{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-09-03_5_StR_363_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-09-03","aktenzeichen":"5 StR 363/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 363/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Heinrich DEE zu: Te,\ngeboren am MED '956 in Tom,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE on\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr m zu: iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 16.Februar 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 16.Februar 1968 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n. - Von Rechts wegen -\n\n- 3-0.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. \\ieder\ndie Verfahrensbeschwerde noch die Sachrüge ist begründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde .\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem\nLandgericht den Antrag gestellt, \"über seine Zurechnungsfähigkeit einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen\",\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag, den. der Verteidiger ausdrücklich seine Unterstützung versagt hat, trotz seiner\nUnbestimmtheit als Beweisamtrag. behandelt und durch Beschluß\nabgelehnt. In diesem heißt es, durch das Gutachten des\nvernommenen Sachverständigen sei das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache ' - also die volle Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten -— bereits erwiesen, Das Gutachten gehe auch\nnicht von unzutreffenden Tatsachen aus und enthalte keine\nWidersprüche. Ein anderer Sachverständiger verfüge auch\nnicht über überlegene Forschungsmittel.\n\nDiese Ablehnung entspricht dem $% 244 Abs.4 StPO. Was\ndie Revision in diesem Zusammenhange vorgetragen hat, um\nWidersprüche im Gutachten des Sachverständigen darzutun,\nfindet in den Urteilsgründen keine Stütze und ist\nunzulässig.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDer Vortrag der Revision zur Ergänzung der allgemeinen\nSachrüge ist entweder unzulässig oder offensichtlich\nunbegründet. Auch die vom Senat auf die allgemeine Sachrüge\nvorgenommene Prüfung des gesamten Urteils hat keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\n\n-4k-\n\nFall 2: (Spar- und Darlehnskasse Tg»\n\na) Keiner näheren Ausführungen bedarf es, soweit die\nStrafkammer im Rahmen einer fortgesetzten Handlung den\nTatbestand des Betruges im Rückfall als erfüllt angesehen\nhat, weil der Angeklagte die Spar- und Darlehnskasse durch\nVorlage eines ungedeckten Schecks seines Bekannten Ne\nüber 15.000 DM zur Auszahlung vcn 7.200 DM veranlaßt hat,\n\nb) Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndie Spar- und Darlehnskasse Hp petrügerisch zur\nHerausgabe eines Scheckheftes veranlaßt, ist ebenfalls\nbedenkenfrei.\n\nc) Mit Recht hat der Generalbundesanwalt jedoch darau?\nhingewiesen, daß die Strafkammer zu Unrecht den Angeklagten\neines vollendeten Betruges insoweit für schuldig befunden\nhat, als der Angeklagte mit Hilfe des Scheckheftes zahlreiche\nungedeckte Schecks über insgesamt etwa 93.000 DM auf die\nSpar- und Darlehnskasse Hip zezogen hat.\n\nHierbei täuschte zwar der Angeklagte die Empfänger der\nSchecks über deren mangelhafte Deckung. Der dadurch verursachte entsprechende Irrtum der Scheckempfänger \"bewirkte\naber keine Beschädigung des Vermögens der Sparkasse. Denn\ndie Empfänger der Schecks besaßen weder die Befugnis noch\ndie Möglichkeit, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen, die zur Einlösung der Schecks nicht verpflichtet\nwar, Sie. konnte, wenn Deckung nicht vorhanden war, ablehnen,\ndie Schecks einzulösen. Das hat sie auch getan.\n\nDie Strafkammer sagt nun zwar, die Tatsache, daß der\nAngeklagte im angegebenen Maße ungedeckte Schecks auf sein\nKonto gezogen habe, stelle eine \"erhebliche. Gefährdung\" Ges\n\n5.\n\nVermögens der Spar- und Darlehnskesse How üa:. Tine\neinem Vermögensschaden gleichkommende Gefährdung, die über\ndie allgemein mit der Kontoeröffnung und Übergabe eines\nScheckbuches verbundene Gefährdung hinausgeht, ist aber\nnicht dargetan. Anders wärs es allerdings, wenn die Kasse\ndem Angeklagten nicht nur ein Konto eröffnet, sondern auch\nnoch einen Kredit eingeräumt hätte. Das hat der Angeklagte\nallerdings mit der Vorlage der gefälschten Bescheinigung\nder Staatsanwaltscheft Verden von 29.April 1966 und mit der\nAusstellung der etwa 30 Schecks über 93.182,37 DM bezweckt.\nDa aber die Schecks nicht eingelöst wurden, obwohl der\nSparkassenangestellte RB nunnerr en ein Vermögen des\nAngeklagten von über zwei Millionen DH glaubte, liegt nur\nVersuch des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung vor.\n\nDurch diese Rechtsfehler wird aber der Schuldspruch\n‘nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Denn das\nLandgericht hat alle im Zusammenhang mit der Spar- und\nDariehnskasse Ho vorgenommenen Straftaten des -\nAngeklagten als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen.\nWenn nun auch der eine Teilakt oder einige Teilakte der\nfortgesetzten Handlung nur als Versuch anzusehen sind, so\ngeht der Versuch in den übrigen vollendeterr Betrugshandlungen\nauf. Der Angeklagte ist daher auch im Fall 2 im Ergebnis\n\nzu Recht neben der tateinheitlichen Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung wegen vollendeten -Rückfallbetruges für\nschuldig befunden worden, und es genügt. hiermit in den\nGründen des Revisionsurteils klarzustellen, daß ein Teil\n\nder Einzelakte nur als Versuch zu werten ist.\n\nDa sich der Strafrahmen auch für den versuchten Teilalst\nnicht ändert und die Strafe an der unteren Grenze des nech\n'§ 20a StGB geschärften Strafrahmens ‚liegt; ist in diesen\n\na\n\nFalle auch auszussaließen, daß das Versehan der Straf\nkammer den Strafausszruch zu Ungunsten des Auseklagten\nbeeinflußt hat. Auch für die Anordnung der Sichemungsverwahrung ist es one Bedeutung.\n\nFall 5: ‚(Oldenpurgische Iendesbenk, Filiale Du )\n\na) Auch in diesen Falle har die Stresfkemmar chae\nRechtsfehler den ersten Betrugsakt darin gesehen, def cer\nAngeklagte unver Einzahlung von 100 DM ausch falscha Angaben\nüber seine Vermögensverhältnisse ein Scheckbuch erlangt\nhat. Auf «ie Ausführungen zum Tall 2 unver 5) wird\nverwiesen.\n\nb) Näherer Untersuchung bedar“ es nur irroweit, als\nnach Annahme der Strafkerzer ein weiterer Betrugsakt des\ningeklagten darin liegt, daß er der Bank cinen auf die Sperund Darlehnskasse Tg gezosenen ungedeckien Schec!\nüber 15.000 DM eingereicht hat. Insoweit Lat die Täuschung des\nAngeklagten über die Deckung des Schecks lediglich dazv\ngeführt, daß die Bank ihn auf seinem Konto eine entsprachende\nGutschrift erteilte. Wie das Reichsgericht (vgl. LZ 1923,\n654*) und der Bundeszerichtshof (BGHSt 6, 115,117) entschieden\nhaben, liegt eine als Vermögensbeschädigung im Sinne des\n§ 263 StGB aufzufassende Vernögensgefährdung ducch eine Gut--\nschrift nicht immer vor. Das kann aber nicht ohne weiteres\nauf die Gutschrift auf ein Giro-Konto bei einer Bank über--\ntragen werden. Hier liest - jedenfalls bei einen Mana vie\ndem Angeklagten, der sich durch Vorlage einer gefälschten\nUrkunde als vermögend ausgegeben hatte - schen cine\n\"konkrete\" Gefährdung des Vermögens der Bank vor. zıumel dic\nRückbuchung der Gutschrift erst nach neun Tegen vorgennaman\nwurde, für diese Zeit also der Angelllagtz einen Kredit\nerhielt, dem keinerlei Sicherung gegenüberstanrd.\n\nc) Soweit das Landgericht im letzten Betrugsakt des\nFalles 5 wiederum die Tatsache, daß der Angeklagte auch auf\nsein Konto bei der Oldenburgischen Landesbank-AG eine anzehl\nungedeckter Schecks von insgesamt 3.136 DM zog, als volleiGeten\nBetrug ansieht, wird auf die Ausführungen zu c) im Falle 2\nverwiesen. Sie ergeben, daß auch hier für diesen Teilakt «us\nfortgesetzten Betruges nur Versuch vorliegt. Aus den gleichen\nGründen, wie im Fall 2, werden aber weder der Schuld- noch der\nStrafausspruch auch in diesem Falle durch den aufgezeigten\nIrrtum der Strafkammer berührt. Auch hier genügt die vorgenommene Klarstellung des Schuldumfanges.\n\nAuch die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch\nlassen keine Rechtsfehler erkennen, und zwar auch nicht, soweit\nder Angeklagte gemäß § 20a StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls nich; zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 42e StGB sind fehlerfrei festgestellt worden,\nso daß die Revision des Angeklagten im vollen Umfange zu\nverwerfen war.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-03/5-str-363-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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