{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-11-12_5_StR_539_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-12","aktenzeichen":"5 StR 539/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 539/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Margarete M EB zetorene Le\naus TE,\ngeboren am EEE 935 ir ze,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12.November 1968\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Margarete Mm\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin von\n29.März 1968, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere\nStrafkammer desselben Gerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. In den Sitzungen am 25. und 27.März 1968 sind die\nNiederschriften über die richterlichen Vernehmungen zeklreicher Zeugen verlesen worden. Die Strafkammer hätte\ndies, wie die Revision mit Recht rügt, in der Hauptverhandlung beschließen und dabei den gesetzlichen Grund\nangeben müssen (§ 251 Abs.4 Satz 1 und 2 StPO). Beides ist\nnicht geschehen. In.der Sitzung am 25.März 1968 ist laut\nNiederschrift (BdA.IX B1.28 Rücks.d.A.) nur \"der Beschluß\nder Strafkammer über die Anordnung der richterlichen\nVernehmungen der in Westdeutschland wohnenden Zeugen,\n\nBand V Blatt 35 der Akten\" verlesen worden. Sogleich danach\nwurde \"festgestellt, daß die Gründe fortbestehen\". Diese\nFeststellung ist ersichtlich vom Vorsitzenden allein ausgesprochen worden und ersetzt nicht den Beschluß des\nGerichts. Vor allem werden die Gründe, die als fortbestehend angesehen worden sind, nicht dem 8 251 Abs.1\n\nNr.3 StPO gerecht. Nach dieser Bestimmung genügt richt,\n\ndaß den Zeugen wegen großer Entfernung nicht zugemutet\nwerden kann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen; vielmehr\nmuß dabei auch die Bedeutung ihrer Aussagen berücksichtigt\nwerden. Daß dies geschehen sei, läßt sich der erwähnten\nFeststellung nicht entnehmen. Denn der Beschluß vom\n\n9.April 1965, durch den die richterliche Vernehmung der\nZeugen nach § 223 Abs.2 StPO angeordnet worden war\n\n(Bd.V B1.35 d.A.), erwähnt mur die große Entfernung, nicht\ndie Bedeutung der Aussagen.\n\nAuf dem Verstoß kann das Urteil zunächst in den\nFällen KEmp, Tem Ste, vogp, : GENE, Hai,\nHa una SCH verunen. Es 1äßt sich aber auch nicht\nmit Sicherheit ausschließen, daß die verlesenen Aussagen\ndieser Zeugen die Glaubwürdigkeit der beiden Geschädigten\nRe und Roghhpunterstützt haben, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind. Auch in\ndiesen beiden Fällen kann daher der Schuldspruch durch die\nVerlesung jener Aussagen beeinflußt worden sein,\n\n2. Die Revision bemängelt ferner in zutreffender\nWeise, daß das Landgericht den Hilfs-Beweisamtrag Nr.I 3 b,\ndas Urteil Top gegen i RK Landgerichts München\nzu verlesen, nicht beschieden hat. Auch darauf beruht\nmöglicherweise die Verurteilung der Beschwerdeführerin.\n\n3. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden braucht der\nSenat nicht einzugehen. Er weist jedoch für die neue\nVerhandlung auf folgendes hin:\n\na) Es ist nicht zulässig, der Angeklagten anheimzustellen, während eines Teils der Hauptverhandlung gegen\nsie den Sitzungssaal zu verlassen.\n\nb) Beweisamträge, die sich erkennbar gegen die Glaub--\nwürdigkeit eines Zeugen richten, dürfen nicht mit der\nBegründung abgelehnt werden, die Beweisbehauptung sei für\ndie Entscheidung unter anderem deshalb ohne Bedeutung, weil\nderselbe Zeuge (nämlich Ka) bestimmte Dinge glaubhaft\nausgesagt habe, vgl. Abschnitt VII der Urteilsgründe zu\nden Anträgen Nr.I 4 (UA S.67 oben), Nr.I 5 (UA $S.58) und\nNr.IV (UA S.72).\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/5-str-539-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-12/5-str-539-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.757578+00:00"}}