{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-11-26_5_StR_612_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-26","aktenzeichen":"5 StR 612/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 612/68\n\n.«BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kriminalobermeister Günther DB EB ::: >,\ngeboren am ED 19:5 ir Tui\n\nwegen versuchter Erpressung\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE 2: EEE\nals Verteidiger, |\nJustizhauptsekretär ie\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 17.Mai 1968 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu entscheiden hat.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie angefochtene Entscheidung geht ohne nähere Begründung davon aus, der Erpresserbrief sei am 2. oder\n3.August 1967 oder kurze Zeit davor auf den beiden Schreibmaschinen geschrieben worden (UA S.19), Das steht in unlösbarem Widerspruch zu der Tatsache, daß zwischen dem Vorgang\nim Jahre 1966 und der versuchten Erpressung mehr als ein\nJahr verstrichen war, der: Brief also schon sehr viel früher\nhergestellt worden sein kann. Das Datum des Schreibens allein\nbesagt nichts, zumal schon im Jahre 1966 mühelos festzustellen\nwar, daß der 4.August 1967 ein Freitag sein würde,\n\nAuf dem dargelegten sachlichrechtlichen Mangel beruht\ndas Urteil auch. Seine Feststellungen beziehen sich nämlich\nnur auf die Tage kurz vor dem 3.August 1967 und lassen offen,\nob während des gesamten Zeitraums von mehr als einem Jahr\nnur die wenigen im Urteil genannten Personen Zugang zu den\nSchreibmaschinen gehabt haben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß das Ergebnis eines Gutachtens (die Folgerung des Sachverständigen) als Indiz nicht verwertet werden darf, wenn das\nGutachten nur zur Annahme einer Wahrscheinlichkeit, also nicht\nzu sicheren Feststellungen geführt hat.\n\n-4-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann\n\n*\nrn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/5-str-612-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/5-str-612-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.293663+00:00"}}