{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-24_5_StR_300_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-24","aktenzeichen":"5 StR 300/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_300/68\n\n‚un... BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Einrichter Willi K ED =: za,\ngeboren am W 1913 ir zu (Basen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern\n\nu\nan\n\n- 2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von ee\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär in\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 14.Dezember 1967\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 14.Dezember 1967 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\na.\n\n- 3.\n\nGründe\n\n1. Der Senat setzt den Angeklagten, soweit er die\nRevisionsbegründungsfrist versäumt hat, wieder in den\nvorigen Stand ein.\n\nDer in Haft befindliche Beschwerdeführer konnte\nseine frühzeitig angekündigten Verfahrensbeschwerden nicht\nrechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen,\nweil der Urkundsbeante, der die Sachakten erst am letzten\nTage der Revisionsbegründungsfrist erlangen konnte, nicht\nmehr in der Lage war, eine den Erfordernissen des § 344\nAbs.2 Satz 2 StPO entsprechende Begründung in das Protokoll\naufzunehnen.\n\nDie Entscheidung BGHSt 1,44 steht nicht entgegen;\nes handelt sich hier um einen Ausnahmefall (entsprechend\n4 StR 42/59 vom 18.Februar 1959; 5 StR 645/61 vom\n13.Februar 1962).\n\n2. Das Revisionsvorbringen hat indessen keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern verurteilt. Seine Revision beanstandet vor\nallem, daß die Strafkammer, die einen psychiatrischen\nSachverständigen und mehrere sachverständige Zeugen\ngehört hat, es abgelehnt hat,. zusätzlich ein sexualpsychologisches Gutachten einzuholen, das nach Auffassung\ndes Angeklagten auf Grund einer längeren stationären\nBeobachtung erstattet werden müßte.\n\nDie Rüge geht fehl.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer die Beweis--\nanträge des Angeklagten zurückgewiesen hat, entspricht\ndem Gesetz (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Widerspriche im Gutachten des bereits gehörten Sachverständigen Dr.Klaue hat\nder Beschwerdeführer weder in seinen Beweisamträgen noch\nmit der Revision geltend gemacht. Er hat auch nicht behauptet,\nder Sachverständige sei von unzutreffenden tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgegangen. Daß ein bestimmtes \"Institut\nfür die Erforschung der Sexualwissenschaft\" iiber Forschungsmittel verfügt, die denen des gehörten Gutachters, des\närztlichen Direktors der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik in\nBerlin, überlegen erscheinen, ist nicht dargetan. Entgegen\nder Auffassung der Revision sind die persönlichen Kenntnisse,\ndie Erfahrungen unä der Ruf eines Wissenschaftlers keizlle\nForschungsmittel i.S. Ges § 244 Abs.4 Satz 2 StPO (36H\nVRS 32,266). Dasselbe gilt für eine längere stationäre\nBeobachtung. Im übrigen ist der Angeklagte sechs Wochen\nin einer Anstalt untergebracht und dort beobachtet worden\n(§ 81 Abs.4 StPO).\n\nDie Sachkurde des Gutachters läßt sich auch nicht\nmit der Behauptung auzweifeln, er habe \"über die Wurzel\nder perversen Unzuchtshandlungen ... wenig aussagen\" können.\nDas spricht nur für die kritische Einstellung und Zuverlässigkeit des Gutachters und läßt zudem erkennen, daß\nder Sachverständige die ungewöhnlichen Perversitäten als\nSymptome gewertet und bei der Prüfung möglicher Triebstörungen berücksichtigt hat.\n\nDer Gutachter hatte dem Tatrichter nur die erforderliche\nSachkunde darüber zu vermitteln, ob der Angeklagte an\nkrankhaften Störungen der Geistestätigkeit, speziell an\nYrankhaften Triebstörvngen litt, die sein Steuerungsvermögen bei Unzuchtshandlungen mit Kindern erheblich herab--\nsetzten. Dieser Aufgabe hat sich der Gutachter unterzogen.\n\n-5-\n\nEr hat s.ine Auffassung dargelegt, wonach die Verfehlungen des\nAngeklagten nicht auf einen krankhaften Trieb, sondern auf eine\negozentrische, triebhafte, hysterische Psychopathie zurückzuführen seien, die das Landgericht, wie das Urteil ergibt,\nrechtlich einwandfrei als Charaktermangel wertet (UA S.13).\n\nAUS diesen Gründen hatte das Landgericht keinen Anlaß,\nvon Ants wegen einen zusätzlichen Sachverständigen zu hören.\nDas un so weniger, als der Angeklagte im Beweisamtrag vom\n12.Dezember 1967 (HA Bd.I S.215) seine Taten als \"Anfälle\"\ndargestellt, in der Hauptverhandlung aber eingeräumt hatte,\ner sei von vornherein entschlossen gewesen, sich wiederholt\nin gleichartiger Weise an Kindern zu vergehen (UA S.13).\n\nDa auch die Nachprüfung auf die Sachrüge keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann\n\nnn ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-24/5-str-300-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-24/5-str-300-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.481146+00:00"}}