{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-11-19_5_StR_552_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-19","aktenzeichen":"5 StR 552/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 552/68\n\n-\" BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerichtsvollzieher Ernst-August “ ginn\naus OD, dort geboren am EEE 1935,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter nn nase = hart,\n\nRechtsanwalt Dr .w a s EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 13.Dezember 1967\nin allen Sträfaussprüchen mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision. wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an das\n\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen, das\n\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden:\n. hat. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer |\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen,\nim zweiten Falle ferner in Tateinheit mit Gebührenüber--\nhebung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nund zu zwei Geldstrafen verurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten ‚beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt mır\nzur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nI.\n\n1. Verfahrensbeschwerden sind nur in den Schriftsätzen des Pflichtverteidigers vom 29.Januar 1968 uni des\nnachträglich eingetretenen Wahlverteidigers, des Rechtsenwalts Dr.S@WB, vom 21.Februar 1968 rechtzeitig erhoben\n(§ 345 Abs.2 StPO). Das Urteil war nämlich am 31. Januar 1968\ndem Pflichtverteidiger zugestellt worden. Er galt nach\n§ 145a Abs.1 StPO als ermächtigt, es für den Angeklagten\nin Empfang zu nehmen. Außerdem hatte dieser ihn dazu\nschriftlich ermächtigt (Bd.I B1.73 d.A.). Die Bestellung\ndes Pflichtverteidigers ist erst am 8.Februar 1968 aufgehoben worden, nächdem am 6,Februar 1968 die schriftliche\nVollmacht des Wahlverteidigers beim Landgericht eingegangen\nwar. Das Urteil ist zwar am 4.Jwli 1968 auch dem Rechtsanwalt Dr.SgW förmlich zugestellt worden, 'nachden ihm\ndie Geschäftsstelle am 16.Februar 1968 zwei Urteilsausfertigungen zunächst nur formlos ausgehändigt hatte.\nDurch die Zustellung vom 4.Juli 1968 ist aber die Revisionsbegründungsfrist, die mit dem 29.Fehruar 1968 abgeleufen\nwar, nicht noch einmal in Gang gesetzt worden (BSH NW\n1968,20191°). Daran ändert sich auch nich“s duroa dis\nMitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20.Februar 1968\n\nan den Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist habe\nnoch nicht zu laufen begonnen. Die im Schriftsatz von\n31.Juli 1968 erhobenen Verfahrensrügen bleiben daher als\nverspätet außer Betracht.\n\n2. Die übrigen Verfahrensbeschwerden bringen den\nSchuldspruch ebenfalls nicht zu Fall.\n\na) Auf die Behauptung, Zeugen seien entgegen § 54 StPO\nohne Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten vernommen\nworden, kann die Revision nicht gestützt werden, weil jene\nBestimmung nicht dem-Schutze des Angeklagten dient (BGH NJW\n1952,151°*%), Ä\n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die Revision\nauch nicht darauf berufen, daß ein Zeuge nicht auf. das.\nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hingewiesen\nworden sei, obwohl dazu nach ihrer Ansicht Anlaß bestanden\nhätte (BGHSt 11,213).\n\nc) Verletzte als Zeugen unvereidigt zu lassen,. steht\nnach: § 61 Nr.2 StPO im Ermessen des .Tatrichters. Daß er es\nrechtlich fehlerhaft ausgeübt habe;. wird von der Revision\nnicht einmal geltend gemacht, geschweige denn dargelegt.\n\nd) In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte\nlaut Sitzungsniederschrift (Bd.V BL.T-d.A.), die Verfügung\ndes aufsichtführenden Richters vom 5.Februar 1964 gekannt\nzu haben. Wie sich. hieraus ergibt, ist’ sie ihm in. der:\nVerhandlung mindestens ihrem Inhalte nach vorgehalten\nworden. Das brauchte nicht beurkundet zu werden, Es war\nauch nicht erforderlich, die Verfügung als Beweismittel.\nförmlich zu verlesen. Die §§ 245, 249 StPO sinä ‚entgegen.\nder. Meinung der Revision nicht verletzt worden,\n\ne) Die Revision. behauptet nicht, daß Gerichtspersonen\nund sonstige Prozeßbeteiligte an einzelnen Tagen nicht\nanwesend gewesen seien, sondern bemängelt nur die Angaben\nder Sitzungsniederschrift hierüber. Das ist keine zulässige\nVerfahrensrüge (BGHSt 7,162).\n\nf) Dem Gericht brauchte es sich nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen die dienstlichen Unterlagen der Antsvorgänger\ndes Angeklagten heranzuziehen und alle Bewegungen auf den\nBankkonto Chwalleks zu ermitteln.\n\ng) Soweit die Verfahrensbeschwerden die Versagung\nmildernder Umstände betreffen, brauchen sie nicht behandelt\nzu werden, weil das Urteil in diesem Punkte auf die Sachrüge aufgehoben wird. Es wird sich jedoch empfehlen, zur\nneuen Hauptverhandlung den Amtsgerichtsrat a.D. Thiel zu\nladen.\n\nII.\n\n1. Soweit sich die Ausführungen der Revision zur\nSachrüge nicht überhaupt unzulässigerweise auf- rein tatsächlichem Gebiet bewegen, gehen sie fehl.\n\na) Die Angriffe gegen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Gebührenüberhebung in den Fällen Nr.IV 13,14 und 18\nsind offensichtlich unbegründet. In den Fällen Nr.3,16 und\n19 gehen sie schon’ deshalb fehl, weil die Strafkamner\nhier keine Gebührenüberhebung angenommen hat (vgl. UA S.52/53).\n\nb)Die Strafkamner bewertet die Fälle Nr.IV 2-22. aus\nder Zeit vom August 1964 bis April 1966 als eine fortgesetzte Handlung. Die Revision meint,-auch der Fall Nr.IV\nvon August 1963 gehöre in den Portsetzungszusammenhang.\n\nOb die Begründung, nit der das landgericht diese\n\"Annahme ablehnt (UA S .54/55), rechtlich fehlerhaft ist,\ninsbesondere früheren ‚Feststellungen (UVA S.15) widerspricht,\nkann dahinstehen. Denn schon die Anerkennung eines Fortsetzungszusamnenhanges zwischen den Fällen Nr.IV 2-22 beruhs\nauf einem Rechtsirrtun der Strafkamner. zugunsten des\nAngeklagten. Wie diese zur Begründung des Cesamtvorsatzes\nausführt, ging der ‚Angeklagte \"darauf aus, entstandene\nFehlbeträge in seiner Kasse bei jeder sich bieterden\nGelegenheit, vor allem aber, wenn noch nicht befricdigte\nGläubiger, deren Schuldner bereits an ihn gezahlt hetten,\nmahnten, erinnerten und mit Dienstaufsichtsbeschwerden\ndrohten,. sich Frendgelder anzueignen. Er wollte diese\nBeträge den Enpfängern vorenthalten, um damit fort tiaufen\n\ndie begangenen Unterschlagungen zu verbergen, un von\nersatzberechtigten Gläubigern nicht mit eigenen, Mitteln in\nAnspruch genommen zu. werden und un mit fremden Geldern weiterhin für private Zwecke arbeiten zu können\" (UA 8.54/55).\n\nEin solches allgemeines Vorhaben entspricht nicht den\nstrengen Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes, zu denen\ninsbesondere eine hinreichend bestimmte Vorstellung des\nTäters von dem Gesamtergebnis der Tat gehört, die hier\nfehlt (BGHSt 1,313,315; 16,124,128/129). Es hätten also\nnicht nur im Falle Nr.IV 1, sondern auch in übrigen\neinzelne selbständige Handlungen angenommen werden müssen.\nSoweit dies unterblieben ist, beschwert das den Angeklagten\nnicht.\n\n2. Wie die sonstige rechtliche Prüfung, zu der die\nallgemeine Sachrüge nötigt, ergibt, liegt in den Fällen\nNr.IV 4-6, 17 zwar Untreue nach § 266 StGB, aber richt\nzugleich auch Amtsunterschlagung nach § 350 StGB vor. Hier\nhatte der Angeklagte durch Überweisungen der Schuldrer\nGutschriften auf seinem Postscheckkonto erhalten. Diese\nVermögensstücke waren keine \"Sachen\", insbesondore keine\n\n- 1 -\n\n\"Gelder\" im Sinne des § 350 StGB und konnten daher nicht\n\"unterschlagen\" werden. Die Tateinheit mit Amtsunterschlagung\nfällt daher in diesen drei Fällen weg: Diese Änderung des\nSchuldspruchs hat zwar auf die Bezeichnung der fortgesetzten\nHandlung in der Urteilsformel keinen Einfluß. Die Einschränkung des Schuldumfanges nötigt aber dazu, die Strafaussprüche aufzuheben. u\n\nDie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Bundesanwalts. | | | |\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht\nwiederholt zu werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nDr.Börker Herrmann \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/5-str-552-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-19/5-str-552-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.043447+00:00"}}