{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-24_5_StR_494_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-24","aktenzeichen":"5 StR 494/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"!r\n2\n5 StR_494/68 108 074\n\nSHE RBUNDESGERICHTSHÖF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst H MW aus Pe,\ndort geboren an EB 1332,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nSchmitt\nHerrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED =: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil...\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 6.März 1968\n\nwird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerde-\n\nführer zur Last.\n\n_ Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuläspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet,\n\n2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nach-.\nprüfung stand.\n\na) Gegen die Annahme .eines besonders schweren Falles\nim Sinne des § 212 Abs.2 StGB bestehen keine rechtlichen\nBedenken, Die hier abgeurteilte Tat übertrifft die gewöhnlich\nvorkommenden Fälle erheblich an Strafwürdigkeit. Auch hat\nder Angeklagte bereits früher einen der jetzigen Tat sehr\nähnlichen Mordversuch begangen und hat deswegen einen großen\nTeil einer hohen Zuchthausstrafe verbüßt, Dies und Gas\nVerhalten des Beschwerdeführers nach der Tat rechvfertigen\ndie Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags\n(B3HSt 2,181 f).\n\ndb) Auch die Annahme, daß die strafrechtliche Verant--\nwortlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht erheblich herabgesetzt gewesen sei, wird von den Feststellungen\ngetragen. Allerdings beruft sich das Schwurgericht mit Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 7.November 1967\n(5 StR 623/67), die es anscheinend mißverstanden hat. Dieser\nMangel ist jedoch im Ergebnis bedeutungslos. Denn das Urteil\nstellt fest, der Angeklagte habe vor und nach der Tat keine\nAusfallerscheinungen gezeigt, seine Behauptungen über den\ngenossenen Alkohol seien unwahr (UA S.31/32), der Beschwerdeführer sei \"nur angetrunken\" gewesen (UA 3.16), während der\nTötungshandlung sei er zielstrebig und überlegt vorgegangen\nund habe damn die Tatspuren beseitigt (UA S.33/34). Dies\nalles schließt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit aus und rechtfertigt hier auch die Folgerung des\nSchwurgerichts, das Hemmungsvermögen sei ebenfalls nicht\n\nerheblich vernindert gewesen,\n\n-4-\n\nDa der Strafausspruch auch sonst keine sachlichrechtlichen Mängel aufweist, war die Revision entsprechend\ndem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-24/5-str-494-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-24/5-str-494-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.502170+00:00"}}