{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-10_5_StR_359_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-10","aktenzeichen":"5 StR 359/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_359/68 2108 072\nN BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Stanislaw I ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren om EEEEB 1923 in SED (Polen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n..- al8 beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr En u\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt END zu: =\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg von\n21.Dezember 1967 mit den Feststellungen”\naufgehoben. on\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu\nbefinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nZu der Frage, ob die Bindung des Angeklagten an\nseine 19jährige Verlobte ihn von weiterer Straffälligkeit\nabhalten werde, verwertet das Urteil Äußerungen dieses\nMädchens. Die Verlobte ist jedoch in der Hauptverhandlung\nnicht vernommen worden, obwohl sich dies empfohlen hätte.\nDas Landgericht hat die Angaben vielmehr dem Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Wildhagen entnommen. Das war\nunzulässig. Zu ihrer Feststellung hätte der Sachverständige\nals Zeuge vernommen werden müssen (BGHSt 13,1, 250).\n\nDa sich bei der besonderen Lage des Falles nicht\nausschließen läßt, daß dieser Fehler auch den Schuldspruch beeinflußt hat, ist das Urteil in vollem Umfang\naufzuheben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im\nStrafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision\naber zu verwerfen. nl |\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/5-str-359-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/5-str-359-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.209858+00:00"}}