umgekehrt sei im'Komplex 2\", d.h.\n\nin den übrigen Fällen (Anklageschrift vom 12.Dezember 1966)\nstatt einer fortgesetzten verleumderischen Beleidigung\nmöglicherweise eine üble Nachrede nach § 1§ 6 StGB\nanzunehmen,\n\nb) Dieser Hinweis machte den späteren, der in Abwesenheit des Angeklagten gegeben worden ist, nicht entbehrlich; denn er enthielt nichts darüber, .daß die falsche\nVerdächtigung auch als nicht wissentlich (§ 164 Abs.1 StGB),\nsondern nur vorsätzlich begangen (§ 164 Abs.5 StGB) angesehen werden könne. Dies folgte nicht schon daraus, daßim \"Komplex 2\", in dem die Anklage wegen .verleumderischer\nBeleidigung in Tateinheit mit wissentlich falscher Verdächtigung erhoben und zugelassen worden war, statt der\nVerleumdung äuch eine üble Nachrede in Betracht kommen\nsollte. Denfi dies konnte zwei Gründe haben. Entweder sah\ndas Gericht die Tatsachen, die der Angeklagte über den\nAmtsgerichtsrat Dr . He En behauptet hatte, nicht als\nerwiesenermaßen falsch, sondern nur als nicht erweislich\nwahr an, oder es hielt nicht für bewiesen, daß der Angeklagte\nseine Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt hatte.\nNur in diesem zweiten, den inneren Tatbestand betreffenden\nFalle konnte der Angeklagte zugleich mit übler Nachrede\neine vorsätzlich falsche Verdächtigung nach § 164 Abs.5 StGB\nbegangen haben. In dem ersten Falle schied diese Möglichkeit\naus, weil es schon an einem äußeren Tatbestandsmerkmal der\nvorsätzlich falschen Verdächtigung fehlte. Vom Standpunkt\ndes Angeklagten aus lag es näher, den Hinweis auf § 1§ 6 StGB\nin diesem Sinne zu verstehen. Er brauchte ihm jedenfalls.\nnicht zu entnehmen, daß er auch wegen vorsätzlich falscher.\nVerdächtigung nach 8 164 Abs.5 StGB bestraft werden könne,\n\nDie Entscheidung ntoprächt in diesem Punkte dem\nAntrage des Bundesanwalts.\n\nFür die neue Verhandlung wird für den Fall, daß das\nLandgericht wieder eine vorsätzlich falsche Verdächtigung\nannimmt, auf die Entscheidung BGHSt 14,240/241,255-258\nhingewiesen. Die bisherigen Ausführungen, nach denen der\nAngeklagte \"alle Belehrungen und eigenen vernünftigen Überlegungen einfach beiseite geschoben hat\", lassen nicht\ndeutlich genug erkennen, ob er an der Richtigkeit der\nVerdächtigung zweifelte.\n\nII.\n\nDer Verurteilung wegen Beleidigung des Amtsgerichterate\nDr. Hachmeister liegen Äußerungen zugrunde, die der Angeklagte\n\nin einer Strafsache gegen ihn wegen übler Nachrede, die\nspäter mit dem jetzigen Verfahren Verbunden worden ist, in\neiner Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht getan hat.\nDie Strafkammer verneint eine Wahrnehmung berechtigter\nInteressen nach § 193 StGB. Ihre Begründung hält der\nSachbeschwerde nicht stand; denn sie ist rechtlich nicht\nerschöpfend.\n\nFür den Angeklagten kam es darauf an, zu beweisen,\ndaß Amtsgerichtsrat Dr .‚HoB die Anträge vom 21.Mai 1959\nbewußt zu Unrecht wegen fehlender Vollmacht abgelehnt habe.\nSo erklärt sich die Frage des Angeklagten an ihn als Zeugen,\nob ihm bekannt gewesen sei, daß die Bevollmächtigung eines\nVerteidigers keiner Schriftform bedürfe. Die Antwort des\nZeugen, die Vollmacht könne auch zu Protokoll des Gerichts\nerklärt werden, konnte dahin verstanden werden, die Verteidigervollmacht müsse entweder schrifslich oder zu\ngerichtlichem Protokoll erteilt werden. Eine solche Auffassung wäre rechtlich unrichtig, weil die Strafprozeßordnung für den Nachweis der Vollmacht keine Form vorschreibt. Der Angeklagte wollte zu seiner Verteidigung\nbeweisen, daß der Zeuge dies in Wahrheit gewußt\n\n- 7-\n\n(kl\n\nhabe und einen Irrtum darüber nur vorschütze. Zu diesen\nZweck durfte der Angeklagte dem Zeugen Vorhalte machen.\nDies alles hätte das Landgericht bei der Prüfüng, -ob sich\naus der Form der Äußerungen die Absicht der Beleidigung\nergibt, berücksichtigen müssen. Das ist nicht erkennbar\ngeschehen.\n\nDer Bundesanwalt hat beantragt, die Revision in diesen\nPunkte zu verwerfen, den Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis jedoch aufzuheben.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\neine Beleidigung in einer Gerichtsverhandlung nur dann ,\nöffentlich begangen ist, wenn unbeteiligte Zuhörer anwesend\nsind; daß sie es sein könnten, genügt nicht.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-06/5-str-472-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-06/5-str-472-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.901737+00:00"}}