{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-11-05_5_StR_510_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-11-05","aktenzeichen":"5 StR 510/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_510/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Kraftfahrer Imre A ker —y aus Mm,\ngeboren an EW 1935 in C (Ungarn),\n\n2. den Walker Istvan A Lug\n\nzuletzt wohnhaft in ,\n\ngeboren am EREEEEND 930 in EEE (Ungarn),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n5. den Dreher Josef _R ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1933 in KW (Unsern),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls i.R. u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siezer\n Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\n- a18 beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE»\nals Vertreter der Bunderanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär (ED |\n\n\" a18 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt: '\n\n‘Auf aie Revisionen der Angeklagten\n Istvan u Imre AB und A\nwird das \"Urteil des Landgerichts in.\nHannover vom’ 28. Februar 1968 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird. en eine, andere Strafkammer\ndes Tandgerichts zurüickverwiesen, die auch\nüber die kosten der Revisionen zu ent-Scheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n-— 3.\n\nGründe\nDie Revisionen der Argeklagien führten aus folgendem\nGrund zur Aufhebung Ges Urteils:\n\nDie Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Hannover\nhat am Orte dieses Geiichts stattgefunden, Verhandelt\nwurde am 6., 9., 20. urd 28. Februar 1968. Der. ‚Zeuge\nKB, ier zu dieser Zeit eine Strafe in der Strafenstalt DEE (Hessen) verbüßte, ist gemäß einem\nBeschluß der Strafkammer vom 23.Februar 1968 (Band V B1.81\nd.HA) am 26.Februar 1968 durch den Gerichtsassessor\n“Me eBE1ls Veauftragten Richter in der Strafanstalt\nDB eiälich verncmmen worden (Band V B1.95/96 d.HA).\nDie Verteidiger haben in der Hauptverhandlung vom\n28.Februer 1968 einer Verlesung der Niederschrift über.\ndie kommisserische Vernehmung des Zeugen widersprochen.\nDie Strafkamner hat durch einen in der Hauptverhandlung\nem 28.Februar verkündeten Beschluß die Verlesung der\nNiederschrift angeoränet. Der Beschluß ist durchgeführt\nworden.\n\nDie Revisionen beanstanden zu Recht die laut Beschlußgründen auf die §§ 251 Abe.3 Nr. 3, 223 Abs. 2 StPO ‚gestützte\nVerlesung.\n\nDie Strafkamn>r hat die Voraussetzungen des 8 251\nAbs.1 Nr.3 StPO als erfüllt angesehen, weil eine Vorführung des Zeugen zum Termin am 28.Februar 1968 nicht\nzumutbar gewesen sei. Das kann eine unmittelbare Anwendung\ndes § 251 Abs.1 Nr.3 StfO nicht rechtfertigen. Die Vorschrift stellt es nicht darauf ab, ob Strafvollzugsbehörden zugemutet werden kann, einen Zeugen, der in\nStrafhaft “abs zur Fauptverhandlung vorzuführen, setzt\n\nent\n\nkann, in der Hauptverhanelnne ı zu erscheinen. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, da3 diese Voraussetzung\nhier vorlag. -A-\n\n„bh -\n\nDer Senat braucht im vorliegenden Telle ausä nicht\nzu entscheiden, .ob § 251 Abs,1 Nr.3 StPO enterrechend\nanzuwenden ist, wenn Strafverfolgungshehörden zine Verführung nicht zugemutet werden kann. Die Straikermer hat\n‘es bei ihrer Entscheidung darauf abgersellt, daß eine\nVorführung des Zeugen zum heutigen Termin (25.Februsr 1966)\nnicht zumutbar gewesen sei, uni d.ess Auffassuig im\nwesentlichen damit begründet, daß der Strafanetalt\nDEE zu der in Rede stehenden Zeit kein Yngen zu\nBinzeltransport zur Verfügung gesterdern habe und ler\nZeuge bei Vorführung mit einsm Samneltranspert nicht\nrechtzeitig erschienen wäre. Dies betrifft ın Wehrheit\nnicht die Zumutbarkeit der Voritärung, beleutst vielmehr,\ndaß dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung\nein Hindernis entgegenstarni 1, das bis zum 25,Tehrvar 1506\n(möglicherweise) nicht beseitigt werden konnte,\n\nFür Fälle dieser Art gilt nicht Nr,3, suntern Ir.2\ndes § 251 Abs.2 StGB, Die Vorschrift gestat\n\nlesung der Niederschrift über die komnissarische Vornehmung eines Zeugen nur, wenn dem Erscheinen dss Zeugen\nin der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse\n\nZeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenawtehen.\nDas war hier nicht der Fall.\n\nDie Gründe des Beschlusses, durch den die Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehrung des Zeugen angeordnet hat, ergeben\nim übrigen, daß die Strafkamser den Zeugen durch einen\nbeauftragten Richter vernehren ließ, weil sie es für\nunmöglich hielt, ohne eine solche Vernekmwms und die ihr\nfolgende Verlesung der Niederschrift über sie Cie ar\n20.Februar 159568 unterbrochene Haurtverhenälung inzerhalb\nder Frist, die § 229 StPO dafür bestinmut, fortzusetzen,\nOb dies wirklich unmöglich war, kann auf sich Deriken.\nDie bicße Unmöglichkeit, die Hauptverkandlung irnsrkeid\nder Frist des § 229 StPO fortzusetzen, rechtfertigt die\n\n5.\n\nu}\n\n(D\nja}\n\nkommissarische Vernemiuag ein und die Verlesung\n\nn\nder Nielerschrif5; über sie selbst denn nicht, wenn der\n\nBazweisamtrag auf Vernehrmurg dos Zeugsn verspätat gestellt\nwird. Hier kann der Tatrichter, soweit die Voraussstzungen\ndafür vorliegen, den Antrag wegen Verschleppungsetsicht\nablehnen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, mı3\n\ner notfalls die Haurtverkardiung aussetzen und den Zeugen\nin einer neuen Hauptverhanrdlungz vornehmen. Für eine konmissarische Vernehmung des Zeugen und die Verlesung der\n\nNiederschri?t über sie feliit die gesetzliche Grunälage.\n\nDie Entscheidung entspricht &sm Antrag der Bundesanwaltschaft,\n\nsarsteät .‚Sirmer ‚Schmitt\n\nB5rker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-05/5-str-510-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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