{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-11-12_5_StR_592_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-12","aktenzeichen":"5 StR 592/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 592/68\n\n© BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Peter M gm aus DEE,\ndort geboren am EEE 1555,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSchmitt\nDr.Börker\nHerrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\n_ Bundesanwalt Dr ‚(iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin WW au 2\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 25.Juni 1968 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die _\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nl. Pehl geht der Einwand der Revision, das Landgericht\nhätte nicht vom Gutachten der Sachverständigen abweichen\ndürfen. Die Gutachterin hatte das Gericht lediglich über\ndie Sachfragen zu unterrichten; ihre Meinung war für den\nTatrichter nicht bindend, der seine Entscheidung nach\neigener Überzeugung und in eigener Verantwortung zu treffen\nhatte.\n\n2. Indessen halten die erapein, ent die er seine\nabweichende Auffassung gestützt hat, der sachlichrechtlichen\nPrüfung nicht stand. . |\n\nDas Urteil übergeht nämlich völlig, daß die drei\njugendlichen Zeuginnen miteinander befreundet waren und\nbereits vor Einleitung der polizeilichen Ermittlungen eingehend über die Vorfälle gesprochen hatten, die den Gegenstand der Verurteilung bilden (vgl. z.B. U.A. S.8/9). Da3\ndie Strafkammer dies hier bei Wertung der drei Zeuginnenaussagen gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, ist an\nsich schon rechtlich nicht unbedenklich. . -\n\nJedenfalls aber durfte sie unter diesen Umständen ihre\nÜberzeugung von der Glaubwürdigkeit Anettes nicht auch\ndarauf stützen, daß die \"Schilderungen\" der Kinder \"übereinstimmen\" (UA 8.13). Hierin liegt ein Denkverstoß, ‚der\nmehrere Erwägungen des Landgerichts beeinflußt hat, die sich\nmit der Glaubwürdigkeit der. Mädchen befassen, Sabine Martins\nwird auch deshalb als glaubwürdig angesehen, weil sie den\nVorgang des Onanierens ähnlich zu schildern vermochte wie\nAnette, obwohl Sabine - im Unterschied zu Anette -— \"gewiß\n\nkeine Gelegenheit gehabt hat, den Angeklagten beim Gsechl:chts-\n\nverkehr mit seiner Ehefrau zu beobachten\" (UA S,13).\n\n3, Da das Urteil schon aus sachlichrechtlichem Grunde\nin vollem Umfange aufzuheben war, kam es auf die Rüge dcr\n\n-h-\n\nI\n\n- 4-\n\nVerletzung der §§ 52, 81 c StPO nicht mehr an,\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei jedoch vorsorglich\ndarauf hingewiesen, daß näher untersucht werden sollte,\nob die jetzt erst Yjährige Anette DEE die Bcdeutung\ndes ihr zustehenden Weigerungsrechts \"erfassen\" kann, wie\ndas Landgericht auf Seite 12 UA behauptet. Das mag hier\nausnahnsweise so sein. Gleichwohl empfiehlt sich, in der\nHauptverhandlung zunächst den gesetzlichen Ver}reter zur\nFrage der Zustimmung zu hören (vgl. u.a. BGHSt 14,159;\n19,85; 21,303).\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/5-str-592-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/5-str-592-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.790543+00:00"}}