{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-11-19_5_StR_622_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-19","aktenzeichen":"5 StR 622/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_622/68\n\n\"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans I EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1927 :n ren.\n\nzur Zeit in Untersuchungstkaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nSitzung vom 19.November 1968, an der teilgenomuen\n\nSenatspräsident Frof.Dr.Sarssed*t\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter ' Eerrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltscshaft,\n\nRechtsanweltee zus EENED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretä” >\n\n\"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover von\n8. Juli 1968 samt den Feststellungen im\nStrafausspruch wegen gemelinschaftlichen\nHausfriedensbruchs und im Gesamtstref-\n\n. ausspruch einschließlich der Nebenstrafe\n„aus § 32 StGB aufgehoben.\n\nIm übrigen wirä die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nin Hannover zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\n\nhat.\n\n— Von Rechts wegen -\n\nin Ser\n\nhaben:\n\nGründe\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes als\n\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu \"4 1/2\" Jahren -\nrichtig vier Jahren und sechs Monaten (vgl. RGSt 31,106) -\nZuchthaus ist nicht zu beanstanden. Hierzu macht auch die\nRevision über die allgemeine Sackrüse hinaus keine ergänzenden Einzelausführungen., Mit Recht hat dıe Strafkammer den Beschwerdefükrer auch des Hausfriedensbruchs\nnach § 123 Abs.2 StGB für schuldig befuuden. Lie Revision\nbeanstandet aber zutreffend, daß die Strafkammer den\nAngeklagten insoweit ehenfalls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecker zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt hat.\n\nNach der Rechtsprechung müssen die Verurteilungen,\ndie als förnliche Voraussetzungen nach § 20a Abs.1 StGB\nherangezogen werien, \"symptomatische\" Taisn enthalten\n(vgl. BGHSt 21,263). Das wird durch die Urteilsgründe\nin bezug auf den Hausfriedensbhruch nicht ausreichend\ndargelegt.\n\nDie Strafkrwmer betont selbst, daß der Angeklagte\nbisher noch nicht wegen Eausfriedensbruches bestraft\nworden ist. \"Doch ist er bereits\" -— so heißt es auf\nUA 5.17 - \"nach schweren, und zwar Einbruchsdiebstählen\nin Erscheinung getreten, die die Merkmale des Hausfriedensbruchs mitenthalten. Auch diese Taten sind ein Ausfluß\ndes auf seiner Willensschwäche beruhenden inneren Hanges\ndes Angeklagten, sich bei bietender Gelegenheit auf\nKosten anderer äuzchzuschlagen\" .\n\nNun geht zwar der Hausfriedensbruch im Einbruchsdiebstahl auf, der - was keiner Ausführung bedarf — des\nVerrgen und Bigentus des Opfars peeirträchtig* und auf\ndessen Kosten geschieht. Tas läßt sich aber nicht für\njeden Hausfriedensbruch sagen. Jedenfalls ist im verliegenden Falle, in der gegen den Angeklagten nur der\n\n- A -\n\n-A-\n\nNachweis erbracht werden konnte, er habe in einer fremden,\nnicht verschlossenen Garterlaube genächtigt, nicht\nerkennbar, inwiefern das \"auf Kosten anderer\" geschehen\nist.\n\nDa die Strafkammer auch nicht einen ganz allgemein\ngearteten Hang zum Verbrechen annimmt, was auch nur unter\nbesonderen Voraussetzungen möglich ist (vgl. BGHSt 16,296),\nkann die auf Grund des § 20a StGB verhängte Strafe von\neinem Jahr Zuchthaus für den Hausfriedensbruch nicht\nbestehen bleiben.\n\nDamit verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.\nEbenfalls neu zu entscheiden ist über die Nebenstrafe aus\n\n§ 32 StGB, da auch sie neben der Gesamtstrafe zu erkennen\nist,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nPörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/5-str-622-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/5-str-622-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.064450+00:00"}}