{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-10_5_StR_329_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-10","aktenzeichen":"5 StR 329/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 329/68\n\n‚2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFritz T np zus Bin\ngeboren am ED 1945 in TC\n\nwegen Landfriedensbruchs\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt im au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär Em\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft. gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n22.lezember 1967 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur last.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nGründe -\n\nDer angeklagste beteiligte sich anläßlich des Schah-Besuches am Abend des 2.Juni 1967 vor der Deutschen Oper\nan einer Demonstration, die nach Auffassüng des Landgerichts\ndie Form einer Öffentlichen Zusammenrottung annahm. Aus ihr\nheraus wurden vereinzelt Steine auf Polizisten oder andere\nPersonen geworfen. Eine große Zahl sonstiger Wurfgegenständs,\nvor allem Farbbeutel und ginsverechlossene Farbeisr, die\naus der Menge geschleudert wurden, schlug auf die Fahrbahn\nauf. ee n\n\nDas landgericht spricht den 'Angeklagten vom Vorwurf\ndes Landfriedensbruchs frei, weil nicht feststellbar sei,\ndaß die Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten\ngegen Personen oder. Sachen'begängen habs. Die Steinwürfe,\ndie der Angeklagte mögiicherweise gar nicht walgenommen\nhabe, seien unwiderlegbar auf Exzesse einzelner Fanatiker\nzurückzuführen, hinter denen die Menge nicht gestanden\nhabe. Andere Wurfkörper seien nicht nachweislich gegen\nPersonen (oder Sachen) gerichtet worden.\n\nDie Revision der Staateanwaltschaft, nmit’der mur\nnoch Verletzung sachlichen Strafrechts serügt wird, hat\nkeinen Erfolg, : ee '\n\n1) Gegen die Ausführungen der Strafkammer zum schweren\nLenäfriedensbruch erhebt: die. Revision mit Recht keine\nEinwendungen.\n\n2) Zur Freispreching des Angeklagten vom Vomurf des\neinfachen Landfriedensbruchs führt die Staateranwaltschaft\n\n-4-\n\nund mit ihr die Buündesanwaltschaft aus, das Landgericht\nverkenne möglicherweise den Begriff der \"Gewalttätigkeiten\ngegen Personen oder Sachen\", denn die angefochtene Entscheidung stelle im Ergebnis darauf ab, daß niemand nachweislich von Ferbeiern, Farbbeuteln oder ähnlichen Gegenständen. getroffen worden sei,:Daraus leitet die Beschwerdeführerin die .'Besorgnis her,.:4ie Strafkammer sehe gezielte\nWürfe gegen Personen nur dann als Gewalttätigkeiten an,\nwenn die geworfenen Gegenstände auf Menscheh geprallt\ngeien.\n\nEine derartige Deutung lassen weder einzelne Wendungen\nnoch der Zusammenhang der Urteilsgründe zu. Däs folgt entgegen der Auffassung der Revision schon aus dem einleitenden\nSatz, \"auch das Werfen von anderen Wurfgegenständen als\nSteinen\" müsse \"als Gewalttätigkeit gegen Personen ....\ngelten, wenn diese Gegenstände gegen Personen gerichtet\nwerden\", denn sie könnten, \"wenn sie einen Menschen treffen\",\nVerletzungen hervorrufen (UA S.60). Auch sonst unterscheidet\ndas landgericht deutlich zwischen einem Werfen \"auf\" oder\ngegen Personen\" und dem Treffen (UA S.28,59/60). Es sagt\nwiederholt, Gewalttätigkeiten gegen Personen verübe, wer\nSteine oder andere Gegenstände \"gegen Personen\" werfe\n(UA S,59,60,64,65,67/68). Es spricht nichts dafür, daß\ndie Strafkammer unter dem \"Werfen gegen Personen\" entgegen\nallgemeinem Sprachgebrauch das Aufprallen des Wurfkörpers\nauf Menschen gemeint haben könnte. Für eine solche Auslegung gibt auch die Schilderung des Beweisergebnisses\nnichts her, wonach niemand nachweislich von Farbeiern oder\nBeuteln getroffen wurde, obwohl eine Kette von Polizeibeamten\ndicht vor den Demonstranten stand (UA S.60). Denn damit\nverweist das Landgericht ersichtlich nicht auf eine Rechtsansicht, sondern auf eine Beweislage, die seine Zweifel en\n\n-5-\n\nder Neigung der Demonstranten Zu Gewalttätigkeiten verstärkte. Es mag sein, daß sich nach der Urteilsdarstellung\ndie Haltung der Kommunemitglieder beim Schah-Besuch von\nihren Aktionen und Absichten bei früheren ähnlichen\nGelegenheiten unterschied. Entgegen der Auffassung der\n\n- Revision geht die Strafkammer über diese Frage nicht hinweg.\nSie sagt ausdrücklich, \"die Kommune habe sich beim Schah-Besuch eine weniger aktive Rolle zugedacht, als bei j\nfrüheren Demonstrationen (UA S.19).\n\n3) Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nangefochtene Urteil in’ vollem Umfang geprüft. Es läßt\nkeinen Rechtsmangel erkennen.\n\nNotwendige Auslagen des Angeklagten nach § 473 Abs.1\nSatz. 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, besteht im\nvorliegenden Falle kein Anlaß.- j\n\nSarstedt - Schmidt - : Siemer\n\nKersting . Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-10/5-str-329-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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