{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-03_5_StR_448_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-03","aktenzeichen":"5 StR 448/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 448/68\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden E-Schweißer Günter Km , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEEEEEB 1959 ir vw,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nvo\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltc gen\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 26.Februar 1968 wird\n. verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 26.Februar 1960\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\n1. Offensichtlich unbegründet sind die sachlichrechtlichen\nEinwendungen gegen die Verurteilung im Fälle Te (\"DSc--\nHeim\"). Die Strafkammer hat \"in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für ausgeschlossen\" gehalten (UVA S.10), daß\ndieser Angeklagte die von ihm angegebenen Alkoholmengen getrunken hat. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden,\ninsbesondere ist kein \"Denkverstoß\" hierin zu finden.\n\n2. a) Im Falle Sg (\"CVIM-Hein\") enthält das Urteil\nallerdings einen - wie die Revision es nehnt: \"verschleierten! ._\nWiderspruch.\n\nBei der Sachdarstellung heißt es, der Beschwerdeführer\nhabe, als er überrascht worden sei, die Aktentasche mit dem\nDiebesgut \"in den Schrank zurückgelegt\" und sie später wieder\n- notwendigerweise von dort - an sich genommen (UA S.10).\n\nNach der Beweiswürdigung aber hat der Zeuge Meissner bekundet, er wisse \"nicht mehr genau, woher\" (das heißt aus\nwelchem Teil des Zimmers) \"der Angeklagte die Tasche genommen\"\nhabe (UA S.11). a ö\n\nDas verträgt sich nicht miteinander. Der Tatrichter kann\nnämlich seine Feststellungen über den Aufbewahrungsort der\nTasche im Zimmer nur auf Grund der Bekundungen des Zeugen\nMB zetroffen haben. Denn der Angeklagte hatte behauptet,\ndie Tasche \"auf dem .Flur gefunden\" zu. haben (VA S.11 oben)\nund andere ‚Zeugen als MED oder andere Beweismittel standen\nfür diese Frage nicht zur Verfügung.\n\nb) Dieser Widerspruch gefährdet‘. jedoch den Bestand des\nUrteils nicht.\n\nWie Beweiswürdigung und Urteilszusammenhang deutlich\nergeben, war für das Landgericht nur von Belang, daß der\nAngeklagte die Aktentasche aus dem Zimmer Nr.8 mitgenommen hatt®ı\n\nÄ\n\n’\n\nTi\n\nals er dieses endgültig verließ. Bereits hierdurch wurde\ndie Bebauptung des Beschwerdeführers, die Tasche \"auf dem\nFlur gefunden\" und dort nach dem endgültigen Verlassen an\nsich genommen zu haben, nach Meinung der Strafkammer ein-Seutig widerlegt.\n\nOb die Tasche in den Schrank zurückgelegt und von dort\nwieder mitgenommen worden ist, war ersichtlich auch für\ndie Feststellungen über das gewaltsame Öffnen des Schrankes\ndurch den Angeklagten bedeutungslos. Nach UA S.13 hat das\nLandgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\nauf Grund von vier Umständen gewonnen, die mit der widersprüchlichen Feststellung nichts zu tun haben; dabei war\n\n\"besonders\" bedeutungsvoll, daß der Angeklagte in früherer\nZeit \"ganz ähnliche Taten bereits begangen hat\". Zumal der\nBeschwerdeführer auch im Falle 1 des angefochtenen Urteils\neinen verschlossenen Schrank gewaltsam geöffnet hat, kann\n\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Überzeugung des\nTatrichters durch den Rechtsfehler in irgendeiner Weise zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die\nRevision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -\nin vollem Umfange zu verwerfen,.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting\n\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/5-str-448-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/5-str-448-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.074872+00:00"}}