{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-10_5_StR_464_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-10","aktenzeichen":"5 StR 464/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nStR _ 464/68\n\n;*\n?\n\n-s2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauschlosser Horst JB :u: amiiinND,\ngeboren am MED 1942 in ya (cs),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nN N\n\nals Verteidiger,\n\n\"Justizhauptsekretär DD)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n.‚Landgeriohts in Oldenburg vom 21.Februar 1968 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hast die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird- ‘die nach den 21: Februar 1968\n\nübersteigt, auf aie Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nvor\nN\ner\n\n-3-\n\nGründe\n\nIs Verfahrensrügen:\n\n1. Mit Unrecht behauptet die Revision, der Angeklagte\nhätte auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nhingewiesen werden müssen, weil er \"auf Grund eines anderen\nals des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten\nStrafgesetzes verurteilt worden\" sei.\n\nRichtig ist zwar, daß die Anklageschrift bei Aufzählung\nder einzelnen \"Verbrechen und Vergehen\" die Ziffer des\n§ 244 StGB nicht erwähnt. Das ist jedoch im vorliegenden\nFalle bedeutungslos. Denn der Anklagesatz hebt hervor, Jg»\nhabe \"unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles\" gehandelt (S. 2 der Anklageschrift - B1.43 d.A.).\nAuch werden auf Seite 1 der. Anklageschrift (Bl. 42 d.A.)\ndie Voraussetzungen des Rückfalls im einzelnen (Vorstrafen,\nVerbüßung, Tatbegehung) dargelegt. Unter diesen Umständen\nkam es hier auf die Ziffer der Bestimmung nicht mehr an.\nInsbesondere kann sich der durch einen Rechtsanwalt verteidigte\nBeschwerdeführer nicht darauf berufen, ihm sei. keine \"hinreichende Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben worden\",\n\n2, Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bi. 181 d.A.)\nhat das Landgericht \"nach Anhörung sämtlicher Beteiligten\nund im allseitigen Einverständnis\" den Beschluß verkündet:\n\"Die Aussage des früheren Mitbeschuldigten Das, die er\n..... am 13.Dezember 1967 als Angeklagter vor der I,Großen\nStrafkammer- gemacht hat, soll nach § 251 Abs.1 Ziff.4 StPO\nverlesen werden\",\n\nBei dieser Sachlage ist der Einwand der Revision\nunverständlich, der \"Grund für die Verlesung der Aussage des\nfrüheren Mitbeschuldigten ..... BD\" sei nicht \"bekanntgegeben\" worden.\n\nDaß der Beschwerdeführer den belastenden Inhalt der\nverlesenen Niederschrift nicht gekannt hatte, als er sein\n\n-4-\n\nEinverständnis gab, fällt allenfalls seinem Verteidiger zur\nLast, ist aber verfahrensrechtlich bedeutungslos.\n\n3. Durchaus abwegig ist die Rüge, die Strafkammer habe\nnicht festgestellt, ob Bgvereidigt worden sei, und habe\nhierdurch irrige Vorstellungen beim Beschwerdeführer hervorgerufen. Daß. Angeklagte in ihrem eigenen Strafverfahren nicht\nvereidigt werden,. hat der wiederholt vorbestrafte Beschwerdeführer bereits aus früheren Verhandlungen gegen sich gewußt,\nJedenfalls hätte es sein Verteidiger wissen müssen.\n\nII.\n\n1, Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachrüge\nder Revision, soweit sie sich gegen den Schuläspruch wendet.\n\n2, Der Strafausspruch läßt ebenfalls keine durchgreifenden\nsachlichrechtlichen Mängel erkennen. Insoweit war lediglich\nin folgenden Umfange auf die Revisionsangriffe einzugehen:\n\na) Die schriftlichen Entscheidungsgründe brauchen nur\ndie Umstände anzuführen, \"die für die Zumessung der Strafe\nbestimmend gewesen sind\" (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Im Urteil\nmußte daher nicht das gesamte Verteidigungsvorbringen des\nAngeklagten behandelt werden, also auch nicht seine Behauptung, er habe Gerichtskosten bezahlen müssen.\n\np) Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers,\nder Tatrichter habe \"die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB\nnicht selbständig geprüft\".\n\nWie aus Seite 5/6 UA hervorgeht, hat das Landgericht vor\nallem auf Grund der Aussage IPs die Gewißheit gewonnen,\ndaß die Behauptungen des Angeklagten über die genossene\nAlkoholmenge. unrichtig sind; die tatsächlichen Angriffe der\nRevision hiergegen sind unzulässig.\n\nÜber die medizinische Frage, welche Wirkung das Rauchen\nvon Haschisch und die Einnahme von Preludin hat, ist ein\nSachverständiger gehört worden, und das Landgericht hat dann\n\n-5-\n\nauf Grund der gewonnenen Erkenntnisse die rechtlichen\nFolgerungen in eigener Verantwortung gezogen. Nur so ist\n\n- wie die unmittelbar anschließenden Darlegungen besonders\ndeutlich machen - der Satz des Urteils zu verstehen, die\nStrafkammer \"hält übereinstimmend mit dem überzeugenden\nGutachten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund\ndes Genusses dieser Drogen für ausgeschlossen\".\n\nc) Die Behauptung des Angeklagten, er \"habe seinen\nEltern für die Verpflegung Geld bezahlen rüssen\", hat das\nLandgericht nicht geglaubt. Denn es hebt in den Strafzumessungsgründen hervor, \"bei seinen Eltern hätte er bei\ngutem Willen Unterkunft und Verpflegung bis zur Aufnahme von\nArbeit finden können\". ‘An diese Feststellungen ist der Senat\ngebunden.\n\nDa auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich waren,\nmußte die Revision in voll&m Umfange verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt ° Schmidt Siemer\nKersting Herrmann |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/5-str-464-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/5-str-464-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.248782+00:00"}}