{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-11-12_5_StR_582_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-12","aktenzeichen":"5 StR 582/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 582/68\n\n\" BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Werner W EB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1932 in Tue Kreis Cu,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dril>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Göttingen vom\n11.Juli 1968 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\nRückfallbetruges (II, 2-15 der. Urteilsgründe) -\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n2; Im’ Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten’ des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen, -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich. nur\ngegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges\nund gegen den Gesamtstrafausspruch. Ihr tritt die Bundesanwaltschaft darin bei, daß die.Strafkammer den Begriff des\nFortsetzungszusammenhanges verkannt habe.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung setzt\neinen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Er muß so beschaffen\nsein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung .des ersten\nTeilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt. Er muß den späteren Ablauf der mehreren Akte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg\nbegreifen, als das. zu verletzende Rechtsgut und. sein Träger,\nferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung. in Betracht\nkommen (vgl. BGHSt 15,268,271; 5 StR 230/60 vom 12.Juli 1960,\nGA 1969,375).\n\nEinen salchen Gesamtvorsatz hat die Strafkammer:. nicht\nfestgestellt. Sie führt hierzu aus, \"der Angeklagte hat ...\nmit dem von vornherein gefaßten Gesanmtvorsatz gehandelt,\ndas Scheckheft in der Weise auszunutzen, daß er die Ausgaben\nfür seine allgemeine Lebensführung durch die Hingabe ungedeckter S:hecks beglich\" (UA 8.19). \"Nach seiner Vorstellung wollte er auf diese Weise Waren, Zechen, Logiskosten bezahlen oder Dienstleistungen soweit nötig und\nmöglich, in Form von Taxifahren vergüten'\" (UA S.10). Ein\nsolcher Entschluß 'entspricht nicht den Erfordernissen\neines Gesamtvorsatzes. Er wird auch durch die sonstigen\nFeststellungen nicht hinreichend umgrenzt. Danach erschwindelte der Angeklagte neben Sach- und Dienstleistungen\nverschiedener Art auch Darlehen (Nrn.2,13) oder Rück--\nzahlungen auf bewußt überhöhte Scheckbeträge (Nrn.5,9,10,12).\n\n4A -\n\nIn einigen Fällen bot sich ihm eine unerwartete Gelegenheit\noder ein offensichtlich nicht vorhersehbarer Anlaß (Nrn.2,\n6,7). Verschiedentlich täuschte er nicht nur durch die Hingabe ungedeckter Schecks (Nrn.2,14,15). Es besteht bisher\nkein genügender Anhalt dafür, daß der Angeklagte von vornherein genauere Vorstellungen über die geplanten Betrügereien\ngehabt hätte.\n\nDa ohnehin eine neue Gesamtstrafe gebildet werden muß\nund zudem mehrere selbständige Handlungen nicht allein\nwegen dieser Selbständigkeit schwerer zu werten sind, als\neine fortgesetzte Handlung, braucht auf die Einzelangriffe\nder Revision gegen die Gesamtstrafenbildung nicht eingegangen zu werden.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/5-str-582-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/5-str-582-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.775372+00:00"}}