{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-10-29_5_StR_518_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-10-29","aktenzeichen":"5 StR 518/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„108 087\n5 SER 318/68\n\n_ _ BUNDESGERICHTSHOF\n\nir\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der ötrafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Otto K BD :ı.:\ngeboren an ED 9:1 in ram,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nArar\n\n-.2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident ‚Prof.Dr.Sarstedt\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBunädesrichter Siener\n‚Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStadtsanwalt Hannemann\nin der Verhandlung,\n\n‘ Bundesanwalt Dr.\n. bei der Verkündung. .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Rechtsanwalt Ep au: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär Dr ——\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen n das Urteil’\n\"des Landgerichts in Hamburg vom 20. März 1968\nwird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten\n„seines Rechtsmittels.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\nder Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu\naufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe. .\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet. Der Senat\nhat das Urteil in voliem Umfange geprüft. Es läßt keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten\nbeschwert.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die gleichfalls Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat dagegen Erfolg. Die Strafkamner\nhat mildernde Umstände im Sinne des § 244 Abs.2 StGB ohne\nRechtsirrtum verneint. Sie hatte die Strafe. hiernach dem\nAbsatz 1 des § 244 StGB zu entnehmen, der einen schweren\nRückfalldiebstahl mit einer Zuchthausstrafe von mindestens\nzwei Jahren bedroht. Die Einzelstrafen, welche die Strafkammer verhängt hat (1ly2 Jahre Zuchthaus für jeden der\ndrei schweren Rückfalldiebstähle), liegen unter der gesetzlichen Mindeststrafe. Das ist ein sachlich-rechtlicher\nFehler. Er kann auch die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflußt haben. Daß in den Urteilsgründen gesagt wird, sie\nerscheine tat- und täterangemessen, schließt das nicht aus.\n\nDie Entscheidung, ‚entspricht dem ‚Antrage des Generalbundesanwalts..\nSarstedt -Schmidt ' 'Siemer\nSchmitt - . ‚Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/5-str-518-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-29/5-str-518-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.386707+00:00"}}