{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-10_5_StR_367_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-10","aktenzeichen":"5 StR 367/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 367/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Gerhard r ED =.: ou,\ngeboren om EB 1928 in EB (Annaıt),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft.\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt j\nBundesrichter Siemer =\nBundesrichter Kersting.\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals’ Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt |) aus E 7\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär me\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen. das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim, ‚vom 22. Januar ‚1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer. trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 22.Januar 1968 erlittene\nUntersuchungshaft,. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -—-\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß es\nan einer Prozeßvoraussetzung fehlt.\n\nIn bezug auf das Sittlichkeitsverbrechen an Angelika\nMeg unä Sabine Nm war der Angeklagte zwar nicht\nschon durch die vom Gericht unverändert zugelassene Anklage\nvom 27.Juni 1967 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher,\ndessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit\nerfordert, angeklagt worden. Hinsichtlich des versuchten\nVerbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB war das jedoch\nbereits in der - ebenfalls unverändert zugelassenen -\nAnklageschrift vom 7.Juni 1967 geschehen. Es kam dort\nallerdings nur durch die Anführung der §§ 20a, 42e StGB\nzum Ausdruck. Außerdem waren in dieser Anklage auch die\nbeiden gemäß § 20a Abs.?1 StGB bedeutenden Verurteilungen\naufgenommen worden. Ob dies den Erfordernissen des § 200\nAbs.1 StPO entspricht, braucht nicht entschieden zu .werden.\nDenn die etwaigen Mängel der Anklageschriften und Eröffnungsbeschlüsse sind keine \"wesentlichen\" Mängel, die nicht in\nlaufe des Verfahrens behoben werden könnten. Das muß unter\nUmständen nach § 265 Abs.1 StPO auch geschehen. Da der\nBeschwerdeführer auch die Verletzung dieser Vorschrift\ngerügt hat, ist hierauf im Rahmen der Prüfung der .\nVerfahrensbeschwerden: zurückzukommen.\n\n2.a) Die Revision ist der Auffassung, das Urteil\nmüsse, soweit der Angeklagte verurteilt worden sei, aufgehoben werden, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit\neiner Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt,\nstattgefunden habe. Dieser zwingende Revisionsgrund - So\nmeint der Beschwerdeführer - sei gegeben, weil entgegen\n§ 226 StPO in Abwesenheit eines Urkundsbeanten der\nGeschäftsstelle verhandelt worden sei. Der Protokollführer\nKB sei kein Beamter, sondern «in Justizangest-llter.\n\n-L-\n\n-4-\nDie Rüge hat keinen Erfolg.\n\n. _ Durch Verfügung vom 8.November 1963 hat der Landgerichtspräsident den Justizangestellten Kan mit Wirkung\nvom selben Tage mit der Protokollführung beauftragt. D\nwar der Landgerichtspräsident auf Grund des $ ı der\nAllgemeinverfügung (AV) des Niedersächsischen Ministers\nder Justiz vom 31.März 1958 befugt (Näs.Rpfl. 1968,66).\nDarin hat der Niedersächsische Justizminister die Land-\n\naAzu\n\ngerichtspräsidenten ermächtigt, den Justizangestellten,\ndie dazu geeignet sind, solche Aufgaben der Geschäftsstelle:\nzu übertragen, die nach seiner Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Stratsanwaltschaft - AV von\n30.Juli 1957 (Nds.Rpfl1.S.142) nicht den Beamten des\ngehobenen Justizdienstes zur ausschließlichen Erledigung\nvorbehalten sind. ‚Zu. diesen Aufgaben gehört die Protokoll.\nführung. Denn sie ist durch § 7 Nr.3 der letztgenannten\nGeschäftsstellenanoränung des Nirdersächsischen Justizministers den Beamten des mittleren Justizdienstes zugewiesen worden.. nn\n\nEntgegen der Ansicht der. Revision entbehrt § 1 der AY\n‚vom 51.März 1958, soweit er in Verbindung mit 88 6,7 Nr.3\nder Geschäftsstellenanordnung vom 30.Juli 1957 den Landgerichtspräsidenten gestattet, Justizongestellte mit der\nProtokollführung in der Hauptverhandlung in Strafsachen\n\nzu betrauen, auch. nicht der gesetzlichen Grundlage. Diese\nergibt sich vielmehr aus § 12 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.März 1935\n(RGB1.I,403,405). Danach erläßt der Reichsminister ger.\nJustiz die allgemeinen Anordnungen für die Geschäftsstellen\nder Gerichte. Diese Vorschrift hat bis zum. 5.Mai 1963 als\nLandesrecht fortgegolten, war also bei Erlaß der AV des '\nNiedersächsischen Justizministers vom 31.März 1958 noch in\nKraft. Ihr stand auch nicht das Gesetz zur Wiederherstellung\nder Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung\n\nvom 12.September 1950 (BGB1l.I 455 ff) entgegen (siehe dort\nArt.8 II Nr.7 - S.505).\n\n-5_\n\n-5-\n\nDaß inzwischen § 12 der Verordnung vom 20.März 1935\ndurch § 13 Nr.7 des am 5.Mai 1963 in Kraft getretenen\nNiedersächsischen AGGVG (Nieders.GuVOBl. S.225,226) aufgehoben worden ist, ändert nichts daran, daR der Niedersächsische Justizminister beim !rla? der genannten AV\nhierzu die ausdrückliche Genehmigung besaß. Es braucht\ndaher auch nicht geprüft zu werden, ob sich die Ermächtigung der Landgerichtspräsidenten, Justizangestellte\nmit Aufgaben: des Urkundsbeanten zu betrauen, nicht bereits\nunmittelbar aus § 153 Satz 2 GVG ergibt.\n\nNach alledem war es zulässig, den Justizangestellten\nKB nit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen. Die Revision kann für sich auch nichts\ndaraus herleiten, daß der Justizangestellte Kp nicht\nals Beamter vereidigt worden ist. Eine besondere Beeidigung\noder feierliche Verpflichtung von Angestellten, die zu\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt werden, gibt\nes in Niedersachsen nicht. Das Gelöbnis nach § 6: BAT,\nseine Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und\ndas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie\ndie Gesetze zu wahren, hat Ki ausweislich der Niederschrift des Tanägerichtepräsidenten am 31. Oktober 1963\nabgelegt. '\n\nb) Wie schon oben unter 1 erörtert worden ist, können\naus den dort angegebenen Tatsachen Brdenken bestehen, ob:\ndie der Vrrurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten Zugrundeliegenden Anklägen- den Anforderungen des § 200 Abs.1 StPO\nentsprachen. Jedenfalls sind ‘jedoch die in Frage kommenden\nMängel der Anklageschriften ünd Fröffnungsbeschlüsse dadurch geheilt worden, daß dem Angeklagten in der vertagten Hauptverhandlung und in der Hauptverhandlung am\n17.Januar 1968, die zu seiner Vrrurteilung geführt hat,\nbezüglich aller drei angeklagten Sittlichkeitsverbrechen\nfolgender Hinweis erteilt worden ist: BE '\n\n-6 -\n\n- 6 -\n\n\"Es wurde darauf hingewiesen, daß der Angeklagte\nals gefährlicher’ Gewohnheitsverbrecher nach\n\n§§ 20a, 42e StGB bestraft werden kann, falls die\nVoraussetzungen dafür vorliegen.\n\nDem Angeklagten und seinem Verteidiger wurde\n' Gelegenheit gegeben, sich auch insoweit zu\nverteidigen.\"\n\n‚Dies kann im vorliegenden Fell als hinreichender. :\nHinweis gemäß § 265 Abs.1 StPO angesehen werden. Da de\nAngeklagte von einem Rechtsanwalt verteidigt wurce, zenügte\nin diesem Fall die Anführung der in Betracht kommenden\nVorschriften (vgl. BGHSt 13,320,324). Aus diesem Hinweis\nwar in Verbindung mit der Aufführung der einschlägigen\nVorstrafen des Angeklagten, wie sie in der Anklageschrift\nhinsichtlich des versuchten Sittlichkeitsverbrechens an\nIngrid Br enthalten wer, die. auch in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, für den Angeklagten mit\nHilfe seines - Verteidigers auch deutlich erkennbar, daß\neine Verurteilung nach § 20.Abs.1. StGB in Betracht kam-und\nihm nach 8 42e StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung drohte. Der Verteidiger, der schon in der\nAnklage betreffend Ingrid Br vor der Heuptverhandlung\nauf die §§ 20a und 42e .StGB hingewiesen worden ist, hat\ndenn auch in dieser keinerlei Zweifel über die Bedeutung\ndes Hinweises geäußert und nicht um Erläuterung gebeten.\nDas zeigt, daß er den Hinweis richtig verstanden und\nseine Verteidigung darauf eingerichtet hat. Damit ist\nder Zweck. des § 265 Abs.1 StPO erfüllt.\n\nc) Der \"Hilfsbeweisamtrag\" des Verteidigers, mit\nHilfe der für den Wohnort des Angeklagten zuständigen\nFürsorgebehörde sowie durch Sachverständige der Psychiatrie\ndas Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter .und; zu...\nseinem Schwager aufzuklären, enthält keine bestimmte\nTatsache und ist deshalb nicht als Beweisamtrag anzusehen.\nEr hätte daher keiner Entscheidung in den Urteilsgründen\nbedurft. Anscheinend hat der Verteidiger den Antrag jedoch\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\ndahin erläutert, daß das Verhältnis des Angeklagten zu\nseiner Mutter besonders gut, zu seinem Schwager besonders\nschlecht sei. Insoweit hat das Landgericht mit einer den\nVorschriften des § 244 Abs.3 und 4 StPO entsprechenden\nBegründung den Antrag abgelehnt. Darauf, ob das Gericht\ndem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr.Kurz\nim Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten\ngefolgt ist, kommt es nicht an. -\n\n3.2) Auf die Sachrüge hat der Senat zunächst den\ngesamten Schuldspruch geprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere auch für den\n\nF»]1 Ingrid Br.\n\nWas die Verurteilung wegen Rückfallbetruges anlangt,\nso tragen die Feststellungen die Verurteilung.\n\nb) Die auf Grund der Gesamtwürdigung und seiner\nTaten gewonnene Überzeugung der Jugendschutzkammer, daß\nder Angeklagte wegen seiner charakterlichen Anlage,\ninsbesondere durch Halt- und Willensschwäche einen seit\nseinem 34.Lebensjahr eingewurzelten Hang zu Sittlichkeitsverbrechen an kleinen Mädchen entwickelt habe, ist nicht\ndeshalb angreifbar., weil dieser Hang unter dem Einfluß\nvon Alkohol durchzubrechen pflegt.\n\nc) Im Falle Ingrid Bra ergibt sich schon aus dem\nVergleich mit den anderen Strafen, dar die Strafkammer bei\nder in diesem Falle gebildeten Einzelstrafe berücksichtigt\nhat, daß die Straftat im Versuch steckengeblieben ist.\n\n4): Im Falle NG ist üas Vorbringen der Revision\nunzulässig, weil es sich nur gegen das dem Tatrichter vorbehaltene Ermessen wendet.\n\n-8-\n\n-8-\n\n4. Die Voraussetzungen des S§ 42e StGR sind einwandfrei dargelegt worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmenn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/5-str-367-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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