{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-03_5_StR_438_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-03","aktenzeichen":"5 StR 438/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 438/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Gertraude DV ED zu: CD,\ngeboren am EEE 1942 ir OHR,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Kindestötung\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt m 2: ED\nals Verteidiger,\n\nJustizargestellte >\näls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hildesheim vom 1.April 1968\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. u\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an das Schwurgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nı31_L\n\nGründe\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß die angefochtene Entscheidung besorgen läßt, das Schwurgericht\nhabe den Begriff der \"mildernden Umstände\" verkannt.\n\nBei Erörterung dieser Frage werden im Urteil nur wenige\nGesichtspunkte erwähnt, die für die Anwendung des Strefrahmens des § 217 Abs.2 StGB sprechen könnten, während andere\n\"mildernde Umstände\" (die bei Bemessung der nach Abs.1l ac0\nverhängten Mindeststrafe angeführt werden) in diesem Zusammenhang offenbar unberücksichtigt geblieben sind. Dafür spricht\ndie Fassung des Urteils. Es leitet die Aufzählung der von ihm\nanerkannten \"mildernden Umstände\" mit dem Hinweis ein, es habe\n\"dabei durchaus berücksichtigt, daß .....\" und schließt diesen\nUrteilsteil mit den Worten: \"Das alles ..... reichte gezen--\nüber den sonstigen Umständen der Tat jedoch nicht aus, um die\nTat als unter mildernden Umständen im Sinne des § 217 Abs.2 St}\nbegangen ansehen zu können\", Danach werden diejenigen Umstände\naufgezählt, die gegen die Angeklagte ‚sprechen.\n\nDiese Gegenüberstellung und die hierfür gewählte Fassung\ndes Urteils lassen den Einwand der Revision berechtigt erscheinen, daß der Tatrichter die anderen, für die Strafbemessung nach § 217. Abs.1,StGB herangezogenen Milderungsgrünäe\nversehentlich oder aus Rechtsirrtum bei Auswahl des Strafrahmens unberücksichtigt gelassen hat.\n\nDiese Besorgnis erscheint auch deshalb begründet, weil\ndas Schwurgericht bei Erörterung der Strafhöhe die von ihm\nals \"mildernde Umstände\" anerkannten Erwägungen voranstellt und\nihnen gegenüber den anderen Milderungsgründen ersichtlich\nhöheres Gewicht verleiht.\n\nDemnach kann das Schwurgericht folgende bei der Strafhöhe erwähnten Umstände bei der Wahl des Strafrahmens nicht\nberücksichtigt haben: \"Verhalten der Angeklagten nach der Tat\"\n\nLI\n\n-4-\n\n(insbesondere ihr \"rückhaltloses Geständnis und die echte\nReue\"), den \"guten Leumund\" der Angeklagten (\"liebenswerte,\narbeitsame, bescheidene und saubere junge Frau\", \"die\ninsbesondere auch mit Liebe an ihrer Tochter Gabriele hängt\nund sich um diese stets so gut wie möglich gekümmert hat\")\nsowie vor allem \"die Tatsache, daß ..... dab vom Fehlen eines\ngeordneten Elternhauses geprägte Los ihrer Tochter Gabriele\nerheblichen Anteil am Tatentschluß der Angeklagten gehabt\"\nhatte.\n\nAll dies hätte aber schon bei der Frage, ob mildernde\nUmstände vorliegen, herangezogen und gegen die zu Ungunsten\nder Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen werden müssen.\nNach ständiger Rechtsprechung sind nämlich \"zur Beurteilung,\nob 'mildernde Umstände! vorliegen, alle Umstände, die für\ndie Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\nheranzuziehen und zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder\nnachfolgen. Nur nach dem hieraus gewonnenen Gesamteindruck\nist zu entscheiden\", welcher Strafrahmen anwendbar ist\n(BGHSt 4,8,9; im selben Sinne BGH 1 StR 325/60 vom 9.August 1960\nin NJW 1960,1869/1870; RGSt 48,308,310; 59,237 ff).\n\nDaß das Schwurgericht dies getan hat, ist - wie dargelegt -— dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen.\n\n-5 -\n\nDie Revision mußte daher im Umfange ihrer Einlegung\n(sie befaßt sich nur mit der Frage der mildernden Umstände)\nErfolg haben. “ j\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\"bundesanwalts. u\n\nSarstedt Schmidt _ Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/5-str-438-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/5-str-438-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.056668+00:00"}}