{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-12-03_5_StR_627_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-12-03","aktenzeichen":"5 StR 627/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 627/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Lothar Komp zu: SB;\ngeboren am iD 940 in (Pommern),\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter . Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\n\nals beisitzende. Richter, -\nErster Staatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in .\n\nals Urkundsbeamtin:- der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n'des. Landgerichts in Verden vom 26.Juli..1968 mit\n“en Foabetellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des ,\nLandgerichts zurückverwiesen, \"die auch über.\ndie Kosten des Rechtemitteis ‚zu ‚gntscheiden. hat.\n\n. .\nwiegt ne A\n\nann\n\nPR ae\n\nGr-ünde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gleichgeschlecht..\nlicher Unzucht verurteilt. Die-von.der Revision des Angeklagten\nerhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Strafkammer hat geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinwirkung aus--\ngeschlossen war (§ 51 Abs.1 StGB). Sie hat die ‚Frage verneint.\nWas das Urteil hierzu sagt, ist teilweise rechtsfehlerhaft.\n\nDie Strafkammer hat ‘die Menge des Alkohols, den der\nAngeklagte vor der Tat zu sich nahm, nicht genau und den\nBlutalkoholgehalt, den’er zur Tatzeit hatte, überhaupt nicht\nfestgestellt. Wenn sie beides nicht feststellen konnte, mußte\nsie zugunsten des Angeklagten von den möglichen Höchstwerten\nausgehen. Das Urteil sagt über diese nichts. Das ist bei der\nhier gegebenen Sachlage ein sachlichrechtlicher Mangel.\n\nAn dieser rechtlichen’ Beurteilung ändert auch nichts,\ndaß es im Urteil heißt; derAngeklagte sei zwar stark\nangetrunken gewesen; aus seinem zielstrebigen Verhalten in der\nTatnacht und. aus der, Tatsache, daß er sich an: die Vorgänge in\njener. Nacht noch. voll erinnere, ergebe’ sich aber, daß er\nnicht zurechnungsunfähig war. Was 'däs Uhteil über das Verhalten\ndes Angeklagten vor, bei und nach der Tat mitteilt, läßt keine\n\"Zielstrebigkeit\" erkennen, welche die Auffassung rechtfertigen könnte, der Angeklagte sei noch zurechnungsfähig gewesen.\nSo, wie der Angeklagte sich hier verhalten hat, kann sich auch\nein Trunkener verhalten, dem die Einsichtsfähigkeit oder\ndas Hemmungsvermögen oder beides fehlt. Die Behauptung, der\n\n4 -\nAngeklagte könne sich an die Vorgänge in der Tatnacht noch\n\nvoll erinnern, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker\n\nrer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/5-str-627-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/5-str-627-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.727996+00:00"}}