{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-12-03_5_StR_596_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-12-03","aktenzeichen":"5 StR 596/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2108 090\n5 StR _ 596/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Elektromonteur Denis P WB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1925 ir ZB (Suzoslawien/Slowenien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des’\"Bundesgärichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Dezember 1968, an. der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt .\nBundesriöhter Dr.Börker | .\n'als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. wen\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE zus url\n\n\"als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,”\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lübeck vom\n15.Dezember 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n‚ Die auf unvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts\n(§ 338 Nr.1 StPO) gestützte Rüge ist begründet.\n\nAmtsgerichtsrat Dr. Ef) war für die ganze Dauer der\nTagung verhindert. Es hätte daher nicht Landgerichtsrat Mg,\nder als Vertreter der richterlichen Beisitzer bestellt worden\nwar, hinzugezogen werden dürfen; vielmehr hätte das Präsidium\ndes Landgerichts für die Tagung des Schwurgerichts ein ordentliches richterliches Mitglied neu bestimmen müssen. Das ergibt\nsich aus der inzwischen veröffentlichten Entscheidung\nBGHSt 21,308. Ihr tritt der Senat bei.\n\nAuf die übrigen Revisionsbeschwerden braucht daher\nnicht eingegangen zu werden. Sollte das Schwurgericht jedoch\nwieder einen Teil der Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtssaales durchführen, so wird es dafür zu sorgen haben, daß\nnicht nachträglich Zweifel daran entstehen können, ob es\nöffentlich verhandelt hat. -\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt. Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/5-str-596-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/5-str-596-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.699188+00:00"}}