{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-11-26_5_StR_602_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-26","aktenzeichen":"5 StR 602/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _602/68\n\n“ U BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Erwin C EB .::: :ED,\ngeboren am ED 1922 ir 7 ee\n\nwegen Verletzung der Obhutspflich“\n\n-2._\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n Bundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt E a. U 4A\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die-Revision des Angeklagten wird das\n\"Urteil des Landgerichts ih Lüneburg vom _\n16.Juli 1968, soweit es den Angeklagten\n‚verurteilt, nebst den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an das\nfür Ebstorf zuständige Schöffengericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3_\n\nGrü n de\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit Erfolg\ngegen seine Verurteilung aus § 223b StGB. Diese muß auf\ndie Sachrüge aus folgenden Gründen aufgehoben werden:\n\nDas Landgericht geht unter Berufung auf BGHSt 3,\n105,109 zutreffend davon aus, daß eine Mißhandlung in\ngroßer Erregung, bei der diese und nicht eine gefühllose\nGesinnung die Triebfeder ist, nicht roh im Sinne dieser\nVorschrift ist, Es sagt alsdann, es habe \"nicht festgestellt werden\" können, \"daß der Angeklagte das Kind aus\neiner großen Erregung heraus\" geschlagen habe.\n\nDiese Ausführungen erwecken jedenfalls die Besorgnis,\ndaß die Strafkammer nicht etwa - wie es erforderlich\ngewesen wäre — überzeugt war, der Angeklagte habe nicht .\nin großer Erregung gehandelt. Ihre Worte lassen vielmehr\nauch die Deutung zu, eine solche habe nicht sicher festgestellt werden können. Das.wäre jedoch, .da Zweifel im\nTatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind,\nnicht ausreichend. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich eine einwandfreie Feststellung nicht\nentnehmen. Das Urteil muß daher, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben\nwerden.\n\nDer Senat hat: die Sache gemäß § 354 Ahbs.3 StPO an\ndas für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- A -\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/5-str-602-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-26/5-str-602-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.264846+00:00"}}