{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-12-03_5_StR_631_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-12-03","aktenzeichen":"5 StR 631/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_631/68\n\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strefsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Hans-sörg H ED\naus TE\ndort geboren an ED 1244,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börkerals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ID\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten HE wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n10.Mai 1968 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Rüge der\nVerletzung des sachlichen Strafrechts führt zur Aufhebung\ndes Urteils. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht der Senat\ndaher nicht einzugehen.\n\nDie Strafkammer ist zu dem Ergebnis ‚gelangt, ‚der\nAngeklagte sei insbesondere bei Begehung :der drei Brandstiftungen voll zurechnungsfähig:.im Sinne:des § 51 StGB\ngewesen. Er’häbe weder an einer Geisteskrankheit noch an\nGeistesschwäche, noch an: einer Bewußtseinsstörung ‚im Sinne\ndieser Vorschrift gelitten. Was die Strafkammer. sodann im\neinzelnen hierzu ausführt, iöt-nicht frei von Rechtsirrtunm.\n\nDas Landgericht sagt, der Angeklagte sci kein - krankhafter -— Pyromane. \"Pyromanie\" - so fährt die Strafkamner\nfort - \"ist die auf sexueller Grundlage beruhende krankhafte\nJust, Feuer anzuzünden.\" Dieser Ausgangspunkt des Landgerichts 'entspficht, wie sowohl der Generalbundesanwalt und\nder Verteidiger vorgetragen: haben, nicht allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen.\n\nZunächst ist schon uistritten, ob überhaupt von einen\neigenen Brandstiftungstrieb gesprochen werden kann. Nach\nN (Leipz.Komm. 8.Aufl. Bä.I 8.379) wird \"eine isoliert\nauftauchende Pyromanie (Branäsucht) ... z.B. von Stumpfe\nfür möglich gehalten, mag sie auch selten sein\". Nach\nGrassberger (im Handwörterbuch der Kriminologie 2.Aufl.,\nherausgegeben von Sieverts, I.Bd. S.95 ff) lehnt die\nmoderne Psychiatrie jedoch die Existenz eines eigenca Brandstiftungstriebes ab, wie ihn der Begriff der Tyromanie\nvoraussetzt. Langelüddeke (Gerichtliche Psychintrie 2.Aufl.\nS.299/300) spricht sich ebenfalls gegen den Begriff der\nPyromanie aus.\n\n„4\n\nJedenfalls 1ä38t sich. wenn man mit der Strafkamer von\nder Möglichkeit eines krankhaften Brandstiftungstriebes ausgeht,\ndieser beim Angeklagten nicht mit der Begründung verneinen,\n\"sexuelle Motive\" hätten \"den Ängekiagten in keinen Fall zu den\nBrandstiftungen getrieben, er habe jeweils ohne besondere geschlechtliche Erregung gehandelt\". Unter den Motiven einer Brandstiftung stehen vielmehr Rache und Haß an erster Stelle (lengelüddeke aa0,.). Nach Grassberger (8.101) geht die \"Rrandstiftung\naus anderen Beweggründsn\" (als der Yersicherungstetrug)} \"als\nEntladungsreaktion ... auf Jie verschiciensten Affekte, wie\netwa Heimweh und vieie andere vorwiegend emotiell getönte Konfliktsituationen zurück. Oft nimmt sie von einem unbefrieäigten\nBegehren ihren Ausgang\",\n\nAus alledem ergibt sich, daß die Straflamzer bei ihrer\nUntersuchung nach dem Vorliegen der biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB von nicht zutreffanden wisserschaftlichen\nErkenntnissen ausgegaugen ist.\n\nDieser Fehler betrifft zwar in erster Linie die Verurteilungen wegen der Brandstiftungen, Ts 1äßt sich jedoch nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß auch die Verurteilungen wegen der\nDiebstahlstaten betroffen werden, da die sogen. \"Monomarien\"\nmöglicherweise nur Symptome echter Geisteskrankheiten sind.\nEine solche könnte allgemein für die Zurechnungssfähigkeit des\nAngeklagten in Bezug auf die abgeurteilten Taten von\nBedeutung sein.\n\nSarstedt Schnıidt Siemer\n\nSchmitt örker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/5-str-631-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/5-str-631-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.745290+00:00"}}